Sonntag, 22. August 2010

Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gescheitert

Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gegen das Land Hessen wegen der Erlaubnis einer neuen Lottospielmethode gescheitert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied, dass der Fachbeirat zwar seine Rechte gerichtlich geltend machen kann, seine Beteiligungsrechte aber «auf den innerorganisatorischen Funktionsablauf beschränkt» seien, wie der Präsident des Verwaltungsgerichtes, Egon Christ, am Freitag sagte. Quelle: ad-hoc-news.de

Das hessische Innenministerium wird vom Fachbeirat Glücksspielsucht auf Einhaltung des GlüStV verklagt, obwohl das Ministerium selbst mit der ihr nachgeordneten landeseigenen Glücksspielaufsicht und der ihr unterstellten Justiz gerade für die Einhaltung des Gesetzes sorgen sollte, wird versucht die Klägerin über die landeseigene Justiz kalt stellen zu lassen.


"Für das Land Hessen könnte sich der gerichtliche Erfolg in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Pyrrhussieg erweisen. So verweist der Fachbeirat auf die anstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, der am 8. September 2010 seine Entscheidungen zu mehreren Vorlagen zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden wird. Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die „institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert“.
Gerade der Staat muss sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein und dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben auch von ihm selbst buchstabengetreu eingehalten werden!

Mit diesem Verhalten ist die Glaubwürdigkeit des ganzen Systems dahin und die vom BVerfG geforderte vollständige Kohärenz gerade nicht gegeben.

Die UNI Frankfurt beschäftigt sich mit dem Forschungsschwerpunkt:
"Die richterliche Unabhängigkeit vor dem Hintergrund der Erosionen des Verfassungsstaats"

Über die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt schreibt Udo Hochschild:
Staatsverfassung und richterliche Unabhängigkeit - Gewaltenteilung in Deutschland
Dissertation: "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip".  (pdf-download)

"....Durch die Verwaltung der Justiz hat die deutsche Exekutive die Macht, in einer Art und Weise auf die Richter einzuwirken, dass es nur noch von den Persönlichkeitsmerkmalen des einzelnen Richters abhängt, ob er sich dazu verleiten lässt, unter Hintanstellung seiner originär richterlichen Pflichten die politischen Ziele der Regierung zu unterstützen....."

"Der Richtereid" nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" (§ 38 Deutsches Richtergesetz) wird für Karriererichter zur Phrase. Das politisch motivierte Wollen eines der Kabinettsdisziplin unterworfenen Regierungsmitglieds unterläuft den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. II GG) in der Dritten Gewalt mit langfristiger Wirkung."

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Art. 20 Abs. III GG)

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

Gewaltenteilung - Staatsanwaltschaft: Bock und Gärtner in einem
"Organisierte Verantwortungslosigkeit" Die Gewerkschaft der Polizei weist erwartungsgemäß bereits die Forderung von ai nach der Schaffung von unabhängigen Ermittlungskommissionen scharf zurück. "Diese Forderung stellt die Unabhängigkeit der deutschen Justiz in Frage", erklärte ihr Vorsitzender Konrad Freiberg im März 2005 den Stuttgarter Nachrichten.

Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.” 


Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

»Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.« - 4. Leitsatz BVerfGE 23, 98 - Ausbürgerung I

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Art. 41 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter
Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht;

im Hinblick auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1985 gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;

mit Bezug auf die Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerrats über die Unabhängigkeit und Wirksamkeit und die Rolle der Richter;

im Bestreben, die für die Vorherrschaft des Rechts und den Schutz der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat nötige Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zu stärken;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, allen europäischen Staaten ein Instrument an die Hand zu geben, durch welches die besten Garantien für die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter präzisiert werden;

in der Hoffnung, daß die Richterstatute der verschiedenen Staaten diese Regelungen beherzigen, um das höchstmögliche Niveau an Garantien zu gewährleisten,

haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vom Europarat organisierten internationalen Versammlung in Straßburg vom 8. bis 10. Juli 1998 diese Europäische Charta über das Richterstatut beschlossen.

Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg

Bestellte Urteile
Amtsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt
Gedanken zur Rechtsbeugung

Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt. (Prof. Dr. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002, Seite 334).

Das Thema wurde auch bereits vor Jahren, in dem Buch "MAFIA IM STAAT" von Leyendecker, Rickelmann, Bönisch, ausführlich behandelt.

Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten „Provisionen“ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.(Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen).

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« - Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
Aus dem Beitrag "Rechtswirklichkeit"

»Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« - BVerwGE 1, 303 – Sünderin-Fall

Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.
“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”
“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.” Weiterlesen
Fehlverurteilung wegen Totschlags – und was sagt die Staatsanwaltschaft?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu Todesfall Rupp in Neuburg - ab heute neue Hauptverhandlung in Landshut
Nach dem Bericht hatten Veh und der Vors. Richter Sitka den Angestellten eines Schrotthändlers zu der Falschaussage genötigt, der Mercedes von Rupp sei dort verschrottet worden. Nun ergibt sich in der neuen Hauptverhandlung, dass möglicherweise auch der Schrotthändler selbst zu falschen Angaben genötigt wurde.
Gegen den vernehmenden Polizeibeamten ist dies in der Tat ein ungeheurer Verdacht. Aber auch der Vorwurf gegen den OStA Veh selbst ist eklatant: Sollte er tatsächlich so weit gegangen sein, zugunsten einer "stimmigen Geschichte" zur Beseitigung des Mercedes einen Zeugen manipuliert zu haben, indem er ungesetzliche Vorteile versprach? Ganz unglaubhaft erscheint dies nicht, wenn man die Begebenheit aus der Hauptverhandlung berücksichtigt. weiterlesen

Weder die vollziehende Gewalt noch die Rechtsprechung haben ungültige Gesetze anzuwenden oder ihnen Rechtswirksamkeit zu verleihen. Gegenteiliges ist mit den verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes nicht vereinbar. Trotzdem handelnde Amtsträger sind dann als Verfassungsfeinde zu betrachten und zu behandeln, da sie in dem Moment keine Gewähr mehr bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes einzutreten.

"Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist."
Dieses Zitat stammt von Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte” und zeigt, dass sie wissen was sie tun. Weiterlesen
Normenhierarchie und ihre Funktion
Im Urteilstenor 1 U 1588/01 vom 17.07.2002 des OLG Koblenz haben die Richter denn auch wie folgt ausgeführt: “Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.”
Bei der Betrachtung der Gesamtsituation ist wohl nicht Unkenntnis, sondern “vorsätzliches Handeln” unter billiger Inkaufnahme vorsätzlichen schweren fortgesetzen Verfassungsbruches mit dem Ziel, mach Geld, mach noch mehr Geld…
Um sich den Erfolg dieses Verfassungsbruches zu sichern, nimmt man das Begehen von ebenfalls schweren Straftaten billigend in Kauf… Quelle

Mehr über Ämterpatronage, Machtmissbrauch und Korruption:
Parteibuchwirtschaft in öffentlichen Unternehmen - ersehen Sie aus dem Tagungsbericht über die Jahreskonferenz von Transparency Deutschland

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt den Berichtsentwurf von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz in Europa,....... Im Berichtsentwurf wird Deutschland empfohlen, die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte aufzuheben. Quelle

Zu korrupten Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen. Quelle: Wikipedia

Mit aller Deutlichkeit trug der Generalanwalt Bot vor, dass es nach seiner Ansicht für die Frage der Europa-Rechtskonformität der Beschränkungen in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat ankommt und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes (Rdn. 55). Quelle

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der GlüStV erneut verfassungs- und damit auch europarechtswidrig ist, da ganz offensichtlich nicht die Spielsuchtbekämpfung, sondern vielmehr das Erzielen von Einnahmen die entscheidende Rolle gespielt habe, wie dies der Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinem Schlussantrag am 4.3.2010 bemerkte.

Ob der deutsche Glücksspielstaatsvertrag das strenge europarechtliche Kohärenzkriterium (Hartlauer) also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung (Rdn.50; s.a. Lindman) bestehen wird, ist fraglich. Jedenfalls hielt die alte Regelung dem europäischen "Scheinheiligkeitstest" nicht stand. Quelle

Update vom 03.02.2011

Urteil des VG Wiesbaden vom 2.2.11
Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag


Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details.