Dienstag, 31. August 2010

Ist der deutsche Glücksspielstaatsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig ?

Die Staatsrechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiß um die absolute Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG ebenso gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG absolut Bescheid.

”Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.” Zitat von Prof. Rupert Scholz (Staatsrechtler und Politiker) vom 23.04.2010 sogar in AUTO-Bild.

Das Zitiergebot zwingt den Gesetzgeber seit dem 23.05.1949 unmissverständlich, jede Grundrechtseinschränkung in einem einfachen Gesetz zu zitieren, damit jeder Bürger darüber informiert wird, welche Grundrechte in welchem Gesetz eingeschränkt werden. Werden diese Grundrechtseinschränkungen nicht zitiert, ist das gesamte Gesetz zwingend nichtig und ungültig, da es sich bei Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um eine zwingende Mußvorschrift handelt, die in keiner anderen Weise auslegbar und interpretierbar ist.
Die Einschränkung der freien Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG auf die im GlüStV nicht hingewiesen wird, war dem Gesetzgeber bereits durch die Hauptsacheverfahren 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01; 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00 und 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06 bekannt.

Der zwingenden Gültigkeitsvorschrift dem Zitiergebot wurde nicht nachgekommen. Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 [15f.]) und (vgl. BVerfGE 113, 348 [366 f.]).

Gleiches gilt für den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wenn dieser einschränkend als Verbotsgesetz angewandt wird. Weiterlesen

Am 29. Mai 2008 erklärte der damalige Bundespräsident Horst Köhler (Dr. Seegmüller, Abteilungsleiter im Bundespräsidialamt) schriftlich, welchen rechtlichen Stellenwert das bundesdeutsche Grundgesetz hat: “Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung ”strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.” Quelle

Am 25. Nov. 1970 veröffentlichte Dr. Gustav Heinemann als Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung des Bonner Grundgesetzes für den einzelnen Bürger folgendes:
“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”
“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”

Der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde bewusst in das Grundgesetz aufgenommen, damit eine Aushöhlung der Grundrechte nicht mehr statt findet. Weiterlesen

Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift. Weiterlesen
Kurt Georg Wernicke, der Erstkommentator des sog. Grundrechteteils des Bonner Grundgesetz, 1949 im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 1950, bezeichnete Art. 19 GG denn auch als die “Königin der Vorschriften”. (hier der vollständige Wortlaut) Mehr unter Rechtsweggarantie

»Zitiergebot: Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums - nach heutiger Auffassung - wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.« - Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke weiterlesen
Mehr unter: GRUNDRECHTEFORUM
Initiative zum Schutze der Grundrechte und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Werden GlüStV/RStV angewendet, führt dieses zu einem grundgesetzlich unzulässigen Eingriff, den der Bürger als Grundrechtsträger mit dem ausdrücklich verfassungsrechtlich geregelten Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 19.4.2 GG durch Anrufung der ordentlichen Gerichte abwehren kann und darf, da die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen darstellen. In der Lüth-Enscheidung hat das BverfG unter dem Az.: 1 BvR 400/51 v. 15. Januar 1958, dazu wie folgt entscheiden:

„Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.“

Die Zuständigkeit für die Geltendmachung des Justiz- gewährleistungsanspruchs zwecks Durchsetzung des individuellen Grundrechtsanspruches liegt gemäß Art. 19.4.2 GG bei den ordentlichen Gerichten. Im Art. 19.4.2 GG heißt es:

„Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Um den Justizgewährleistungsanspruch zugunsten des beschwerten Grundrechtsträgers rechtswirksam durchzusetzen, bedarf es einzig und allein des anordnenden Richterspruches der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich jedoch weder auf die ZPO, die FGO noch auf die VwGO zu stützen hat. Einzige Ermächtigungsgrundlage ist Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG. Anzuordnen ist, dass alle belastenden Verwaltungsakte des Grundrechtsverletzers in Gestalt der Aufsichtsbehörden, da nichtig, sofort und ersatzlos aufzuheben sind und der ursprüngliche Zustand durch den Grundrechtsverletzer vollwertig unter Kostenersatz wieder herzustellen ist. Quelle

Zum grundgesetzlich garantierten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Folgebeseitigungsanspruch gegenüber jedem Amtsträger im Fall von Grundrechtsverletzungen

Das Grundgesetz, seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland, bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG seither den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages (am 08.09.1949) gemäß Art. 123 Abs. 1 GG (nur) fort gilt, soweit es nicht dem Grundgesetze widerspricht.
Nun ist die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Gesamtheit der Normen, die ( im Sinne von: sowohl ) formell ( im Sinne von: als auch ) und materiell der am 23.05.1949 in Kraft getretenen und bis heute als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland fortgeschriebenen Verfassung gemäß ( im Sinne von: übereinstimmen ) sind. ( siehe auch die sog. Elfes-Entscheidung des BverfG vom 16.01.1957 ) Spätestens mit dieser Entscheidung des BverfG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gezwungen, nur dem Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland formell und materiell entsprechende Normen als Gesetzgeber zu erlassen sowie als vollziehende Gewalt und Gerichte anzuwenden.
Einen anderslautenden verfassungsrechtlich verankerten Ermessensspielraum gibt es hier für keine der drei Gewalten.
Da dem Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland seitens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich keine konstitutive Macht übertragen worden ist, gilt auch für die Richter am BverfG ausschließlich der verfassungsrechtlich verankerte Wortlaut des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Auslegung und / oder Deutung ist aufgrund dessen, dass das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, auch für das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen.
Das BverfG hat am 14. Feb. 1968 in seiner Entscheidung - 2 BvR 557/62 - folgenden Leitsatz für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG verkündet:
3. Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.
4. Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.
1958 erklärte das Bundesverfassungsgericht in der sog. Lüth-Entscheidung - BverfGE 7, 198 - :
Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Quelle
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 erhielten die Grundrechte erstmalig in der deutschen Geschichte Gesetzeskraft. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG heißt es:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
Für den sog. nachkonstitutionellen Gesetzgeber bedeutet dieses bis heute, dass er kein einziges Gesetz erlassen darf, dass auch nur ein einziges Grundrecht unzulässigerweise einschränkt, geschweige denn verletzt.
Um diesen verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehl gemäß Art. 1.2 GG umgesetzt zu wissen, müssen zwingend alle nachkonstitutionellen Gesetze den zwingenden verfassungsrechtlich verankerten die Grundrechte garantierenden Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG einschließlich also auch dem sog. Zitiergebot genügen.
Soweit der Blick auf sog. nachkonstitutionelle Gesetze.
Der Verfassunggeber hat aber auch für alle die Fälle vorgesorgt, in denen der sog. nachkonstitutionelle Gesetzgeber sich sog. vorkonstitutionellen Rechtes, also Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages am 08.09.1949 nachkonstitutionell bedienen will. Dazu schuf der parlamentarische Rat als das verfassunggebende Organ den Art. 123 Abs. 1 GG, der da lautet:
“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.”
Ohne das es einer weiteren Erklärung bedarf, gilt vorkonstitutioenlles Recht ( nur ) fort, soweit ( wenn ) es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Vorkonstitutionelles Recht widerspricht z.B. immer dem Grundgesetz, wenn gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte mit Hilfe eines solchen vorkonstitutionellen Gesetzes eingeschränkt werden. Die klaren Rechtsbefehle gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 1.2 GG sowie Art. 123 Abs. 1 GG sollen nach dem Willen des Verfassunggebers dafür Sorge tragen, dass der Schutz des Individuums mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes höherwertig zu sein hat als der Schutz des Gesetzes.
Das der Art. 123 Abs. 1 GG ebenso wie alle übrigen im GG verankerten Rechtsbefehle keiner Auslegung / Umdeutung zugänglich ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz von den drei Westalliierten vor seiner Verkündung durch den Parlamentarischen Rat genehmigt werden musste. Es ist mit nahezu absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Alliierten genehmigt haben was sie verstanden haben. Verstehen konnten sie nur was sie auch lesen konnten, Wort für Wort, Satz für Satz. Damit erübrigt sich jede Diskussion über im Grundgesetz angelegtes sog. Ungeschriebenes Verfassungsrecht oder ungeschriebenes Grundrechtseinschränkungen. Ganz besonders erübrigt sich jeder Erklärungsversuch, dass der Gesetzgeber nicht das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem zwingenden Wortlaut:
“Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen.”
nach in jedem Gesetz, das Freiheitsgrundrechte einschränkt, zwingend zu beachten habe.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”, Zitat Prof. Heintzen, 2001…
Nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich beim Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz.
R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 Rdnr. 59f

Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 Rdnr. 48
Derartige Gesetze sind nichtig. R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 I Rdnr. 60; H. Bethge, DVBl. 1972, 365, 366; E. Denninger, in AK,GG, Art. 19 Abs. 1 Rdnr. 19; H.U. Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, 1970, S 112
Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Bis heute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Aber lesen Sie selbst:

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten.

Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“.
Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird.
Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird.

Es hätte im UStG 1999 mit der Einführug des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft:

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”
Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.

Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66

Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes:
Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem:
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.

Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebechränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind:
Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.

Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).

In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
 
Zum Zitiergebot führte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt aus:
„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“

Auszugsweise heißt es in diesem vom Bundesverfassungsgericht zitierten Bonner Kommentar zu GG, 1950:
Art. 19 dient im Wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau be-zeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich beschränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht.

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen.

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer — authentischen — Interpretation des positiv gefassten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG. zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein- daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in e-ner für jedermann von vornhereinerkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. ( Quelle: Bonner Kommentar zum GG 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Wernicke )
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Update (12.01.2014): Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details.