Freitag, 17. Februar 2012

Mit dem "Neuen" Glücksspielstaatsvertrag (L 15) wird den Rechtsvorgaben des EuGH nicht entsprochen.

Auch das neue Vergabeverfahren dürfte, wie bereits das alte, nach dem Urteil des Gerichtshofes Costa vom 16. Februar 2012 unzulässig sein. (vgl. EuGH Engelmann. s.u.)

Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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Mit der Costa u.a. Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wird erneut die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.

Im vorliegenden Verfahren prüft der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren Einrichtungen einen Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten haben. Diese Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber. Eine solche Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer.

Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. weiterlesen

Einhalten eines Mindestabstands zu bereits vorhandenen Konzessionären nachteilig und diskriminierend für neue Konzessionäre - Mindestabstandsregelung würde nicht für bereits etablierte, sondern nur für neue Konzessionäre gelten - Schutz von Geschäftspositionen bestehender Betreiber durch Mindestabstandsregelung unzulässig - Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens und insbesondere Bestimmungen, die den Entzug von Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. weiterlesen

Aktiv gegen Glücksspiel und Spielhallen vorgehen
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Oberkirch sagt Glücksspiel den Kampf an
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Es ist schon erstaunlich, wie gering der Kenntnisstand unserer Volksvertreter über die EU-Rechtsprechung ist.


Der Europarechtler, Prof. Dr. Koenig* führte bereits 2010 zur Vergabepraxis aus:

2. Die Aufsichtsbehörden der Länder dürfen gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, erlassen. Viel klarer als noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der Rechtssache Placanica im Jahr 2007 muss nun mit Verkündung der Urteile am 8. September 2010 von der Unionsrechtswidrigkeit des Zulassungsausschlusses ausgegangen werden. Damit wird das Placanica-Gebot des unmittelbaren und praktisch wirksamen Sanktionsschutzes für unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossene Anbieter mit der Urteilsverkündung am 8. September 2010 erheblich verstärkt.

3. Gleichermaßen muss das Sanktionsverbot nun auch wettbewerbsrechtlich durchschlagen, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften in diversen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten die Durchsetzung des unionsrechtswidrig – nicht transparent, nicht diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsoffen konzessionierten – Monopols zu verfolgen versuchen. Die Verletzung der Unionsrechtsgrundsätze darf nicht in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten aufrechterhalten werden. Vielmehr muss das unionsrechtliche Sanktionsverbot hier mit der gleichen praktischen Wirksamkeit ("effet utile") wie hinsichtlich des Verbotes öffentlich-rechtlicher Untersagungsverfahren durchschlagen.

* Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung und Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Verfasser war gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. W. Hambach und Dr. M. Hettich Prozessbevollmächtigter der Carmen Media Group Ltd. in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-46/08.

Quelle: TIME LAW NEWS 4/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Staatsrechtler halten neuen Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig
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EuGH: Urteil Rs. C 64/08 / Strafverfahren gg. Ernst Engelmann
34 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C 388/01, Slg. 2003, I 721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C 153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

35 Außerdem muss eine solche Beschränkung den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, und kann nur dann als geeignet angesehen werden, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 bis 61).

44 Was erstens die begrenzte Zahl von Spielbankkonzessionen betrifft, ergeben sich aus dieser Begrenzung Hemmnisse für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Urteil Placanica u. a., Randnrn. 50 und 51).

47 Was die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit dem Unionsrecht angeht, so können die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als fundamentale Grundsätze des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit haben, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 43 EG und 49 EG verboten ist, sofern sie nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Coname, Randnr. 19, Parking Brixen, Randnr. 50, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C 347/06, Slg. 2008, I 5641, Randnrn. 59 und 60).
EuGH: Urteil Rs. C 64/08 / Strafverfahren gg. Ernst Engelmann weiterlesen

Es ist unverständlich, dass die Landesregierungen die Vorgaben nicht berücksichtigten.