Montag, 18. Juni 2012

LG München I bestätigt Unanwendbarkeit des § 284 StGB

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einer aktuellen Gerichtsentscheidung hat das Landgericht (LG) München I die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bekräftigt (Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. 12 Qs 22/11). Das LG München I hat damit einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München aufgehoben, gegen den sich der von Rechtsanwalt Martin Arendts vertretene Sportwettenvermittler gewandt hatte. In der Entscheidung verweist das Landgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, hier insbesondere das von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittene Urteil vom 12. Januar 2012, und hält zutreffend als Fazit fest:

"Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB.
Zwar ist zu beachten, dass es im Bereich der Verwaltungsakzessorietät grundsätzlich nicht auf die materielle Richtigkeit sondern auf die formelle Bestandskraft der Erlaubnis ankommt. So kann auch ein materiell rechtswidriger aber formell bestandskräftiger Verwaltungsakt eine Strafbarkeit auslösen (vgl. z.B. zum Umweltrecht Fischer vor § 324 Rz. 7). Indes ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass bereits die rechtliche Grundlage - und nicht nur die konkrete Anwendung - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Eine behördliche Erlaubnis konnte daher auch nicht mit zumutbarem Einsatz erlangt werden. Durch den Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten sind die Normen des Glückspielstaatsvertrages und der bayerischen Ausführungsgesetze hinsichtlich des Sportwettenmonopols unanwendbar. Die Unanwendbarkeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Wenn eine Strafnorm - wie im Fall des § 284 8tGB - eine aufgrund des Europarechts unanwendbaren Norm wieder zur Gültigkeit verhelfen würde, so ist auch diese aufgrund Verstoßes gegen das Europarechts im konkreten Einzelfall unanwendbar. Denn das bloße Abstellen auf das formelle Erfordernis der behördlichen Genehmigung würde zu einem erneuten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 EUV führen (so auch EUGH, Urteil vom 6.3.2007)."  Quelle
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)



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Staatliche Betreiber versuchen zur Einnahmeerhöhung mit immer neuen Produkten ihren Markt auf neue Verbrauchergruppen auszudehnen (erst 2009 eingestellte Minuten - Jugend-Internet-Lotterie QUICKY, Tageslotterie-KENO, Lotto am Mittwoch, Oddset, Toto, Super 6, Glücksspirale, Sofortlotterie-Rubbellose, BINGO und ab 23.03.2012 der neue Eurojackpot mit einer Gewinnsumme bis 90 Mio €) anstatt einer solchen Ausweitung entgegenzuwirken, wie es in den politischen Zielen der Gesetzesmotive zu § 284 StGB (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/8587) nachzulesen ist.

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Dem Urteil des BayVGH (10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782)
vom 24. Januar 2012 kann unter Punkt 1.2.4.1. auf Seite 15 wie folgt entnommen werden:

Denn die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen: damit haben die Behörden - wie die damit befassten Gerichte - nicht nur die "Verwerfungskompetenz", sondern im konkreten Kollisionsfall auch eine unionsrechtlich geforderte "Verwerfungspflicht" (vgl. Streinz in Streiz EUV/AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2011, RdNr. 39 zu Art. 4 EUV m.w.N.).
Der angeführte Hinweis der Beklagten in ihrem Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltugsgerichtshofs in seinen "noch nicht rechtskräftigen", weil vom beteiligten Vertreter des öffentlichen Interesses (zu dessen Funkton vgl. § 5 Abs. 2 LABV vom 29.7.2008, GVBI S. 554) inzwischen mit der Nichtszulassungsbeschwerde angegriffenen Urteilen vom 12. Januar 2012 lässte nach Auffassung des Senats allerdings noch nicht hinreichend deutlich werden, dass die Beklagten - und mit ihr der Freistaat Bayern als zuständiger Landesgesetzgeber, dess Belange über die Mitwirkung des Vertreters des öffentlichen Interesses im Verfahren gesichert werden - ihren besherigen Rechtsstandpunkt der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols tatsächlich endgültig aufgegeben und den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten insoweit wirklich anerkannt hat.
Damit hat der BayVGH bewiesen, dass die Landesregierung den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wissentlich mißachtet, obwohl die Staatsregierung die durch den EuGH geänderte Rechtslage genau kennt bzw. kennen musste und zur uneingeschränkten Einhaltung des Unionsrechts verpflichtet war und ist. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Bayerische Staatsregierung die richterliche Unabhängigkeit und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage gestellt. Hiermit wird die Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip in verfassungswidriger Weise nicht eingehalten. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Nichtzulassungsbeschwerde dem Kläger, trotz eindeutiger Rechtslage, die bereits über mehrere Jahre vorenthaltenen unionsrechtlichen Grundfreiheiten auch weiter entziehen. vs
Der Änderungsinformation kann die aktuelle Rechtslage zur a.F. wie folgt entnommen werden:

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland - alte Fassung - (GlüStV a.F.)
Die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen C‑46/08 und C‑316/07 u. a. sowie  C-409/06) erklären § 5 Abs. 2 des LottStV (Monopole) für unvereinbar mit Art. 43 und 49 EU (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Sie verbieten aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch eine übergangsweise Anordnung der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des LottStV und der Landesgesetze zur Durchsetzung der staatlichen Glücksspielmonopole. Aus diesen Urteilen lässt sich ableiten, dass auch die Monopole aus § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und aus den landesrechtlichen Durchführungsgesetzen zum GlüStV als wesentlich inhaltsgleiche Nachfolgevorschriften wegen Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (Art. 49 und 56 AEUV) ab sofort unanwendbar sind. (FN BayRS 2187-3-I) Quelle: Änderungsinformation

Wie die Verwaltung hat sich auch die Justiz an das Gesetz zu halten, also der Verfassung und der Grundrechtecharta der EU, Geltung zu verschaffen. Der Art. 234 Abs. 3 EG soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 29). BVerfG, 1 BvR 230/09 vom 25.2.2010, Rn 20) Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 61

Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 16 und 21, und Factortame u. a., Randnr. 19).

Der BayVGH führt unter Punkt 1.2.4.3 auf Seite 18 weiter aus:

Zur Klarstellung wird im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis solange nicht entgegengehalten werden kann, wie ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vereitelt worden ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M Placanica u.a. - RdNrn. 69 f sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32; BayVGH vom 12.1.2011 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58). Aufgrund der in Bayern fehlenden Identität von Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde lässt sich aber die Erlaubnisfährigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur dann hinreichend beurteilen und gegebenenfalls verneinen, wenn das Erlaubnisverfahren mit Blick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgeführt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweifeln oder Unklarkeiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gewährleistet (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 sowie vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 38). Quelle: BayVGH Urteil vom 24. Januar 2012 10 BV 10.2665/M 22 K 07.3782 (pdf-download)


Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können. vs

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OLG München Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 5 St RR 028/08
Leitsatz: Auch für die Übergangszeit zwischen dem 28.03.2006 (Sportwetten-Entscheidung des BVerfG) und 31.12.2007 (01.01.2008: Inkrafttreten des GlüStV) ist die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar.

Entschädigung für unrechtmäßige Durchsuchung eines Wettbüros
Das Landgericht München I, (5 Qs 3/09) 5. Strafkammer stellte bereits am 09.02.2009 in einem Beschwerdeverfahren fest: "Das Strafrecht als >>schärfstes Schwert<< des Staates darf nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eingesetzt werden. An dieser fehlte es seinerzeit: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.03.06 (1 BvR 1054/01)...das Staatslotteriegesetz vom 29.4.99 für verfassungswidrig erklärt...."  
Eine Pflicht der Beschuldigten, bei unklarer Rechtslage ihren Betrieb nicht zu führen um unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden, könne in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht bestehen, so das Gericht.  Weiter zum vollständigen Artikel ...     

Landgericht München I gewährt Strafrechtsentschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit (29.12.2006 bis 31.12.2007)
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Die 5. Kammer des Landgerichts München hat mit Beschluss vom 09.02.2009 (5 Qs 3/09) entschieden, dass der in diesem Verfahren Beschuldigte für die Durchsuchung seiner Geschäftsräume in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit dem Grunde nach zu entschädigen ist. Das Landgericht München hat somit die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gleichlautenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.01.2009 als unbegründet verworfen. Die Staatsanwaltschaft München hat den gleichlautenden Beschluss des Amtsgerichts München mit der absurden Begründung angegriffen, dass, obwohl nunmehr rechtsverbindlich durch das OLG München feststeht, dass die streitgegenständliche Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit nicht strafbar war, der Beschuldigte deshalb die Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig hervorgerufen habe, weil er in dieser Zeit eine andere (falsche) Rechtsauffassung hätte vertreten müssen. Dieser völlig absurden Meinung ist das Landgericht München I nunmehr entgegengetreten und führt dazu aus:
"Anders als die Staatsanwaltschaft meint, kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten die gegen sie ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. II. S. 1 StrEG). Die Kammer schließt sich zudem inkriminierten Betrieb eines Wettbüros an, dass den Beschuldigten, die sich mit dem inkriminierten betrieb eines Wettbüros eben gerade nicht strafbar gemacht haben, das Risiko nicht überbürdet werden kann, mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden.

Auch der staatsanwaltschaftliche Vortrag, das Verhalten der Beschuldigten sei nach verwaltungsrechtlicher Rechtssprechung nicht genehmigungsfähig und daher grob fahrlässig, vermag keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen: Das Strafrecht als "schärfstes Schwert" des Staates darf nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eingesetzt werden. An dieser fehlte es seinerzeit: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) (also mehrere Monate vor der verfahrensgegenständlichen Durchsuchung!) das Bayerische Staatslotteriegesetz vom 29.04.1999 für verfassungswidrig erklärt und ausdrücklich offen gelassen, ob auf der Grundlage der befristet angeordneten Fortgeltung eine Strafverfolgung statthaft ist.

Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2006 (22 BV 05.457) (also ebenfalls deutlich vor der Durchsuchung bei den Beschuldigten) angemerkt, es erscheine "fraglich, ob ein Verstoß gegen eine verfassungsrechtlich zu beanstandende, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung als kriminelles Unrecht geahndet werden darf" (VGH Rn 45).

Die demnach seinerzeit unklare Rechtslage, über die mittlerweile wie bekannt entschieden ist, kann nicht den Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Umgekehrt sind vielmehr die Strafverfolgungsbehörden das Risiko eingegangen, auf unsicherer rechtlicher Grundlage Strafverfahren zu führen und in Grundrechte einzugreifen. Eine Rechtspflicht der Bürger, sich so zu verhalten, dass letztlich unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen vermieden werden, kann in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht bestehen.

Der Beschwerde war der Erfolg daher zu versagen."
Der Beschluss ist auf der Homepage www.vewu.de im Volltext ab heute veröffentlicht. Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführt.

Die 5. Kammer des LG München I, wurde von meinen Anwälten auf die Prüfungspflichten, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH zu den  laufenden EuGH-Verfahren und auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission, sowie auf eine Vielzahl nationaler Gerichtsentscheidungen zum GlüStV hingewiesen. Obwohl die Verfahren vor dem EuGH zur Monopolgesetzgebung im März 2010 noch nicht entschieden und die deutsche Regelung nach Ansicht des Generalanwalts und der Kommission unionsrechtswidrig war - wollte das LG die Glücksspieleigenschaft nicht prüfen, das Verfahren nicht bis zu den EuGH Entscheidungen in den Verfahren gegen Deutschland aussetzen und stattdessen sofort entscheiden. Damit wurde das Recht auf ein faires Verfahren systematisch unterlaufen (vgl. Art. 47ff. GRCh; Art. 6 EMRK, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2/2008, Anlage K 4; s.a. EuGH-Vorlage des VG Schleswig-Holstein vom 30.01.2008, Az.: 12 A 102/06).
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Dabei stellte die 5. Strafkammer des LG München I bereits am 09.02.2009 in einem Beschwerdeverfahren fest:
"Das Strafrecht als >>schärfstes Schwert<< des Staates darf nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eingesetzt werden.....
und 
 Eine Rechtspflicht der Bürger, sich so zu verhalten, dass letztlich unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen vermieden werden, kann in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht bestehen. (5 Qs 3/09)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 1464/11, Rn 22ff) stellte am 5.3.2012 eine Grundrechtverletzung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fest.

Rn 23 a) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 122, 248 <271 f.>). Soweit sie verfassungsrechtlich nicht bereits anderweitig erfasst werden, stellt das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zudem Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 70, 297 <308>; 122, 248 <270>).

Rn 24 b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011 nicht gerecht. Der Beschluss weicht in einer Weise von den obergerichtlichen Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung ab, die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar ist. Das Oberlandesgericht hätte nicht von einer weiteren Sachaufklärung absehen und verbleibende Zweifel nicht im Ergebnis zulasten des Beschwerdeführers werten dürfen.

Verhandlungsprotokoll


Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass im Protokoll über die Hauptverhandlung der wesentliche Ablauf und Inhalteiner Verständigung wiedergegeben und ebenfalls vermerkt sein muss, wenn keine Absprache erfolgt ist. 

Pressemitteilung Nr. 19/2012 vom 20. März 2012 zum Beschluss vom 5. März 
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Willkürverbot;
faires Verfahren (Recht auf ein); Öffentlichkeit des Verfahrens (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - (2 BvR 2405/11) -  vom 14.03.2012 


Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 244 Abs. 2 StPO
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).Der Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Prozessmaxime im Strafprozess. Nach deutschem Recht muss das Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 Strafprozessordnung die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, um die Wahrheit zu erforschen. Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, ist er dafür verantwortlich, den Sachverhalt selbst objektiv zu erforschen, er kann es nicht allein den “Parteien” – der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – überlassen, Be- und Entlastendes zusammenzutragen. Quelle
§ 244 StGB
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

mehr:
LG Berlin schließt Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols aus  weiterlesen

Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages
Anmerkungen zum Online-Verbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV
Mehr zum Unionsrecht

Richterliche Überzeugungsbildung - wie Urteile entstehen

"Die Suche nach der Wahrheit wäre naiv"

Keine To-do-Liste für die Durchführung der Beweisaufnahme
LTO: Wann ist ein Tatrichter "überzeugt"?

Jahn: Den Prozess der Überzeugungsfindung muss man sich zweigeteilt vorstellen: Es gibt einmal die subjektive Überzeugung des Tatrichters. Sie ist die Grundlage für Schuld- oder Freispruch. 


Der andere Teil ist die Frage, wie er diese subjektive Überzeugung nach den Regeln der juristischen Kunst den übrigen Verfahrensbeteiligten und natürlich auch dem Revisionsgericht vermittelt. 

Es gibt Vorgaben, welche Mindestanforderungen Urteile erfüllen müssen, um die subjektive Überzeugung zu transportieren. 
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Rechtsbeugung
- Wenn Aufsichtsbehörden den Rechtsbruch decken
Das hessische Innenministerium wurde vom Fachbeirat Glücksspielsucht auf Einhaltung des GlüStV verklagt. Obwohl das Ministerium selbst mit der ihr nachgeordneten landeseigenen Glücksspielaufsicht und der ihr unterstellten Justiz gerade für die Einhaltung des Gesetzes sorgen sollte, wurde die Klägerin über die landeseigene Justiz kalt gestellt.  weiterlesen

Richtlinienkonforme Auslegung:
Im Zuge einer immer stärker werdenden Europäisierung des Rechts basieren viele Rechtsvorschriften auf einer EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung. Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99). Quelle


Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 230/09) entschied am 25.2.2010:
Der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 I 1 GG wird entzogen, “wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht”. Selbstgestricktes Europarecht durch heimische Gerichte ist damit verfassungswidrig. Entsprechend darf das nationale Gericht nur selbst entscheiden, wenn die Beantwortung der europarechtlichen Frage “offenkundig” ist. Davon darf es bei einer unvollständigen EuGH-Rechtsprechung nur dann ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass dies auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH so ist. so Prof. Dr. Gregor Thüsing (NJW Editorial 26/2010)

Prof. Dr. Gerhard Wolf - Aufsatz: HFR 9/1996:

Rn 94
Der Satz nulla poena sine lege wurde gleichlautend in § 1 Strafgesetzbuch und in Art. 103 Abs.2 GG aufgenommen. Beachtet wird er bis heute nicht. 

Rn 98
Die bedenkenlose Übernahme der "teleologischen Auslegung" nach 1945 verkennt, daß diese "noch heimtückischer" als die gesetzliche Zulassung der Rechtsanalogie zuungusten des Täters war. Sie kommt nur "auf diskreterem Weg zum selben Ergebnis".  

Rn 101
Die Schlüsselfrage, um die es im Strafrecht bis heute geht, lautet: Gilt der Satz "nulla poena sine lege" oder gilt er nicht ? Wenn er gilt, hat er den Inhalt, daß die Strafbarkeit, und zwar abschließend, gesetzlich bestimmt ist. Der Richter erkennt nur, ob die Tat dem Gesetz zufolge strafbar ist. Der Gesetzesinhalt wird durch einzelne Tatbestandsmerkmale bestimmt, die insbesondere von der Strafrechtswissenschaft zu definieren sind. Diese Konzeption schließt aus, daß der Beurteiler eigenständig über die Strafbarkeit entscheidet, also etwas dazutut, was im Gesetz nicht enthalten ist. Das ist keine "formale Gesetzestreue", sondern nichts anderes als eine Respektierung der rechtsstaatlich unabdingbaren Gewaltenteilung.   Quelle     (pdf-download)


Die Verfassungsbeschwerde betrifft Artikel 103 Absatz 1
(Anspruch auf rechtliches Gehör) des Grundgesetzes. (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 2 BvR 2394/08 -  vom 16.9.2010

Verfassungsbeschwerde  (Auszug)
Zum grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 GG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - (1 BvR 519/10) -  vom 15.09.2011


Die Unabhängigkeit des Richters gemäß Art. 97 GG ist ein Grundrecht auch für den Rechtssuchenden
Zur Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt das BVerfG aus:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - (2 BvR 610/12) vom 23.5.2012
 
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a) aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>). Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 2, 307 <319 f.>; 19, 52 <60>; 21, 139 <145>; 95, 322 <327 f.>).
12
bb) Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfGE 4, 412 <416>; 21, 139 <145 f.>; 23, 321 <325>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 <224>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <322>; 31, 137 <140>; 36, 174 <185>) und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert (BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <69 f.>; 14, 156 <162>; 17, 252 <259>; 87, 68 <85>).
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b) Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, <49>; 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 82, 286 <299>; BVerfGK 7, 325 <336 f.>; 11, 62 <71>) oder die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennen (BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 7, 325 <336 f.>; 11, 62 <71>). Vielmehr sind die die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans selbst betreffenden Rügen unmittelbar an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22).

Die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie)
Geltungsvorrang und Anwendungsvorrang
Anwendungsvorrang genießt etwa europäisches Unionsrecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht: Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf das mitgliedstaatliche Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.
Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die Verwaltungsvorschriften anzuordnen.
Verbindliche Einzelakte (Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm.
Quelle: wikipedia