Sonntag, 29. Juli 2012

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Spielapparatesteuer von 20% rechtmäßig

Aus der Höhe der Steuer könne nicht geschlossen werden, dass Spielapparate-Betreiber wirtschaftlich erdrosselt werden sollten.

Die Richter hätten argumentiert, dass durch die Steuer die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit nicht beschädigt werde.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Gemeinden dürfen das Glücksspiel an Automaten mit 20 Prozent der Bruttokasse besteuern. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Klage einer Spielhallenbetreiberin aus Wehingen ablehnt.
Das Gericht befand außerdem, dass Gemeinden nicht vorab prüfen müssen, welche Auswirkungen die Vergnügungssteuer auf lokale Unternehmen haben könnte.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

update:
Die Umsatzsteuer wird bei den öffentlichen Spielbanken auf die Spielbankenabgabe angerechnet, jedoch nicht bei den gewerblichen Automatenaufstellern auf die Vergnügungssteuer.
Mit der aktuellen Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg die Doppelbesteuerung des Automatenspiels durch Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer in Frage und legt die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd!  weiterlesen

OVG Lüneburg  9. Senat, Beschluss vom 22.03.2012, 9 LA 109/11
Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art 106 Abs 3 GG, § 124 Abs 2 VwGO

Das OVG Lüneburg hält eine Höhe des Steuersatzes (30%) bei der Erhebung der Vergnügungsteuer noch nicht für erdrosselnd und begründete die Entscheidung wie folgt:

1. Ein Steuersatz von 30 % auf die Roheinnahmen pornographischer Filmvorführungen in Videokabinen überschreitet noch nicht eine absolute Obergrenze, bei der ohne Weiteres von der erdrosselnden Wirkung der Besteuerung auszugehen ist.

2. Ob eine Besteuerung erdrosselnde Wirkung hat, kann nicht isoliert nach dem Steuersatz beurteilt werden, sondern richtet sich daneben maßgeblich nach der Bemessungsgrundlage, auf die Steuersatz erhoben wird.

3. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Ich denke, dass ein Steuersatz von 49% auf den Bruttoumsatz (30% Vergnügungssteuer und 19% MwSt) nicht nur unionsrechtswidrig sondern auch verfassungswidrig sein muß, wenn vom Umsatz nur noch 51% in der Kasse bleiben und davon alle Kosten und die Abschreibung getragen werden muss. Das Verfassungsgericht sieht eine Besteuerung von mehr als 50 % des steuerpflichtigen Gewinns als verfassungswidrig an. Wohin eine Besteuerung des Umsatzes (also vor Kosten und Abschreibung) führt, konnte man an der untergegangenen DDR gut studieren.
OVG Lüneburg 9. Senat, Beschluss vom 08.11.2010, 9 LA 199/09
Art 12 Abs 1 GG, § 3 Abs 2 S 1 KAG ND

Noch am 8.11.2010 entschied das OVG: Ein Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse liegt an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen und muss daher im Einzelfall besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot überprüft weden.

Heranziehung zur Vergnügungsteuer mit einem Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse

1. Die Rechtmäßigkeit der Höhe eines Steuersatzes beurteilt sich nicht nach den für Ermessensverwaltungsakte geltenden Kriterien, sondern ausschließlich danach, ob der Steuersatz mit höherrangigen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Verbot einer erdrosselnden Wirkung, übereinstimmt.
2. Ein Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse liegt an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen und muss daher im Einzelfall besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot überprüft weden.

Mannheim hat entschieden: Vergnügungssteuer auf 22%
In Mannheim wird ab dem kommenden Jahr eine Erhöhung der Steuer auf Glücksspielgeräte und Gewinnmöglichkeiten von 22 Prozent des Netto-Spielergebnisses erhoben.  Mit der Festsetzung der Vergnügungssteuer auf 22 Prozent ging der Gemeinderat noch über die Vorschläge der Verwaltung hinaus. Diese hatte eine Erhöhung von 15 Prozent auf 20 Prozent vorgeschlagen. „Wir wollen an die oberste Grenze gehen“, sagte CDU-Stadtrat Steffen Ratzel. Es müsse ein klares Signal gegen die Ansiedlung von gewerblichen Spielhallen gesetzt werden. Die CDU hatte sogar einen Steuersatz von 25 Prozent gefordert.

KPMG-Umfrage zur Vergnügungssteuer

Im April haben die Mitgliedsunternehmen der Automaten-Verbände den aktuellen Fragebogen der KPMG zur Erhebung von finanziellen Unternehmensdaten zur Erstellung einer Marktstudie im Zusammenhang mit Fragen der Vergnügungssteuer für das Geschäftsjahr 2010 erhalten. Auch die Niederlassungen der im DAGV organisierten Großhändler haben Fragebögen zur Ausgabe an Aufstellunternehmer erhalten. Um bundesweit aussagefähige Ergebnisse über die Belastung der Unternehmen mit Vergnügungssteuern zu erhalten, müssen mindestens 1.500 Spielstättenunternehmen an der Befragung teilnehmen. Mit den ausgewerteten Wirtschaftszahlen soll erreicht werden, das ständige Drehen an der Vergnügungssteuerschraube zu stoppen; weder Politik noch Gerichte sollen über diese belastbaren Unternehmenszahlen hinweggehen können.

Bis zum 20. Juli 2012 haben 480 Spielstättenunternehmen den von ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Fragebogen der KPMG zurückgeschickt. Dazu gehören die hier aufgeführten Unternehmen, die einer Veröffentlichung ihres Namens nicht widersprochen haben.

Wir danken diesen Unternehmern für die Teilnahme an der Umfrage und erwarten, dass sich weitere Unternehmen zahlreich an der aktuellen KPMG-Umfrage beteiligen werden. Auf der Startseite des BA ist der Button ”KPMG-Fragebogen” eingestellt. Dort können Sie den Bogen online ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesverband Automatenunternehmer e.V. Quelle

BGH zur Umsatzsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken

BGH: Die Bundesrepublik hat durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht. weiterlesen

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an "staatlichen/privatisierten" Slot-Machines in keiner Weise limitiert ist.  mehr
Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen" Automaten sind die neue Cash Cow
Allein die 1965 verstaatlichten Spielbanken in Bayern, halten in 9 Standorten ca. 1140 Glücksspielautomaten bereit.  weiterlesen

BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten. weiterlesen


Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis (Rn. 33) zueinanderstehen, und die Beurteilung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen hat (Rn. 57).

EuGH klärt Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Glücksspielen
In seiner das britische Unternehmen The Rank Group PLC betreffenden Vorlageentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Grundsatz der der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen geklärt (Urteil vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10). Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.  weiterlesen

Die Umsatzsteuer ist durch die RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES europarechtlich harmonisiert.
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen

Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung  weiterlesen

Die große Zeit der Spielbanken ist vorüber

Niedergang einer Branche, vielleicht einer Idee!
Die Schlagzeilen der vergangenen Jahre unter dem Begriff „Spielbank“ legen nahe, dass es im Grunde seit langem nur noch bergab geht: „Spielbanken verzeichnen starke Einbußen“, „Deutlicher Rückgang des Bruttospielerlöses“, „Einlasskontrollen schrecken Spieler ab“ - und dann eben auch noch, horribile dictu, „Rauchfrei am Roulette“. Deutsche Spielbanken hadern mit verschärften Bedingungen. Zudem scheint das Publikum älter geworden zu sein.   Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Spielbankabgaben
Die privaten Spielbanken sind wirtschaftlich geführte Unternehmen, deren Betriebsaufwendungen aus den Umsätzen gedeckt werden müssen. Zu den Kosten gehören auch die Spielbankabgaben, da diese nicht an das Betriebsergebnis (Saldo aus Umsätzen und Aufwendungen), sondern an den Umsatz anknüpfen. Zugleich sind die Steuersätze sehr hoch. Deshalb leisten Spielbanken einen weit überdurchschnittlichen Beitrag zu unserem Gemeinwesen, da die Spielbankabgaben den Umfang einer gewöhnlichen Unternehmensbesteuerung deutlich übersteigen. In der Summe entspricht die steuerliche Belastung von Spielbanken etwa dem Doppelten normaler Unternehmensbesteuerung.
Die Spielbankabgabe wird in den Spielbankgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist als besondere Steuer erforderlich, weil insbesondere im Klassischen Spiel der Umsatz nicht ermittelt werden kann. Bemessungsgrundlage ist deshalb der Bruttospielertrag, der im Wesentlichen die Differenz zwischen Spielereinsätzen und Spielergewinnen darstellt. Auf diese Bemessungsgrundlage werden hohe Abgabensätze von bis zu 80 Prozent an die Bundesländer abgeführt; in einigen Ländern kommen noch Sonderabgaben bzw. Konzessionsabgaben und Tronc-Abgaben hinzu.
Wegen der hohen Spielbankabgabe sind Spielbanken – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – von allen anderen Steuern befreit. Dennoch liegt die Abgabenbelastung etwa in doppelter Höhe wie bei normaler Unternehmensbesteuerung, da bei der Ermittlung der Spielbankabgabe die Betriebskosten nicht berücksichtigt werden und die Abgabesätze sehr hoch sind. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Gewinne aus dem Betrieb von Spielbanken weitgehend abzuschöpfen sind und dem Spielbankunternehmer nur ein angemessener Gewinn verbleiben soll.
Die privaten Spielbanken in Deutschland haben 2011 insgesamt 145 Millionen € Steuern an den Fiskus gezahlt. Dieser Betrag übersteigt die durch Glücksspiele aller deutschen Spielbanken verursachten sozialen Kosten um ein Mehrfaches. 

zuletzt aktualisiert: 12.11.2012