Mittwoch, 15. Mai 2013

Bund legt Änderung der Spielverordnung vor

Deutscher Städtetag fordert drastische Einschränkungen im Automaten-Glücksspiel

Der Deutsche Städtetag fordert Bund und Länder auf, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Spielsucht einzudämmen und in diesem Bereich eine wirksame Suchtprävention zu gewährleisten. "Vor allem die Ausbreitung des Automaten-Glücksspiels muss endlich wirkungsvoll bekämpft werden. Wir haben es hier mit einem ernstzunehmenden gesellschaftspolitischen Problem zu tun", sagt der Präsident des Deutschen Städtetages, der Nürnberger Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf der neuen Spielverordnung müsse in mehreren Punkten verschärft werden.

Die Liberalisierung der Spielverordnung 2006 habe zu einer enormen Ausweitung der Spielgelegenheiten und der Spielaktivitäten geführt. Die Zahl der Glücksspielautomaten habe seither um ein Drittel auf über 240.000 zugenommen. Die Branche setze inzwischen jährlich 18,1 Milliarden Euro um. Rund eine halbe Million Bundesbürger weisen seriösen Schätzungen zufolge ein Spielsucht-Verhalten oder zumindest ein problematisches Spielverhalten auf – besonders ausgeprägt in der Gruppe der 18- bis 23jährigen. Drei Viertel aller Spielsüchtigen geben dabei die Geldspielgeräte als Einstiegsursache ihrer Sucht an.

"Die sozialen Folgen einer weiter um sich greifenden Spielsucht dürfen nicht länger hingenommen werden. Und Spiel- und Automatenhallen dürfen unsere Städte nicht verschandeln. Hier muss dringend gegengesteuert werden", so Maly.

Nach der neuen Spielverordnung soll zwar in Gaststätten die zulässige Zahl an Geldspielgeräten von drei auf eins begrenzt werden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum überhaupt solche Geräte in Gaststätten stehen müssten. "Ein Verbot von Geldspielgeräten in Gaststätten wäre ein klares Signal, dass die Bundesregierung die Bekämpfung der Spielsucht wirklich ernsthaft angeht", so Maly. Auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung fordert ein solches Verbot, insbesondere weil das Spielverbot für unter 18jährige in Gaststätten zumeist nicht eingehalten werde.

Ein weiterer Kritikpunkt des Deutschen Städtetages bezieht sich darauf, dass nach den Vorstellungen der Bundesregierung auch künftig sogenannte Punktespiele erlaubt sein sollen. Diese erhöhen nach Auffassung von Suchtexperten das Suchtpotenzial nochmals beträchtlich. Maly: "Es ist unbegreiflich, warum der Gesetzgeber dem Einfallsreichtum der Automatenindustrie hier nicht wesentlich engere Grenzen zieht." Ein Verbot der Punktespiele sei die angemessene Lösung.

Im Übrigen müsse darüber diskutiert werden, ob nicht auch in Spielhallen nur noch Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten zulässig sein sollten. So hat sich gerade der von den Ländern eingesetzte Fachbeirat Glücksspielsucht ausdrücklich dafür ausgesprochen, Glücksspielautomaten nur mehr in Spielcasinos zuzulassen, in denen Jugendlichen und Spielsüchtigen der Zugang wirkungsvoll verwehrt werden kann. Maly: "Man muss sich schon fragen, warum sich der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung, von dem im Glücksspielstaatsvertrag der Länder die Rede ist, nicht auch hinreichend an Spielgeräten verwirklichen lässt, die keine Gewinn- oder eben auch dramatische Verlustmöglichkeiten anbieten?"

Die neue Spielverordnung müsse jedenfalls nochmals auf den Prüfstand. Wenn Deutschland den Anforderungen der EU-Kommission an eine systematische Begrenzung von Wett- und Spielaktivitäten genügen wolle, müsse hier ein deutlich strengerer Maßstab angelegt werden, so der Städtetagspräsident.

Quelle: Pressemitteilung Deutscher Städtetag vom 15.05.2013
Deutscher Städtetag auf Twitter

update vom 24.05.2013:

Novelle der Spielverordnung
Datum des Inkrafttretens angepasst
In seiner Sitzung am 22. Mai hat das Bundeskabinett über den Entwurf zur Änderung der Spielverordung beraten. Unter anderem wurden kleine sprachliche Korrekturen vorgenommen und das Datum des Inkrafttretens abgeändert, meldet der Bundesverband Automatenunternehmer.  weiterlesen
Entwurf zur Änderung der SpielV:  pdf-download

Hintergrund:


Den "natürlichen Spieltrieb des Menschen in geordnete Bahnen zu lenken ".
Als ich diesen Satz zum ersten Mal las, glaubte ich an einen Scherz. Doch dann begriff ich: Es gibt in unserem politischen Apparat offenbar Menschen, die sich befugt glauben, natürliche Triebe des Menschen in von ihnen als geordnet betrachtete Bahnen zu lenken. Der Staat hat Grundrechte zu schützen und Sicherheit zu gewährleisten, nicht aber Freiheit inhaltlich zu gewähren. (Prof. Dr. Friedhelm Hufen)

Wieder wird behauptet, dass ein Verbot von Automaten verhindern würde, dass jugendliche Minderjährige dort spielen. Was für eine Unkenntnis der Sach- und Gesetzeslage - es ist bereits per Jugendschutzgesetz (Bundesrecht) verboten, dass Jugendliche an Glücksspielen teilnehmen!

"Das Glücksspielrecht dient allein fiskalischen Interessen der Länder, verfolgt keine konsistente Glücksspielpolitik und verstößt in allen Punkten gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht und die Verfassung." Prof. Dr. Georg Hermes, Universität Frankfurt am Main weiterlesen

Die einschränkenden Regelungen des GlüÄndStV verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit), und 14 (Eigentums- und Entschädigungsrecht) sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten bekämpfen und Sportwetten erlauben.
Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen, Experte für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht spricht von einer "Legalenteignung". (vgl.  Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, VG Trier)

Deutsche Glücksspielpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )

Nach Auffassung des EuGH muss dann das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!

Jedenfalls seien die Maßnahmen ungeeignet, weil sie nur dazu führten, dass die Spieler in unkontrollierbare Bereiche des Internets oder gar in das kriminelle Spielmilieu ausweichen.  


"Es stehen fiskalische Gründe im Vordergrund und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! - Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols" (vgl. EuGH, Carmen Media Rn 71)

Zur "Spielsucht" haben deutsche Gerichte festgestellt: 

VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hessischer VGH:  kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten

Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor.

Nach dem BVerfG stellte auch der EuGH am 08.09.2010 fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) "Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) und unter

updateMit Urteil vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG 8 C 10.12 erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene. weiterlesen

Mit dem Urteil wurde das Glücksspielrecht (2008) entsprechend den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010, erneut als unionsrechtswidrig eingestuft, womit die Normen unanwendbar wurden.
Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)
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"Ich würde sagen, dass die Länder in ihrer Eigenschaft als Unternehmer ein Kartell gegründet haben, um ein Monopol zu begründen, um damit ihre Einnahmen zu erhöhen und gleichzeitig gewerbliche Wettbewerber aus dem Markt zu verdängen", so Biedenkopf am 18. Januar 2011 in Düsseldorf. weiterlesen

Strafzweck des § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel)?
Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) hat zutreffend den fiskalischen Zweck des § 284 StGB erkannt. Ein Strafverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: Vermittlung von Sportwetten) wird von ihr "zum Nachteil von Staatliche Lotterieverwaltung, München" geführt. Quelle

Die Notwendigkeit präventiven strafrechlichen Schutzes vor Selbstschädigung durch Spielsucht, die mit der Erteilung einer Konzession sogleich entfallen soll, die in der Praxis diesen Gefahren kaum entgegen wirkt, ist ziemlich heuchlerisch. (vgl. Fischer Kommentare 58, § 284, Rn 2a, 16a)

Die Bundesländer planen massive Restriktionen gegen das gewerbliche Automatenspiel bei gleichzeitiger Liberalisierung der staatlichen Glücksspielangebote. Kauder stellte dem die Forderung nach "gleichem Recht für alle" entgegen. Der Staat dürfe nicht "Konkurrenz platt machen".  Quelle

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover:
„Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.“

Die Lottogesellschaften erwarten mit dem Eurojackpot einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich. Genau diese politischen Pläne zum Geld verdienen, stürzten das Monopol (vgl. EuGH 08.09.10), indem sie gegen die Ziele des GlüStV und gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstießen und weiterhin verstoßen. (vgl. E-Postbrief)

Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt. In Wirklichkeit bleibt der Spielerschutz auf der Strecke und dient, lediglich als vorgeschobene Begründung für die Ausweitung "halb-staatlicher" Glücksspielangebote.

Um den Monopolbetrieben den Markt zu bereiten, wird auch das private Automatenspiel zu Tode reguliert. Um die Einnahmen zu erhöhen drängen die staatlichen Spielbanken auf ein rasches Verbot ihrer privaten Konkurrenz. mehr

Steuerzahler subventionieren staatliche Spielcasinos – und verstoßen mit den rechtswidrigen Beihilfen gegen das generelle Beihilfeverbot.

Die bayerischen Spielbanken hoffen auf den 1. Juli 2012. Dann tritt ein Gesetz mit dem sperrigen Begriff Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Damit wollen die Bundesländer den Betrieb in Spielhallen eindämmen. Die bayerische Lotterieverwaltung rechnet damit, dass dann wieder mehr Gäste in die Spielbanken kommen. weiterlesen  Allein die 1965 verstaatlichten Spielbanken in Bayern, stellen in 9 Standorten ca. 1140 "Einarmige Banditen" bereit und werden mit acht Millionen Euro subventioniert.  mehr 

Bayernpartei: Unehrlicher Umgang mit dem Glücksspielmonopol
Die Bayernpartei kritisiert den Ruf aus der Staatsregierung nach Ausweitung des Geschäfts der staatlichen Spielbanken. Im Gegensatz zur öffentlichen Selbstdarstellung gehe es dem Staat bei der Verteidigung seines weitgehenden Monopols nur um die eigenen Gewinne, nicht um den vielbeschworenen Schutz der Bevölkerung. Quelle

Der CSU-Abgeordnete Philipp von und zu Lerchenfeld nannte es „erschreckend“, dass sowohl Einnahmen als auch Erträge (der staatlichen Spielbanken) trotz eingeleiteter Gegenmaßnahmen noch immer rückläufig seien. Nötig sei ein „schlüssiges Konzept“, um die Casinos wieder in die Gewinnzone zu bringen. Der Grüne Eike Hallitzky erklärte, er sei „ratlos“ und fürchte, dass auch die im Glücksspiel-Staatsvertrag vereinbarten Einschränkungen für die Betreiber privater Spielhallen die Ertragslage der staatlichen Casinos nicht verbessern würden. Ähnlich sah es Manfred Pointner (Freie Wähler).
Der Oberste Rechnungshof hatte bereits 2009 erklärt, dass die Schließung von Casinos unumgänglich“ sei.
Quelle

Mit dem Antrag „Automatenspiel in staatlichen Spielbanken schärfer regulieren“ vom 14.03.2013 fordert die Landtagsfraktion von B90/Grüne, die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen auch auf die staatlichen Spielbanken und die darin aufgestellten Automaten auszudehnen.
Die Fraktion begründet Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde. Im Gegenteil, das Suchtpotential sei bei staatlichen Spielbanken sogar noch höher.

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover:
„Durch die Föderalismusreform I ist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" nur im Rahmen des § 33i GewO übertragen worden. Es umfasst den Spieler- und Jugedschutz nur insoweit, als Gefahren von der einzelnen Spielhalle selbst ausgehen. Eine Landeszuständigkeit für Abstandsgebote zwischen Spielhallen oder zu Kinder- und Jugendeinrichtungen lässt sich darauf ebenso wenig stützen wie auf städtebauliche Ziele. Darüber hinaus fehlt den Ländern auch die Regelungskompetenz für die Verringerung der Gerätezahl in den Spielhallen und die Beschränkung der Unternehmensbezeichnung auf den Firmennamen "Spielhalle". In all diesen Fällen haben die Länder "ultra vires" gehandelt.“

Mit den Urteilen, wurde die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, durch die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt. Dadurch, dass in unzulässiger Weise Grundrechte beschränkt werden, wird auch gegen das Willkürverbot und die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Eingriff in die Grundrechte wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie durch ein übergeordnetes zulässiges Ziel gerechtfertigt wären. Da es im Bereich der klassischen Lotterieveranstaltung kein signifikantes Suchtproblem gibt, sind diese Restriktionen mit dem Grund- und Gemeinschaftsrecht unvereinbar. weiterlesen

Der gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang gilt unmittelbar - nationales Recht ist entsprechend anzupassen.

Webseite der Europäischen Kommission
Der Binnenmarkt für Dienstleistungen - Glücksspiele
Studie über Glücksspiele - Vertragsverletzungen
EUR-Lex


Einzelne Rechtsvorschriften: Kartellverbot / Kartelle

Rechtsprechung des EuGH

Antitrust:
Kartelle und Missbrauch bei Marktbeherrschender Stellung

Europäisches Wettbewerbsrecht:
Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das Recht öffentlicher Unternehmen. Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Quelle

Die europäische Missbrauchsaufsicht ist in Art. 102 AEUV geregelt.

Artikel 106 AEUV:
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

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