Dienstag, 24. September 2013

Lotto-Ziehung via Internet-Stream ist wohl rechtswidrig?

Die Ziehung der Lotto-Zahlen darf vielleicht gar nicht über das Internet übertragen werden. Dies ist zumindest die Auffassung der Landesmedienanstalten in Deutschland.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Seit Juli wird die Ziehung der Lottozahlen nicht mehr im Fernsehen, sondern im Internet live gezeigt. Die Landesmedienanstalten betrachten die Fernsehziehung auf der Internetseite "Lotto.de" allerdings als rechtswidrig, da der Lotto-Block nicht die dafür nötige Rundfunklizenz besitzt. Im SR 3-Interview setzt Saartoto-Chef Michael Burkert auf den Dialog und hat Gespräche mit den Landesmedienanstalten für Oktober angekündigt.
SR 3 – Video-Diskussion um Übertragung der Lotto-Ziehung
Weiter zum vollständigen Artikel ...   (mit Video)

Ärger um die neue Lotto-Show im Internet: Die Landesmedienanstalten in Deutschland betrachten das Nachfolgeformat der Fernsehziehung auf der Website "lotto-niedersachsen.de" als rechtswidrig.
Grund für das Problem sind die Eigentümerverhältnisse hinter der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, die stellvertretend für alle deutschen Lotto-Gesellschaften die Ausstrahlung der Ziehung im Netz übernimmt. "Hauptgesellschafter der Lotto Niedersachsen ist die Norddeutsche Landesbank, eine staatliche Bank", erklärte Brautmeier. Staatlichen Institutionen sei es nach dem Medienrecht untersagt, Rundfunk zu machen. Die Landesbank befindet sich mehrheitlich im Besitz der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Lizenz erforderlich Internet-Lottoziehung rechtswidrig?
Hannover/Düsseldorf (RPO). Ärger mit der neuen Lotto-Show im Internet: Die Landesmedienanstalten in Deutschland betrachten das Nachfolgeformat der Fernsehziehung auf der Internetseite "Lotto.de" als rechtswidrig.
Weiter zum vollständigen Artikel ...


Hintergrund:

SKL und das Werbeverbot
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C.15.09) verfügte am 24.11.2010 ein faktisches Werbeverbot für den Deutschen Lotto- und Totoblock

Wenn das Glücksspielmonopol mit Suchtbekämpfung begründet wird, ist Sympathie- und Imagewerbung des Lottoblocks verboten. 

Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“
Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. 
weiterlesen

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 28. März 2006 betont, dass die Bekämpfung von Spielsucht und die Begrenzung von Spielleidenschaft die Leitlinien des Sportwettenangebots sein müssen. Daraufhin hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Juni 2006 die Landesmedienanstalten und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert "umgehend die aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen durch gleichgerichtete und zeitlich abgestimmte Maßnahmen umzusetzen".

"Die heutige Entscheidung der Landesmedienanstalten steht in einem krassen Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Ministerpräsidenten. Statt die Suchtprävention in den Vordergrund zu stellen, haben die Landesmedienanstalten an die Interessen der Medienkonzerne gedacht, die mit der Werbung der Privaten Millionen verdienen" sagte Dr. Horst Mentrup, Geschäftsführer von Lotto Brandenburg und Federführer des DLTB.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Hier sind zukünftig weitere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema zu erwarten und nach unserer Einschätzung wird es dabei insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen der Größe der Jackpot-Werbung sowie den weiteren Informationen ankommen. Die Lotto-Gesellschaften haben selbstverständlich ein Interesse, weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten in sachlicher Form aufmerksam zu machen, werden aber wahrscheinlich ausdrücklich auf die äußerst geringen Gewinnchancen hinweisen und auf allzu plakativ ausgestaltete Jackpot-Werbemaßnahmen verzichten müssen.

Das plakative Herausstellen eines besonders hohen Jackpots im Internet war der Bayerischen Lottogesellschaft bereits einmal durch das Landgericht München (Urteil vom 11. März 2008, Az.: 33 O 1694/08) verboten worden. Für den Online-Bereich sind in der Zukunft noch strengere Entscheidungen zu erwarten, da der Glückspiel-Staatsvertrag 2008 für Werbemaßnahmen im Internet ein nahezu absolutes Werbeverbot vorsieht.
Weiter zum vollständigen Artikel ...