Dienstag, 3. September 2013

UAVD - PM zum Glücksspielmonopol (GlüStV)

UAVD - Pressemitteilung

03.09.2013 UAVD e.V. / Seit Jahren versucht die Finanzverwaltung der BRD, scheinbar aus rein fiskalischen Gründen, ein Glückspielmonopol aufrechtzuerhalten. Dieser Versuch wird nach außen mit der Einschränkung von Suchtgefahren begründet.
 
Gemäß Art. 20/25 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet für eine unionskonforme Gesetzgebung zu sorgen, die den grundgesetzlichen Grundlagen entspricht! Alle Bemühungen der Länder, über das Verwaltungsrecht ein rechtswidriges Monopol beizubehalten, haben sich bislang als unzulässig erwiesen. Weder das angewandte Recht noch die Umsetzung war bislang rechtskonform (hierzu Urteile: 1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006; EuGH C-46/08, v 8.09.2010 vgl. PM Nr: 78/10 des EuGH; BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12).
 
Seit vielen Jahren wird das Glücksspielmonopol nicht zur Suchtvermeidung genutzt - vielmehr werden knallharte Gewinninteressen verfolgt und auch rechtlich durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12, BayVGH 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505; 10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782, S 15 Punkt 1.2.4.1.).
 
Die BRD verhält sich unglaubwürdig. Über diese Monopolstellung soll der Finanzverwaltung weiterhin möglichst viel Geld in die Kasse gespült werden und zugleich die Spielsucht – zum Schein - bekämpft werden, wie z.B. auch mit einem neuen „City-Casino“ in Köln.
 
Zu Gunsten des staatlichen Glücksspiels wurde die max. Reduzierung von Geldspielautomaten außerhalb von staatl. Spielbanken festgelegt und gleichzeitig der Umsatz des staatlichen Glücksspiels gesteigert und die Anzahl der Glücksspielautomaten in den staatlichen Spielbanken erhöht.
Wie in Griechenland werden auch in der BRD die staatlichen Spielbanken subventioniert.
 
Während es in Griechenland jedoch nur um unterschiedliche Eintrittsgelder ging, begünstigt die BRD die staatlichen Spielbanken massiv mit Steuergeschenken, mit Kostenübernahmen und Zuschüssen und verstößt damit gegen die Transparenz- und Beihilfevorschriften, wie auch gegen das Wettbewerbsrecht und im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung gegen die Neutralitätsgrundsätze der Union, die eine Wettbewerbsverzerrung durch unterschiedliche Besteuerung gleicher Sachverhalte verbietet.
 
Neben der Wettbewerbsverzerrung, werden die privaten Glücksspielanbieter mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen und Steuererhöhungen behindert, um die staatlichen Glücksspielanbieter zu stärken, die von „Landes- und Gemeindesteuern und aufgrund von Verrechnungsmöglichkeiten und/oder Erlass faktisch auch von der Umsatzsteuer befreit sind. Gleichzeitig erhalten alle Länder für Ihre Spielbanken Kompensationszahlungen des Bundes.
Schaut man sich den § 8 Nds. Spielbankengesetz (NSpielBG) an, erkennt man, dass staatliche Spielbankenbetreiber gänzlich von der Zahlung von Landes- und Gemeindesteuern (u.a. Vergnügungssteuer) befreit sind. Stattdessen ist eine sog. Spielbankenabgabe zu entrichten; Theoretisch! 
 
Denn staatliche Spielbankenbetreiber sind gem. § 4 Abs. 9 NSpielBG berechtigt, die von ihnen erhobene tarifliche Spielbankenabgabe exakt um die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer zu reduzieren. Das Ergebnis ist eine Wiedereinführung der Umsatzsteuerbefreiung staatlicher Spielbanken, denn privat-gewerbliche Anbieter von Glücksspiel mit Geldeinsatz ist dieses Privileg nicht gewehrt. Sie müssen sowohl Umsatzsteuer als auch alle anderen Landes- und Gemeindesteuern wie z.B. Vergnügungssteuer abführen.
 
Alle diese Maßnahmen sind nach der MwStSystRL nicht vorgesehen und verstoßen gegen Unionsrecht.
 
Die unmittelbare Anwendung der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 zur MwStSystRL soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht.
 
Derzeit findet vor dem Gerichtshof in Luxemburg (EuGH Az.: C-440/12) ein Verfahren statt mit dem sich die BRD die Abweichung von der verbindlichen RL über den EuGH legalisieren lassen will, die jedoch gem. Art. 395, 1 (Dispensverfahren) ausschließlich über den EU- Rat genehmigt werden darf.
In der Rs. Leo-Libera ging der EuGH von einer steuerlichen Gleichbehandlung aus, die tatsächlich nicht bestand.
 
Der EuGH war über die unzulässigen, auch steuerlichen Beihilfen durch die rückwirkende Steuerbefreiung u.a. in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die Steuerstundung in Mecklenburg-Vorpommern, sowie über weiteren Subventionen der staatlichen Spielbanken nicht informiert, weshalb von einer Gleichbehandlung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. EuGH i.d. Rs. Rank, Rn. 41, 75/1ff).

Näheres ersehen Sie bitte aus der Stellungnahme unter: ........
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DRUCKVERSION (pdf)
DRUCKVERSION (pdf) Stellungnahme RA. Thielen (lux) v. 24.04.2013


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