Mittwoch, 16. April 2014

Atomsteuer: Keine Verbrauchssteuer, sondern "Gewinnabschöpfung"


update:
BVerfG: Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Pressemitteilung Nr. 42/2017 vom 7. Juni 2017

Mit Beschluss -2 BvL 6/13- vom 13. April 2017 bestätigte  das BVerfG die Auffassungen der Finanzgerichte (FG) Hamburg und München:
Es handele sich nicht um eine auf Konsumenten umzulegende Verbrauchsteuer, sondern sie verfolge das Ziel, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen. Atomsteuer: Keine Verbrauchssteuer, sondern "Gewinnabschöpfung"

update vom 04.06.2015:
EuGH: Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Kernbrennstoffsteuer und Verbrauchsteuerbegriff s.u.
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Bereits im 2011 stieß Eon mit einer Rückforderung der Brennelementesteuer für das Kraftwerk Grafenrheinfeld in Höhe von 74 Millionen Euro auf offene Ohren beim Finanzgericht in Hamburg und bekam Recht, auch damals schon unter der Einschränkung "vorläufig". Die Frage ist, ob sich die höheren Instanzen der Auffassung anschließen, dass die Steuer verfassungswidrig sei.

Die Hamburger Richter begründen dies damit, dass die Steuer in der vorliegenden Form keine Verbrauchssteuer sei, die auf Konsumenten umgelegt wird, sondern rein darauf abgezielt sei, "die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen".


FG Hamburg: Brennelemente-Steuer verfassungswidrig
Begründung: Der Bund habe gar kein Recht gehabt, die Steuer zu beschließen.


Pressemitteilung vom 29.01.2013
Bei der Steuer handele es sich nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchssteuer, hieß es zur Begründung am Dienstag.
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Handwerkliche Fehler?

Zusammen mit den Schadenersatzforderungen, die Eon erhebt, womit man bereits seit 2011 gegen das Atomausstiegsgesetz vorgeht, wird hier sichtbar, was Experten von Anfang an am Atomaustieg bemängelten: Handwerkliche Fehler bei der Ausarbeitung der Gesetze, die bei ihnen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Ausstiegswillens und an der Energiewende aufkommen ließen
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Finanzgericht Hamburg entscheidet:
Mehrere Betreiber von Atomkraftwerken in Deutschland bekommen insgesamt 2,2 Milliarden Euro Brennelementesteuer zurückerstattet. Das Finanzgericht Hamburg gab Anträgen von fünf Energieversorgern statt und verpflichtete die Hauptzollämter vorläufig zur Erstattung der Steuer, wie die Kammer am Montag mitteilte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung habe der 4. Senat aber die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Die Versorger begrüßten die Entscheidung (Aktenzeichen 4 V 154/13).
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Fraglich ist, ob sie verfassungsgemäß und im Einklang mit europäischem Recht ist.
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Das Hamburger Finanzgericht hat bereits das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und den EU-Gerichtshof in Luxemburg angerufen.
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Die Richter halten die Steuer auf Brennelemente, die die schwarz-gelbe Bundesregierung zum 1. Januar 2011 eingeführt hatte, für verfassungswidrig. Denn sie besteuere nicht den Verbrauch der Brennstoffe oder des Stroms, sondern solle die Gewinne der Energieversorger abschöpfen. Damit habe der Bund sich zu Unrecht auf seine Zuständigkeit für Verbrauchssteuern berufen.

Außerdem vermuten sie, dass das „Kernbrennstoffsteuergesetz“ gleich doppelt gegen Europarecht verstößt.
In der EU-Energiesteuerrichtlinie sei nämlich das Prinzip der „Output-Besteuerung“ verankert. Dieses verbiete es, neben dem Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse mit Abgaben zu belegen, die zu seiner Produktion eingesetzt werden.
Außerdem spreche einiges dafür, dass die Brüsseler Richtlinie über Verbrauchssteuern es den Mitgliedstaaten verbiete, eine Abgabe wie die Brennstoffsteuer neu zu erfinden.
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Energiekonzerne bekommen 2,2 Milliarden zurück
Das FG Hamburg lässt 2,2 Milliarden Euro Brennelementesteuer an mehrere Kernkraftwerksbetreiber erstatten. Es habe den Eilrechtsanträgen von fünf Versorgern stattgegeben und die Hauptzollämter vorläufig zur Erstattung der Steuer verpflichtet, teilte das Gericht am Montag mit.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-hamburg-beschluss-4v15413-steuer-kraftwerk-brennelemente-kernbrennstoffsteuer-erstattung/
 
Hamburger Gericht spricht AKW-Betreibern eine vorläufige Rückzahlung von 2,2 Milliarden Euro zu
Ist die gesetzliche Ausarbeitung des Atomkraftaustiegs sorgfältig genug geschehen? Die Frage stellt sich erneut nach einem Urteil aus Hamburg: RWE, Eon und drei andere AKW-Betreiber bekommen vom Finanzgericht Hamburg die Rückerstattung der gezahlten Brennelementesteuer in Höhe von 2,2 Milliarden Euro zugesprochen - zumindest vorläufig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Auch die Schadensersatzforderung von Eon für die Zwangsabschaltung seiner Atomkraftwerke Unterweser und Isar 1 zielt auf rechtliche Lücken.

Die Hamburger Richter halten die Brennelementesteuer für verfassungswidrig, berichtet die FAZ. Da das Finanzgericht in der Frage der Verfassungsmäßigkeit aber bereits vor der aktuellen Entscheidung das Bundesverfassungsgericht und den europäischen Gerichtshof angerufen hat, konnte man den höheren Instanzen nicht vorgreifen.
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Atomsteuer: AKW-Betreiber können auf Milliardenrückzahlung hoffen

Die deutschen AKW-Betreiber können auf die Erstattung von mehr als zwei Milliarden Euro Brennelementesteuern hoffen. Das Hamburger Finanzgericht hält die Abgabe für verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Hamburg hatte die Frage, ob die Steuer überhaupt zulässig ist, im November an den EuGH verwiesen.

In einem weiteren Verfahren wollen die AKW-Betreiber vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auch milliardenschwere Entschädigungen für den beschleunigten Atomausstieg erstreiten. Die Regierung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte diesen nach der Atomkatastrophe im japanischen Fukushima im März 2011 beschlossen. Die Energieriesen sehen darin einen unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte.
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Das Gesetz zum Atomausstieg ist schlecht formuliert und könnte am Verfassungsgericht scheitern
Vieles passt nicht zusammen bei der beschleunigten Energiewende, die die Bundesregierung nach Fukushima vollmundig angekündigt hat. Das fängt schon auf der ersten Seite des Gesetzentwurfes an, wenn Union und FDP allen Ernstes behaupten, durch die Einrichtung der Ethikkommission den "gesellschaftlichen Dialog" über die Gefahren, die von der Kernenergie ausgehen, überhaupt erst angestoßen zu haben.
Schwarz-gelb will nicht wahr haben, in der Atompolitik von Bürgerprotesten getrieben zu sein, die deutlich länger bestehen, als die Kanzlerin Angela Merkel in der Bundespolitik tätig ist.
Doch in dieser Realitätsverweigerung liegt nicht die Kritik an dem aktuellen Gesetzentwurf. Vielmehr drängen sich verfassungsrechtliche Bedenken auf, weil das Papier in sich nicht stimmig ist.
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mehr:
FG Hamburg: Brennelemente-Steuer verfassungswidrig
Begründung: Der Bund habe gar kein Recht gehabt, die Steuer zu beschließen.
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Atomsteuer: Keine Verbrauchssteuer, sondern "Gewinnabschöpfung"
FG Hamburg zur Brennelementesteuer
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT

vom 5. September 2013(1)
Rechtssache C-385/12
Generalanwältin Kokott weist jedoch darauf hin, dass die ungarische Sondersteuer möglicherweise gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße. Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung richte sich dieses Verbot nicht nur gegen nationale Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, sondern gegen alle nationalen Steuern, die die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer aufwiesen und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten. Die ungarische Sondersteuer erfülle jedenfalls das eigentlich wesensgebende Merkmal einer Umsatzsteuer, nämlich die Bemessung nach dem Preis, selbst wenn sie nach dem Gesamtumsatz eines Jahres bemessen werde. Auch verfälsche sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene. Ob die Steuer aber auch allgemein erhoben werde, lasse sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Letztlich habe daher das ungarische Gericht zu prüfen, ob die Sondersteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei. - See more at:


Verbrauchsteuerbegriff - Möckel untersucht das Steuerfindungsrecht
Kurznachricht zu "Steuerfindungsrecht und Verbrauchsteuerbegriff - Grundlegende Fragen aus Anlass der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Kernbrennstoffsteuer -" von RA Dr. Stefan Möckel, original erschienen in: DÖV 2012 H ...
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Die Kernbrennstoffsteuer - Von Seer zur Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, die vorläufig aufgehoben werden darf
Kurznachricht zu "Vorläufiger Rechtsschutz bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes" von Prof. Dr. Roman Seer, original erschienen in: DStR 2012 Heft 7, 325 - 334. Der A ...
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Kernbrennstoffsteuer und Verbrauchsteuerbegriff
........Will man kein allgemeines Steuererfindungsrecht des einfachen Steuergesetzgebers annehmen, wie dies die wohl überwiegende Meinung tut, so ist daher die Einordnung der KernbrSt als Verbrauchsteuer für die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung zentral. Nachfolgend wird zunächst die Reichweite des verfassungsrechtlichen Verbrauchssteuerbegriffs unter besonderer Würdigung der kritischen Auffassungen betrachtet (Abschnitt II.). Im Anschluss daran wird die Kernbrennstoffsteuer auf ihre Vereinbarkeit mit dem so konturierten Verbrauchsteuerbegriff hin geprüft (III.). Dabei stehen einerseits objekt bzw. maßstabsbezogenen Verbrauchsteuermerkmale (III.1), andererseits auch das wirkungsbezogene Kriterium der Überwälzbarkeit (III.2) im Mittelpunkt des Interesses. 
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