Mittwoch, 2. April 2014

EuGH verhandelt über Glücksspielvertrag


Termin der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH am 02.04.2014

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. März 2013 - Digibet Ltd, Gert Albers gegen Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
(Rechtssache C-156/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
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Direktlink zur Veröffentlichung des EuGH


C-156/13 "Digibet und Albers" (Mündliche Verhandlung - DE)
Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts


Nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag 2012 sind die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Nur für Lotterien und Sportwetten kann ‒ ohne Rechtsanspruch ‒ ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilt werden. Anders als die übrigen 15 Bundesländer trat Schleswig-Holstein diesem Staatsvertrag zunächst nicht bei, sondern liberalisierte sein Glücksspielrecht zum 01.01.2012. Daher waren dort Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig und unter bestimmten objektiven Voraussetzungen war die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen.

Der BGH möchte vom EUGH wissen, ob diese unterschiedliche Rechtslage das unionsrechtliche Kohärenzgebot verletzt. Er weist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH hin, dass Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar seien, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt werde. Der BGH möchte insbesondere wissen, ob eine Verletzung dieses Kohärenzgebots schon deshalb ausscheide, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder falle und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands sei. Außerdem möchte er wissen, ob eine etwaige Inkohärenz dadurch beseitigt werde, dass Schleswig-Holstein dem Glückspielstaatsvertrag 2012 beitrete, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen für bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgälten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden könnten. Der BGH hat über die Revision des in Gibraltar ansässigen Glücksspiel- und Sportwettenanbieters Digibet und ihres Geschäftsführers zu entscheiden, nachdem die staatliche Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche Lotterie, die das Internetangebot von Digibet für wettbewerbswidrig hält, mit ihrer Unterlassungsklage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte. Am 02.04.2014 findet die mündliche Verhandlung vor dem EuGH statt.
Quelle

Hintergrund sei eine Anfrage des Bundesgerichtshofes, erklärte die Pressestelle des Gerichts in Luxemburg. Der Bundesgerichtshof will grundsätzliche Fragen geklärt bekommen. Anhängig ist eine Revisionsklage des Internet-Wettanbieters digibet mit Sitz in Gibraltar. Er hatte in zwei Instanzen gegen die Lottogesellschaft Nordrhein-Westfalens verloren. Mit dem Urteil in Luxemberg sei in drei bis sechs Monaten zu rechnen, hieß es.
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Europäischer Gerichtshof analysiert das deutsche Glücksspielrecht
In einem Rechtsstreit hatte die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen eine Unterlassungsklage gegen den Glücksspielanbieter digibet erwirkt. Dessen Angebot sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen das Vertriebs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet. Digibet berief sich hingegen darauf, dass das deutsche Glücksspielrecht europarechtswidrig sei.
Verworrene Lage
Fällt der Glücksspielstaatsvertrag?
Sollte digibet den Rechtsstreit gewinnen, dürfte der Glücksspielstaatsvertrag wirkungslos werden. Das Internetverbot ist eine wesentliche Stütze des Vertrages.
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Die frühere CDU/FDP-Regierung schlug beim Glücksspielgesetz einen Sonderweg ein. Die Politiker schufen ein eigenes Gesetz, das Anfang 2012 in Kraft trat. Damit sollte ein liberaler und regulierter Glücksspielmarkt geschaffen werden. Online-Casinospiele wie Poker wurden erlaubt, die Zahl der Lizenzen für Wettanbieter nicht limitiert.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärte den schleswig-holsteinischen Sonderweg für zulässig.

Allerdings wandte er sich mit einigen offenen Fragen an den EuGH. Zum einen soll das europäische Gericht Fragen zu dem Zulassen eines Revisionsverfahrens in Karlsruhe klären. Dem Bundesgerichtshof liegt eine Revisionsklage vom Internet-Wettanbieter Digibet vor. Das Unternehmen hat eine schleswig-holsteinische Lizenz, darf aber bisher nicht in Nordrhein-Westfalen tätig werden.

Zum anderen soll der EuGH die Gesetzeslage zum Glücksspielrecht in Deutschland klären.
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Europäischer Gerichtshof verhandelt über Glücksspielvertrag
Dabei geht es unter anderem darum, ob die zeitweilige Vergabe von Lizenzen für Anbieter von Online- Glücksspielen in Schleswig-Holstein dazu führt, dass die in Deutschland geltenden Beschränkungen für Glücksspiele im Internet insgesamt nicht mehr anwendbar sind.

Die von der früheren CDU/FDP-Regierung in Kiel geschaffene Sonderregelung trat Anfang 2012 in Kraft und wurde ein Jahr später von Rot-Grün wieder kassiert. Das Bundesland kehrte zum einheitlichen Glücksspielstaatsvertrag zurück. In der Zwischenzeit vergab es weit mehr als 40 Lizenzen an Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen. Diese Lizenzen gelten noch mehrere Jahre fort.
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In der RS C-156/13 Digibet und Albers möchte der BGH vom EuGH wissen, ob diese unterschiedliche Rechtslage das unionsrechtliche Kohärenzgebot verletzt. Er weist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH hin, dass Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar seien, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt werde.
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Bereits 2010 kippte das EU-Gericht das Glücksspiel-Monopol
Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Die deutsche Regelung begrenze die Glücksspiele, auch Sportwetten, nicht «in kohärenter und systematischer Weise».
Sie verstoße damit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU
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Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?
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Kubicki: Staatsvertrag erlebt 2016 nicht

Auf dem Sponsors Sports Gaming Summit trafen sich am 31. März Politiker und Experten im Berliner Olympiastadion, um über die Sportwette zu sprechen. Wolfgang Kubicki, Mitglied des FDP-Präsidiums, bot die Wette an: "Ende 2015 wird in Deutschland ein Glücksspielgesetz, ähnlich dem schleswig-holsteinischen Modell, gelten!" Nicht alle Teilnehmer wollten sich so festlegen.

Dennoch war der Tenor bei fast allen Sprechern der gleiche: Der Glücksspielstaatsvertrag wird nicht halten. Hans-Jörn Arp, parlamentarischer Geschäftsführer der CDU in Schleswig-Holstein, war sich in dieser Frage sogar mit Heinz-Georg Sundermann, dem Geschäftsführer von Lotto Hessen, einig. Allerdings bezweifelte Sundermann einen Zusammenbruch des Staatsvertrags.

Detlef Parr, ehemaliger Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion für Präventionspolitik, Sucht- und Drogenpolitik, erklärte: "Die Suchtproblematik wurde beim Glücksspielstaatsvertrag zu hoch gehängt, die Kanalisierungsfrage zu niedrig". Parr bezweifelte, dass die aktuelle Situation eine Kanalisierung des Spieltriebs gewährleiste.

Über das mögliche Datum einer Lizenzvergabe für die Sportwette zu spekulieren, traute sich kein Experte ernsthaft. Die Vermutungen lagen zwischen Ende des Jahres und niemals.
Quelle

s.a.
Weitere Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den Europäischen Gerichtshof
Das Amtsgericht Sonthofen hat in zwei verbunden Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (Az. 1 Ds 400 Js 17155/11 – Rechtssache Ince).
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EuGH Urteil zum österreichischen Glücksspielrecht vom 30. April 2014