Montag, 28. April 2014

Staatsgerichtshof BW: Spielhallenbetreiber beklagen Enteignung

update:

Staatsgerichtshof kippt Teile des Gesetzes
Das neue Landesglücksspielgesetz muss nachgebessert werden. Der baden-württembergische Staatsgerichtshof hat einige Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Spielhallenbetreiber hatten gegen das Gesetz geklagt.
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Staatsgerichtshof für das Land Baden Württemberg
Urteil (1 VB 15/13) vom 17. Juni 2014


Landesglücksspielgesetz

Spielhallen wehren sich gegen Gesetz
Staatsgerichtshof verhandelt Klagen der Automatenbranche.

Ist das Landesglücksspielgesetz verfassungswidrig?
Der baden-württembergische Staatsgerichtshof hat am Montag die Beschwerden von fünf Spielhallenbetreibern verhandelt – und wird nicht vor Juni entscheiden.

Mit fünf Verfassungsbeschwerden wollen Spielhallenbetreiber in Baden-Württemberg das Ende 2012 beschlossene Glücksspielgesetz des Landes zu Fall bringen. Sie sehen sich durch schärfere Regeln in ihrer Existenz bedroht und bangen um die Branche. Es wird dem Land zudem die Gesetzgebungskompetenz abgesprochen. Der Bund sei für das Automatenspiel und die Abwehr der unterstellten Gefahren zuständig. Dem widersprach der Anwalt des Landes, aber auch er hofft auf verfassungsrechtliche Klärung.
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Rechtsprechung des BVerfGE (2 BvR 687/85) zum Anwendungsvorrang s.u.

Mit der Entscheidung vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05),  hält das Bundesverfassungsgericht eine Umsatzsteigerung, auch durch eine entstprechende Gestaltung der Spielhallen für verfassungskonform und führt wie folgt aus: 

"Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können".
Unter Bezugnahme auf obige Entscheidung, meint auch der BFH, der Automatenaufsteller könnte ja auch seinen Umsatz steigern. (vgl. Urteil (V R 26/08) vom 22.4.2010)

Deutscher Glücksspielstaatsvertrag erneut vor dem Europäischen Gerichtshof


Wie aus dem aktuellen Urteil zum österreichischen Glücksspielrecht vom 30. April 2014 (s.u.) hervorgeht, droht auch Deutschland ein neues negatives Urteil aus Luxemburg.

Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor
(Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 – digibet) weiterlesen
C-156/13 "Digibet und Albers" (Mündliche Verhandlung - DE)
Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts weiterlesen

AG Sonthofen: Weiterer Vorlagebeschluß zum deutschen Glücksspielrecht
(Az. 1 Ds 400 Js 17155/11 – Rechtssache Ince)
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"Das Kohärenzgebot im Glücksspielsektor"
von Taloss und Strass
Wirtschaftsrechtliche Blätter 27, 481±492 (2013)  (pdf-download)


Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014  weiterlesen

Beschwerdeführer rechnen mit Politik ab – Gericht entscheidet über Glücksspielgesetz

Unter Federführung der Anwälte Clemens Weidemann und Thomas Krappel von der Kanzlei Gleiss Lutz geht es gleich um Grundsätzliches
um fehlende Zuständigkeit des Landes, um gebrochenes Vertrauen in den Gesetzgeber, Fehler in der Gesetzgebung – und um Enteignung.
Für die Spielhallenbetreiber sind dies alles Schikanen zugunsten staatlicher Anbieter wie die Spielbanken oder Lotto und Oddset. Dass sie damit die Spielsucht bekämpfen können, glauben sie nicht. Die Kläger bezweifeln grundsätzlich, dass weniger Spielgeräte auch weniger Spielsüchtige zur Folge haben. Wer künftig in Laufweite kein Casino finde, gehe zu illegalen Angeboten ins Internet.
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Der EuGH verlangt, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.

Die Bundesländer sind, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 feststellte, von der nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Inkohärenz des Glücks– und Gewinnspiels auf einer unzureichenden Regulierung des gewerblichen Geldspiels beruht.

Entsprechend des Urteils ist nicht die Expansion des gewerblichen Geldspiels sondern die anreizende Werbung anderer Glücksspielanbieter für die Inkohärenz des deutschen Glücks– und Gewinnspielmarkts verantwortlich. 
Pressemitteilung Nr. 38/2013 des BVerwG vom 20. Juni 2012 (Az. 8 C 10.12; 8 C 12.12; 8 C 17.12).
Folgt man dagegen den Begründungen zu den Regierungsentwürfen der entsprechenden Glücksspielgesetze von Baden-Württemberg und Niedersachsen, dann gehen die Länder sogar selbst inzwischen davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für Spielhallen … nur die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis 33g GewO umfasst. Hans-Peter Schneider, Der neue deutsche Bundesstaat – Bericht über die Umsetzung der Föderalismusreform I, Baden-Baden 2013, S. 281f.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gewerbliche Geldspiel durch den Bund bisher in strikter Weise über die Spezifikation der GSG hinreichend reguliert war. Untersuchungen von Suchtexperten zeigen, dass die Risiken des gewerblichen Geldspiels – verglichen mit den Risiken der Slot–Machines in den Automatensälen der Spielbanken vergleichsweise niedrig sind.

Für tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen Anbieter ist indessen der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV.

Die Zukunft gehört dem Online-Glücksspiel
Mobile Glücksspiel Einnahmen sollen sich bis 2015 verdoppeln

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SWR Landesschau aktuell Baden-Württemberg vom Montag, 28.4.2014 | 18.00 Uhr
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Seit Jahren werden staatliche Spielbanken vom Steuerzahler subventioniert wodurch u.a. gegen die Beihilfevorschriften, die Wettbewerbsvorschriften und gegen den Neutralitätsgrundsatz der Union verstoßen wird. Wie aus den veröffentlichten Bilanzen hervorgeht, wurde den staatlichen Spielbanken in Baden-Württemberg rückwirkend die Spielbankenabgabe und die darin enthaltene Umsatzsteuer erlassen.

Die Ungleichbehandlung staatlicher (privatisierter) Spielcasinos zu den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern führt zur Steuergeldverschwendung und Wettbewerbsverzerrung 
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vgl. Mendener Innenstadt wird 2017 spielhallenfrei
Spätestens in dreieinhalb Jahren wird die Innenstadt aber spielhallenfreie Zone werden. Davon geht nach jetzigem Stand das Ordnungsamt aus. Hintergrund ist der Glücksspielstaatsvertrag NRW aus dem Jahre 2011. Das Regelwerk setzt die Grenzen für Spielhallen so eng, dass im Mendener Zentrum keine der bestehenden Spielhallen mehr betrieben werden kann. Nach einer Übergangsfrist für länger bestehende Spielhallen greifen die Regelungen spätestens zum 1. Dezember 2017.
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Spielhallenbetreiber verteidigen ihren Ruf
Die Firma Kling Automaten aus Baindt wehrt sich gegen neue Art der Vergnügungssteuer
Anlass war eine Diskussion im Baienfurter Gemeinderat über die Vergnügungssteuer. „Da wurde behauptet, in der Gemeinde würden jährlich sieben Millionen Euro verzockt“, sagt Jürgen Kling. Abgesehen vom Wort „Zocken“, das die Betreiber nicht mögen, basiere diese Zahl auf einer falschen Hochrechnung, und in Wirklichkeit seien es nur einige hunderttausend Euro. Grund: Seit 2006 müssen 90 Prozent der Einsätze wieder an die Spieler ausgeschüttet werden, vorher waren es nur 60 Prozent. Wirft ein Spieler also zehn Euro in den Automaten und bekommt neun Euro „Gewinn“ heraus, und wirft er diese neun Euro dann wieder in den Automaten und bekommt 8,10 Euro heraus (90 Prozent), hat er zwar 19 Euro Einsatz gebracht, der Spielhallenbetreiber hat aber nur 1,90 Euro verdient und muss davon Personal, Heizung und Strom bezahlen.
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Prof. Schneider Spielhallenrecht
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder

Hintergrund:

Mit den Urteilen vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich
nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diente.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am
16. Oktober 2013 (8 C 21.12):
“Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen.

Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind.“

"Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010)
Der Europäische Gerichtshof  (EuGH) entschied in 7 Verfahren gegen Deutschland:
Urteile vom 08.09.2010  (Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH)

Deutscher Glücksspielstaatsvertrag erneut vor dem Europäischen Gerichtshof
Es bestehen erhebliche europarechtliche Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. GlüÄndStV.

Diese gründen sich vor allem darauf, dass gerade das Angebot von Geld-Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten erheblich eingeschränkt und sehr strengen Vorgaben unterworfen wird, während gleichzeitig das Sportwettenmonopol gelockert wird und als weitaus gefährlicher eingestufte Formen des Glücksspielangebots, insbesondere über das Internet, neuerdings erlaubt werden, wodurch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erneut nicht erreicht werden und sich die Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten als unverhältnismäßig darstellt. (vgl. onlinecasino.de; PM Nr. 426/13 vom 09. August 2013 http://www.cdu.ltsh.de/)    weiterlesen

EuGH (Rs. C-390/12)
EuGH zu den österreichischen Bestimmungen für Automaten-Glücksspiele

In ihrem Urteil erklärten die Luxemburger EU-Richter, dass der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Konzessionsregelung entgegenstehe, wenn diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts hätten nämlich die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Kriminalität oder die Spielsucht im betreffenden Zeitraum ein erhebliches Problem darstellten.

Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Staatseinnahmen eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könnten.

Tenor:
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Der Gerichtshof betont jedoch, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen und zugleich tatsächlich gewährleisten müssen, dass die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden.

Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass die nationale Regelung tatsächlich das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern und damit zusammenhängende Straftaten zu bekämpfen.

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 14. November 2013, in der Rechtssache Pfleger (C-390/12)


HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.
Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


Rechtsprechung des BVerfGE zum Anwendungsvorrang

Das Bundesverfassugsgericht führt in seinem Kloppenburg-Beschluß zum Anwendungsvorrang unter der Rn. 61 wie folgt aus:
“Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalem Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 145 [173 ff.]; Scheuner.

Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft und Verfassungsrechtsprechung, AöR 100 [1975], S. 30 [40 f.]). Art. 24 Abs. 1 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Billigung dieser Vorrangregel durch den Gesetzgeber und ihre Anwendung durch die rechtsprechende Gewalt im Einzelfall BVerfGE 75, 223 (244)BVerfGE 75, 223 (245)(BVerfGE 73, 339 [375]; Scheuner, a.a.O., S. 44; Tomuschat in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 24 [Zweitbearb.], Rdnr. 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“
Quelle: BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluß  – 2 BvR 687/85 –

Anwendungsvorrang:

  • Unionsrecht vor mitgliedstaatlichem (nationalem) Recht
  • Verfassung vor Gesetz
  • besondere Vorschrift vor allgemeiner Vorschrift (lex specialis derogat legi generali)

Beim Geltungsvorrang kollidieren zwei Rechtsnormen, weil sie den gleichen Sachverhalt regeln. Durch die höherrangige Rechtsnorm, die sich aus der DVO zur RL ergibt, wird die niederrangige nationale Regelung verdrängt, wodurch diese nichtig wurde. Das bedeutet, dass die nationale Norm überhaupt nicht mehr angewendet werden kann.

Artikel 100 GG

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Artikel 101 GG

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.