Montag, 13. April 2015

RA Hansen zur Hamburger Spielvergnügungssteuer


Auf seiner Webseite weist Herr Hansen auf den Beschluss vom 25. März 2015 des für Vergnügungssteuern zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs hin, mit der einer Beschwerde gegen ein Urteil des FG Hamburg vom 27.08.2014 stattgegeben wurde.

Die Revision wurde durch den BFH überraschend zugelassen.
Der Beschluss enthält keine Begründung.

Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH lautet: II R 21/15.

Herr Hansen führt weiter aus, dass er der Meinung ist, dass der BFH die Vergnügungssteuern insgesamt auf den rechtlichen Prüfstand stellen wird.
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FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg entschied, dass die Spielvergnügungssteuer nicht zu beanstanden sei.  (pdf-download)

kritische Anmerkungen:

Die Vergnügungssteuer soll als Verbrauchssteuer die Konsumleistungsfähigkeit abschöpfen, doch dazu müsste diese auch auf Abwälzung angelegt sein.

Die Kosten des Spieles wird durch den Gesetzgeber vorgegeben. Dies hat zur Folge, dass sich die Kostenkalkulation des Spielautomatenaufstellers nicht auf den Spielpreis auswirkt.
Werden in dieser Lage die kalkulatorischen Kosten durch die Vergnügungssteuer erhöht, beeinflusst die Kostensteigerung den Spielpreis nicht. Eine Vorwälzung der Vergnügungssteuer ist damit unmöglich.

Da auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte für eine Rück- oder Schrägabwälzbareit ersichtlich sind, ist die gemeindliche Vergnügungssteuer nichts anderes als eine zusätzliche direkte Gewinnsteuer, für die aber in Art. 105, 106 GG kein Kompetenztitel existiert.

Die Erhebung aus der Bruttokasse wird völlig paradox, wenn Gemeinden aus einer Minuskasse eine Mindeststeuer veranschlagen. – so kann eine Abwälzung nicht gelingen, weshalb nur der Unternehmer belastet wird und nicht der Verbraucher.

In der Rs. Metropol wurde festgelegt, dass nur das Erlangte versteuert werden muss.

Da sich die Vergnügungssteuer nicht abwälzen lässt, und die Preisgestaltung nach der SpieleVO dies auch nicht vorsieht, erhält die Vergnügungssteuer den Charakter einer den Gewinn belastenden direkten Unternehmensteuer, da sie auch bei typisierender Betrachtung nicht auf Überwälzung angelegt ist.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT vom 27. Juni 2012 - (9 C 2.12)
9 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.=""> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15).