Mittwoch, 9. Dezember 2015

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen


Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 201/2015 vom 09.12.2015

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen


Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Vorinstanz:

LG Regensburg - Urteil vom 14. August 2014 - 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA

Karlsruhe, den 9. Dezember 2015

§ 349 StPO lautet auszugsweise wie folgt:

Absatz 1:

Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Die "Schuldfeststellung" einer gefährlichen Körperverletzung erfolgte durch das LG Regensburg ohne jeglichen Sachbeweis! Die angeblichen Würgemale befinden sich am Oberarm! Wer diese verursachte wurde nie geklärt!

Eine "Schuld" i. S. der Anklage wurde nie zweifelsfrei nachgewiesen!

Das Bundesverfassungericht (2 BvR 2735/14) verlangt entsprechend dem internationalem Recht den Nachweis von Tat und Schuld. (s.u.)

Dieser Vorgabe entspricht die "Schuldfeststellung" einer gefährlichen Körperverletzung ohne jeglichen Sachbeweis durch das LG Regensburg nicht - was den BGH jedoch erneut nicht störte die Revison abzulehnen!
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Urteil im Mollath-Prozess
Freispruch mit Makel

Das Landgericht Regensburg hat Gustl Mollath in vollem Umfang freigesprochen, sieht ihn aber als gewalttätig.
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Oliver García
Was ist eigentlich ein Justizopfer? Und: Gibt es so etwas überhaupt? Der „immerwährende“ Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag, Franz Schindler (SPD), ist einmal mit der Behauptung aufgefallen, es gäbe gar keine Justizopfer. Da irrte er sich gleich mehrfach. In der Begriffswelt des öffentlichen Rechts, das nicht gerade für übertriebene Skandalisierungen bekannt ist, gibt es das Opfer in der Gestalt des Sonderopfers und der Aufopferung. Wessen legitimes Privatinteresse auf dem Altar der Allgemeininteressen geopfert wurde, soll dafür – so ein alter Gerechtigkeitssatz – zumindest einen finanziellen Ausgleich erhalten. Wenn sich im Strafrecht ein (wie sich …
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Das 2717 Tage währende Martyrum des Gustl Mollath, dessen Schuld oder Unschuld nie festgestellt wurde kostete den Steuerzahler ca. 760.946,00 EUR.
Quelle: Gustl Mollath´s Webseite

siehe dazu u.a.:

Gustl Mollath bekommt Hilfe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

v. Oliver García
.....Mollath wendet sich vor dem BGH gegen die Begründung, auf die der Freispruch gestützt wurde. Die Strafkammer beim LG Regensburg hatte nämlich den Anklagevorwurf, daß Mollath seine frühere Ehefrau schwer mißhandelt hätte, als zutreffend angesehen. Auf Freispruch erkannte sie in diesem Punkt nur deshalb, weil sie meinte, nicht ausschließen zu können, daß Mollath den Übergriff im Zustand der (vollständigen) Schuldunfähigkeit begangen hatte.
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„Verletzung von Menschenrechten“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stellte jetzt die Verletzung von Menschenrechten in den Urteilsgründen eines Strafurteils des Landgerichts Münster fest.

Der Gerichtshof stellte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Grundsatz des fairen Verfahrens) fest und urteilte, dass im Falle eines Freispruchs in den Urteilsgründen Ausführungen dahingehend, dass das Gericht aber gleichwohl der Auffassung sei, an den Vorwürfen „sei etwas dran“, menschenrechtsverletzend seien. Diese Ausführungen stellten einen Verstoß gegen den international geltenden Zweifelssatz – im Zweifel für den Angeklagten – dar. Folglich wurde die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ersatz sonstigen Schadens verurteilt.

Der Gerichtshof hat nach Auffassung Röttgrings erfreulicherweise klargestellt, dass auch in strafgerichtlichen Entscheidungen die Grenze zulässiger Äußerungen überschritten ist, wenn diese Ausführungen den Charakter einer Schuldfeststellung erreichen, welche die Öffentlichkeit ermuntert, an die Schuld des Betroffenen zu glauben nach dem Motto: „Irgendwas wird schon drangewesen sein“.

Freispruch ist Freispruch, so Rechtsanwalt Röttgering, einen solchen erster oder zweiter Klasse gebe es nicht. Das sei jetzt einmal mehr festgeschrieben.
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EuGH: Stigmatisierung der Betroffenen gibt Rechtsschutzinteresse

In seinem Urteil Abdulrahim vom 28. Mai 2013 (C-239/12) betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun, welch schwere Konsequenzen die Aufnahme in eine Terrorliste für den Betroffenen hat. Das Einfrieren von Geldern behindert nicht nur die Freiheit zum Abschluss von Rechtsgeschäften und erschüttert damit zutiefst das Berufs- und Familienleben. Es ruft auch das Misstrauen der Gesellschaft hervor und ist daher mit einer Stigmatisierung verbunden.

Der EuGH stellte klar, dass es nicht ausreiche, dass die Konten wieder freigegeben werden und der Betroffene über sein Geld verfügen kann. Die Rehabilitierung seines guten Rufes kann er nur erreichen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Aufnahme in die Terrorliste von vorneherein rechtswidrig war. Er hat daher auch nach der Streichung von der Terrorliste immer noch ein Rechtsschutzinteresse.
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Über den Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“ ging auch das erkennende Gericht wie die Gerichte in früheren Verfahren großzügig hinweg, und der das Urteil prüfende Bundesgerichtshof (BGH) winkte die Entscheidung, wie bereits 2007 (Beschl. v. 13.02.2007, Az. 1 StR 6/07),  erneut  durch.
s.a. lto.de

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK  sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.  Wikipedia

Bundesverfassungsgericht zum Schuldgrundsatz  und Anwendungsvorrang...
Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvR 2735/14)

37) 1 Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn die
einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.="">). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>).

43  bb) Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>). Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss  (vgl. BVerfGE 37, 271 <285>). Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <354 f.="">).

55  bb) Der Schuldgrundsatz ist somit zugleich ein zwingendes Erfordernis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 20, 323 <331>; 133, 168 <198 55="" rn.="">). Es sichert den Gebrauch der  Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96 <130>).

57 aa) Die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt, ist zentrales Anliegen des Strafprozesses (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 118, 212 <231>; 122, 248 <270>; 130, 1 <26>; 133, 168 <199 56="" rn.="">).  weiterlesen

Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht

Art. 48/1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:


 Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschudig

Art. 6 II EMRK   
Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist.

UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 11:

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Dem genügt eine "Überzeugung" des Gerichtes nicht!
Ein rechtsförmlich erbrachter "Nachweis" einer Schuld fehlt noch immer!

Selbst wenn nur ein Prozent Zweifel bestehe, gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten, so Richter Klotz (AG Memmingen).
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Zweifelssatz ("in dubio pro reo") und Prozessvoraussetzungen
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BVerfG/BGH/BFH: unvollständige Sachverhaltsaufklärung ist grundrechtswidrig!
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BVerfG: Richter sind verpflichtet der Wahrheit zu dienen !
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Effektiver Rechtsschutz
Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes sind bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.10.2015 (Az. 2 BvR 912/15, Rn 22) ausgeführt:
Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>).

Hintergrund:

Es war ein Urteil, das diesen Namen nicht verdient, weil Grundregeln der Juristerei missachtet wurden - nicht einmal Ansätze einer Beweiswürdigung finden sich darin. Trotzdem wurde es vom BGH durchgewunken! Der BGH verwirft die Revision von Gustl Mollath als unbegründet und stellt fest dass: "die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat".  weiterlesen

s.a.: Gustl Mollath legt Revision ein

Gustl Mollath´s Webseite