Dienstag, 26. Januar 2016

A: Steuerzahler subventioniert sinkende Glücksspiel-Abgaben.


Glücksspiel: Wie sich drei Länder Millionenbeträge vom Bund sicherten


Drei Bundesländer ließen sich ihre Zustimmung zum Glücksspielgesetz 2010 teuer abkaufen. Seither muss das Finanzministerium "Garantiebeträge“ an diese Länder überweisen.

Niederösterreich und der Steiermark wurde ein jährlicher "Ausgleichsbetrag“ von jeweils knapp 20 Millionen Euro zugesagt. Wien, wo damals mit rund 3500 Geräten die meisten Glücksspielautomaten standen, erhielt mit 55 Millionen die höchste Ausfallsgarantie. Kärnten mit 700 Geräten immerhin noch mehr als acht Millionen.

Getrickst haben offenbar alle vier Landeschefs, wie sich jetzt herausstellt.

Und die Steuerzahler dürfen die neue Glücksspielregelung mitfinanzieren.

Die Grazer Anwältin Julia Eckhart, die Glücksspielanbieter vertritt, hat die eigenwillige Geldbeschaffung penibel dokumentiert:
"Die Bundesländer haben sich für ihre Zustimmung zum neuen Glücksspielgesetz vom Finanzministerium eine Garantie ausgehandelt. Sobald sie aus dem Glücksspiel weniger als erwartet einnehmen, springt der Bund ein und überweist den Ländern vorher fix vereinbarte Millionenbeträge.“
Nach Ansicht der auf Glücksspielrecht spezialisierten Juristin Eckhart hält die Republik Österreich die EU-Auflagen zur Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols nicht ein:
"Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Regelungen dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht aber der Maximierung der Staatseinnahmen dienen.“
Denn eigentlich müsste der fiskalpolitische Anreiz darin bestehen, dass Bundesländer im Finanzausgleich belohnt werden, wenn sie weniger Automaten aufstellen oder wenn die Einsatz- und Gewinngrenzen unter dem gesetzlich zulässigen Limit liegen. Die damals im Finanzausgleichsgesetz (§ 22) verankerte Regelung sieht dies nicht vor.
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Verstoß gegen der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit und gegen die Grundrechtecharta

Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot des Art. 56 AEUV soll nämlich gerade verhindern, dass die öffentliche Hand das Recht des Bürgers auf freie Dienstleistung mit der Zielsetzung verletzt, selbst in den Wettbewerb einzugreifen und die staatlichen Einnahmen zu vermehren oder abzusichern. vgl. EuGH, Rs. Zeturf (C-212/08); Rs. Pfleger (C-390/12)

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mehrfach (z.B. Pfleger / Engelmann) das österreichische Glückspielrecht als nicht mit Unionrecht vereinbar erklärt hatte, wird aus obigem Verhalten deutlich, dass noch immer die  Maximierung der Staatseinnahmen im Vordergrund stehen.

Wollte Österreich den EuGH hinters Licht führen ?
Tatsächlich würde der Bund finanzielle Einbußen der Länder im Wege des Finanzausgleichs nur dann kompensieren, wenn die Höchstzahl an Automaten ausgeschöpft wird. 
Damit wird bestätigt, dass eine wirkliche Reduktion nie vorgesehen war.

Landesverwaltungsgericht (LVWG): Mit dem geltenden Bundesgesetz wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Glücksspiele zu regulieren, um ihre Ausübung einzuschränken und dem Staat möglichst hohe Einnahmen aus ihnen zu sichern. Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Staatseinnahmen eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könnten.

Soll mit einem Verbot der Markt, wie in Ungarn neu verteilt werden?


Auch in Deutschland soll das gewerbliche Geld-Gewinnspiel im Ergebnis zugunsten der sich im Monopol der Länder befindenden Glücksspielangebote, vor allem zugunsten der Spielbanken, vom Markt verdrängt werden.

Dank Automaten"verbot" verfünffachen die ungarischen Casinos ihre Umsätze

Mit dem Urteil Pfleger (C-390/12), werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt. Schutzobjekt ist nicht mehr ausschließlich die Freiheit des Marktes für Glücksspiele, sondern das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten.

Ungarn im Nebel der Korruption

EuGH: Berlington (C-98/14) Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Widerruft der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, muss er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann.