Donnerstag, 25. Februar 2016

OVG Sachsen kippt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig

Es ist Beweis darüber zu erheben, welche Möglichkeiten dem Unternehmer unter den rechtlichen Vorgaben wie der Spieleverordnung, dem Glücksspielstaaatsvertrag, dem Baurecht und den Abstandsregelungen, der Anzahl der Geräte und Aufsichtspersonen (Personalstand), den Lohnkosten (Mindestlohn), den von der Industrie angemieteten Geräte und programmierten Auszahlquoten mit der Möglichkeit einer Minuskasse, noch bleiben, überhaupt eine langfristige Kalkulation zu erstellen, da er den Spielpreis nicht kalkulieren kann? Dieser ist gesetzlich festgelegt, wodurch eine kalkulatorische Abwälzung weder rechtlich noch faktisch möglich ist. Eine kalkulatorische Abwälzung wäre nur möglich wenn die Unternehmen die Preise selbst kalkulieren könnten. Dazu müsste auch jede Steueränderung eingepreist werden. Eine Umprogrammierung, die wegen einer Steueränderung notwendig wird, dürfte als technische Änderung notifizierungspflichtig sein. Da die Glücksspielautomaten gemietet sind, ist eine Umprogrammierung widerum nur dem Hersteller bzw. Vermieter möglich, der dazu wohl auch noch eine Zustimmung durch die PTB benötigen würde.
Ausserdem verbietet  der Gesetzgeber Werbung, wodurch auch eine Umsatzsteigerung ausgeschlossen ist! Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13.04.2010 (s.u.) ist kaufmännscher Unsinn! Eine Umsatzsteigerung führt zu einer weiteren Steuererhöhung und kann den Betrieb nicht rentabel machen! Auch darf der Aufstellunternehmer die angemieteten Geräte selbst nicht verändern, er würde sich strafbar machen! (vgl. § 13/10   Spielverordnung (SpielV); div. Strafsachen zur Automatenmanipulation)
(vgl. BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S; … erhebliche Ungleichheit vor dem Gesetz ergebe, weil die Abwälzbarkeit .....ein begriffliches Wesensmerkmal dieser Steuer sei. …… klaren, daß die Überwälzung überhaupt nur dann eine kalkulatorische Bedeutung hat, wenn der Unternehmer die Preise selbst bestimmen kann (vgl. Popitz a.a.O. S …)
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Medieninformation 1/2016
 
Klagen gegen Leipziger Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erfolgreich

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in zwei Parallelverfahren den Klagen eines Spielautomatenaufstellers stattgegeben und die von ihm angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben, mit denen die Stadt Leipzig für Oktober bis Dezember 2006 sowie für Januar, März, Juni und Juli 2007 Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) erhoben hatte.

Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Höhe der in Leipzig im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für die Gerätebetreiber erdrosselnd wirkte, weil damals die Belastung mit dieser Steuer es für sich genommen unmöglich machte, in Leipzig den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts die seit 2006 trotz unveränderter Steuerhöhe zunehmende Zahl an Geldspielgeräten, Spielhallen und Gerätebetreibern in Leipzig nicht entgegen, weil die Stadt wegen der anhängigen Gerichtsverfahren ihre Vergnügungssteuerforderungen gegenüber den betroffenen Geldspielgerätebetreibern überwiegend ausgesetzt hatte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Leipzig kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

SächsOVG, Urteile vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10, 5 A 252/10 -

 Dr. Thomas Pastor
-  Pressesprecher -
Medieninformation 1/2016

Quelle

Da mit dem nationalen Steuerrecht in die europäischen Grundfreiheiten und Grundrechte eingegriffen wird, muß die nationale Regelung einer europarechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein. (vgl. EuGH Berlington; EuGH Pfleger)

Eine erdrosselnde Besteuerung verstößt gegen Unionsrecht.
Wie der Europäischer Gerichtshof in der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.) feststellte, muß ein zugelassener Geschäftsbetrieb auch rentabel und existenzsichernd zu betreiben sein.

Nach der Entscheidung vom 11. Juni 2015 (RS. C-98/14) ist eine unangemessen hohe Besteuerung soweit sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zu werten.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass dies der Fall wäre, wenn das nationale Gericht feststellen sollte, dass die Besteuerung/Steuererhöhung den rentablen Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verhindert.

Aus dem Urteil des OVG Sachsen geht hervor, dass bereits die im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobene Vergnügungssteuer  "erdrosselnd wirkte" weil diese tatsächlich nicht abwälzbar war. Dadurch ist die Vergnügungssteuer keine Verbrauchssteuer mehr, sondern eine weitere Unternehmenssteuer zu deren Einführung die Stadt jedoch keine Gesetzgebungskompetenz hatte. Somit ist die sogenannte "Vergnügungssteuer" als "faktische Unternehmenssteuer" verfassungswidrig!

Von der Systematik der Vergnügungs- wie auch der Mehrwertsteuererhebung  dürfte sich die Frage einer erdrosselnden Wirkung für den Unternehmer gar nicht stellen.

Zur Bedeutung des Verbrauchsteuerprinzips darf ausgeführt werden, dass das Verbrauchsteuerprinzip eine wettbewerbsneutrale Besteuerung impliziert. Ist die Besteuerung nicht wettbewerbsneutral, so ist eine vollständige Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher als Steuerdestinatar nicht gewährleistet, und der Belastungsgrund der Steuer wird verfehlt. Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht

Die Vergnügungssteuer ist nur dann als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren, wenn sie tatsächlich vom Aufsteller auf die Spieler abgewälzt werden kann, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen.

Die Vergnügungssteuer darf als indirekte Verbrauchssteuer in Form einer Aufwandsteuer, mangels Abwälzbarkeit, nicht zu einer direkten Steuer, die den Unternehmer mit einer weiteren Unternehmenssteuer belastet, werden. Zur Einführung einer weiteren Unternehmensbesteuerung haben die Kommunen keine Gesetzgebungskompetenz, womit die Einführung einer solchen Steuer grundgesetzwidrig wäre.

Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil    5 A 251/10        24.02.2016
Leitsatz

1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können.

2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt.

3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
Schlagwörter:     Vergnügungssteuer
Geldspielgeräte
Spieleinsatzsteuer
Kontrolleinrichtung
Punktespeicher
erdrosselnde Wirkung
Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz
durchschnittlicher Geldspielgerätebetreiber
Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte
Außervollzugsetzung der Steuerforderungen
Rechtsvorschriften:     GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2a
SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8
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Quelle

PRESSEMITTEILUNG
Leipzig, den 25. Februar 2016
Spielhallenbetreiber in Leipzig - Gericht kippt Vergnügungssteuersatzung

Es ist ein Novum in der Rechtsprechung und ein kleiner Erfolg für Leipzigs Spielhallenbetreiber.

Die Spieleinsatzsteuer, die die sächsische Metropole auf Geldspielgeräte erhebt, ist rechtswidrig (Urteile vom 25.02.2016 – AZ 5A251/10, 5A252/10).

Damit hat ein Gericht erstmals eine Satzung zur Besteuerung von Geldspielautomaten wegen
 „erdrosselnder Wirkung“
gekippt und mit dieser Entscheidung Vernunft und Augenmaß gezeigt.
„Wir begrüßen das Urteil des  Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, doch für viele Spielhallenbetreiber kommt die Entscheidung zu spät“, erklärt Andreas Wardemann, Vorstandsmitglied des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. 
Seit Einführung der Spieleinsatzsteuer im Jahr 2006 klagen die Automatenunternehmer dagegen. Ungeachtet des Betrages, der nach Gewinnausschüttung am Ende tatsächlich im Automaten übrig bleibt, werden in Leipzig 7,5 Prozent Steuern auf die Einsätze der einzelnen Spieler erhoben. Die anhängigen Verfahren ziehen sich seit knapp 10 Jahren hin.
„Der wirtschaftliche Betrieb einer Spielhalle ist unter diesen Rahmenbedingungen kaum mehr möglich. Als Konsequenz werden viele Aufstellunternehmer zur Aufgabe ihrer Spielhallen gezwungen. Das alles geschieht auf Kosten der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in der Branche verlieren.“, sagt Andreas Wardemann.
Allein von den rund 70 Leipziger Aufstellunternehmen seien weniger als die Hälfte übriggeblieben.

Thomas Breitkopf, 1. Vorsitzender des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. und Präsident des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V., sieht in dem Urteil eine längst überfällige Korrektur und ein wichtiges Signal für die Kommunen im gesamten Bundesgebiet:
„Spielhallenbetreiber sind mit sehr hohen Auflagen konfrontiert und werden bis hin zur Geschäftsaufgabe reguliert, sei es durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, die Landesspielhallengesetze oder durch immer neue Vergnügungssteuererhöhungen“, erklärt Breitkopf.  

Kontakt: Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V.
 
Geschäftsstelle:
Berliner Allee 38
13088 Berlin
Tel.:    030 96205110
E-Mail:     av-berlin@baberlin.de
Der Verband der Automatenkaufläute Berlin und Ostdeutschland e.V. vertritt die Interessen der Automatenunternehmer in Berlin und Brandenburg sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Er steht für das legale gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und Gastronomiebetrieben. Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. ist Mitglied im Bundesverband Automatenunternehmer e.V. 


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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
URTEIL BVerwG 10.12.2009 - 9 C 12.08
OVG Bautzen - 06.10.2008 - AZ: OVG 5 A 237/08

Wird zitiert von: OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
Diese neue Vergnügungssteuersatzung ist seitdem Grundlage der Vergnügungssteuerveranlagung der Antragstellerin; die dagegen von ihr eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand der zwischen den Beteiligten anhängigen Berufungsverfahren, die seit ihrer Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht beim Senat unter den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10 geführt werden.
Verfahrensgang:
VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08
BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10 (P.M. s.o.)

Nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Berlington kann eine Erdrosselung zu einer Schadenersatzpflicht führen!
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s.a.:
Bundesverwaltungsgericht stoppt “Durchwinken” von kommunalen Vergnügungssteuererhöhungen
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BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 69.15 -
Bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer

Rechtsprechung » Bundesverwaltungsgericht » 2015   

… C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen …

… unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht …
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Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte
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Das Bundesverfassungsgericht wird in den Verfahren mit den Aktenzeichen:

1 BvR 1314/12
1 BvR 1630/12
1 BvR 1694/13
1 BvR 1874/13

u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung prüfen. In den vor dem BVerfG anhängigen Verfahren geht es u.a. um die Klärung mehrerer Fragen wie z.B.:

Einschränkung der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) durch übermäßige Vorab-Besteuerung

Aus den o.a. Verfassungsbeschwerden geht hervor, das mit Einführung der neuen Vergnügungssteuer die Erträge massiv zurückgingen.

Aufgrund seiner demnach "erdrosselnden" Gesamtwirkung für bestehende und neue Spielhallen wirkt das Regelungsgefüge des SSpielhG  i. V. mit der „neuartigen“ Vergnügungssteuer nicht (nur) als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch als faktisches Verbotsgesetz, für das die erheblich strengeren Maßstäbe der objektiven Berufszulassungsregel gelten.

vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.l971 - 1 BvR  52/66  u.a. (Erd-
ölbevorrratung), E 30,292,313 f; Beschl. v. 24.08.2011 - 1
BvR 1611/11, juris, Rn. 12; Gubelt in von Münch/Kunig, GG,
Bd. 1,5. Aufl., Art. 12 Rn. 59; Scholz in MaunzIDürig


Dass diese nicht eingehalten sind, folgt im Ergebnis bereits daraus, dass der Beruf des Spielhallenunternehmers nach wie vor legal und zur Erreichung der in  §  1 GlüStV n.F. statuierten Ziele erforderlich ist. Dies verlangt - solange der Gesetzgeber kein explizites Berufsverbot statuiert oder die Tätigkeit monopolisiert schon im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Folgerichtigkeit,
vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
(Rauchverbot), E 121, 317, 344,
die Möglichkeit der wirtschaftlich sinnvollen Berufsausübung.
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Erdrosselung ist das eigentliche Ziel der Spielgerätesteuer
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Anhebung einer Geldspielgerätesteuer auf 20%
OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -
(aufgehoben am 10.12.2015 durch BVerwG 9 BN 5.15, s.u.)

Rechtmäßigkeit einer Anhebung der Geldspielgerätesteuer in Form der Automatensteuer von 1…
Rechtsprechung » Instanzgerichte VerwR » Oberverwaltungsgerichte » OVG Schleswig-Holstein » 

Tatbestand
… Zudem sei die herkömmliche Formel des Bundesverfassungsgerichts zur kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuer aufgrund mittlerweile geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen im Spielhallenrecht des Satzungsgebiets nicht mehr anwendbar. Angesichts …

… habe es der Antragsgegnerin oblegen darzulegen, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Diese Pflicht treffe sie jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die …

… dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer nicht mehr von der Absicht der Gemeinde gedeckt sei und/oder die Belastungswirkung …

… Satzungsverfahren hätte geprüft werden müssen, ob sich die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auch bei einem Steuersatz von 20 % tatsächlich realisieren werde oder ob die Erdrosselungsgefahr nicht …

… Die kalkulatorische Überwälzbarkeit fehle. Ein Gestaltungsspielraum zur Umsatzsteigerung bestehe weder rechtlich noch faktisch. Die Betreiber von Geldspielgeräten hätten …

Entscheidungsgründe
20    Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der allein zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gestellte Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 ist rechtmäßig.

21    Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer traditionell als indirekte Steuer erhoben. Steuertatbestand ist das Spielen an einem Geldspielgerät. Als Aufwandsteuer soll die Steuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf belasten, die in der Teilnahme an Vergnügungen zum Ausdruck kommt. Als steuerlicher Belastungsgrund wird die darin zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Trotz dieses Anknüpfungspunktes ist gleichwohl der Automatenaufsteller nicht nur Abgabenentrichtungspflichtiger, sondern Steuerschuldner. Dies wird dadurch erreicht, dass zum Steuertatbestand die Veranstaltung des Vergnügens bestimmt wird. Dies hat somit allein einen steuertechnischen Grund (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Die Steuer ist einfacher beim Veranstalter zu erheben als bei den einzelnen, regelmäßig anonymen Teilnehmern an den Vergnügungsveranstaltungen (BVerfG v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20; BVerwG v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, ZKF 1995, 157 = Buchholz 401.68 Nr. 26). Der den Steuertatbestand formal verwirklichende Veranstalter ist deshalb zum Steuerschuldner bestimmt, damit er die Steuer an die Gemeinde als Steuergläubigerin abführt (Senatsbeschl. v. 11.02.92 - 2 M 46/91 -).

27     Mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Aufstellung von Geldspielapparaten (BVerfG v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/99; 31, 8/23; B. v. 01.03.97,  DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp), insbesondere der Betrieb von Spielhallen (BVerwG v. 07.07.93 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Nr. 25; BFH v. 26.06.96 - II R 47/95 - , BFHE 180, 497/505) eingedämmt und der Spielsucht entgegengewirkt (Senatsurteil v. 14.05.93 - 2 L 115/92 - UA. S. 7) werden.
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BFH, Anhängig - II R 19/14 - Vergnügungsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Gleichheitsgrundsatz
Rechtsprechung » Bundesfinanzhof » anh. Verfahren   
… und Steuerhöhe gerechtfertigt? 4. Ist das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit durchbrochen? 5. Hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung? 6. Ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2009 - 14 A 1607/07
Rechtmäßigkeit der Verböserung eines Vergnügungssteuerbescheids;
Die rückwirkende Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die nicht mehr kalkulatorisch auf den Spieler abgewälzt werden kann, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. …
Eine kalkulatorische Abwälzung für die Vergangenheit ist aber nicht möglich. Dies bedeutet, dass die nachträglich erhobene erhöhte Steuer …
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FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 27.08.2014, 2 K 257/13


Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform
    1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.
    2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.
    3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.
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BFH Anhängiges Verfahren, II R 21/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2015)

Ist die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungsteuer - kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer:

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden?

-- Zulassung durch BFH --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

SpVStG HA § 1 Abs 3; SpVStG HA § 12; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 3 Abs 1

Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.8.2014 (2 K 257/13)
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FG Hamburg · Urteil vom 15. Juli 2014 · Az. 3 K 207/13


A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2010 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" rechtmäßig, insbesondere unionsrechts- und verfassungsgemäß, war.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen konnten anhand der im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung sowie der weiteren zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Glücksspielumsätzen ergangenen EuGH-Urteile gelöst werden. Angesichts dieser für das Gericht bindenden Rechtsprechung des EuGH verbleiben keine weiteren Zweifel an der Auslegung der Normen der MwStSystRL hinsichtlich der Besteuerung der streitgegenständlichen Geldspielgeräte (ebenso BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
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openjur

EINFACH TOLL - weitere lesenswerte Entscheidungen....

BVerwG bestätigt Erdrosselung im Einzelfall

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 9 B 69.15 (Auszug)
VG Chemnitz - 28.10.2008 - AZ: VG 4 K 1620/07
OVG Bautzen - 06.05.2015 - AZ: OVG 5 A 439/12
3.Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 35).

4.Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung einer grundsätzlichen Weiterentwicklung bedarf. Das gilt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] -, dem sie entnehmen will, dass aus der Sicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht die Frage der Erdrosselung entscheidend sei, sondern vielmehr der Umstand, "dass ein angemessener Unternehmerlohn gegeben sein muss". Die Beschwerde übersieht damit, dass schon in Bezug auf das aus der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) folgende Erdrosselungsverbot zu prüfen ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Steuergesetzgeber zur Abmilderung einer wesentlichen Umstellung des Steuermaßstabes gegebenenfalls eine Übergangsregelung vorsehen muss, wie die Beschwerde (unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -Rn. 42) vorträgt, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.
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Rechtsprechung paradox!
Die Forderung (Rn 6), der Unternehmer soll seinen Umsatz steigern um rentabel zu werden, ist ein Verstoß gegen die Ziele des GlüStV und dem mit der Steuererhöhung verfolgten Lenkungszweck.

Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 105, 73 <112 f.="">[BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99]) und ebenfalls gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>[BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91];  99, 280 <296>[BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95]; stRspr).
BverfG vom 20.04.2004, Az.: 1 BvR 1748/99
  (Rn 57)   
BVerwG 9 BN 5.15 vom 10.12.2015
(OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -)
4   Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung (Frage aa) kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 35).

6  Die Frage cc) bezieht sich auf die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen hinderten einen Unternehmer nicht, seinen Umsatz zu steigern bzw. seine Betriebskosten zu senken, insbesondere setze die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat keine rechtlichen Grenzen (UA S. 8 f.). Diese Möglichkeit der Preissteigerung hatte die Klägerin mit dem Argument in Abrede gestellt, dass der Aufstellunternehmer auf die Auszahlungsquoten mit Blick auf die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Gerätesoftware keinen Einfluss nehmen könne; ein etwaiger vollständiger Geräteaustausch sei einem Unternehmer - jedenfalls ohne längere Ankündigungsphase - unzumutbar. Auch diese Fragen sind durch das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 im Grundsatz geklärt. Danach stehen einer Preiserhöhung durch den Einsatz von Geräten mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt zwar keine prinzipiellen Erwägungen entgegen; es ist aber im Einzelfall zu untersuchen, ob den im Gemeindegebiet vorhandenen Unternehmern ein nachträglicher Austausch der Geräte zumutbar ist oder ob die Gemeinde aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist zur Umstellung auf den neuen Steuermaßstab einräumen muss (Rn. 23 ff.)..
Weiter zur vollständigen Entscheidung ...

Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13.04.2010 ist kaufmännscher Unsinn! Eine Umsatzsteigerung führt zu einer weiteren Steuererhöhung und kann den Betrieb nicht rentabel machen! Auch darf der Aufstellunternehmer die angemieteten Geräte nicht verändern, er würde sich strafbar machen! (vgl. Strafsache Ali T zur Automatenmanipulation)
FG Hamburg: Urteil vom 13.04.2010 – 2 K 11/09 
b) .....Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.

Neben anderen, regelmäßig bestehenden Möglichkeiten, einen Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968), besteht auch in dieser Hinsicht Spielraum, die Einnahmen des Spielgeräteaufstellers zu erhöhen.

Der Spielgeräteaufsteller ist dabei nicht notwendigerweise auf eine kalkulatorische Abwälzung der Steuer angewiesen. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen verbieten es nicht, den Spieler gegebenenfalls direkt mit der Steuer zu belasten.
Die Hersteller könnten die Geräte so programmieren lassen, dass die Spielvergnügungsteuer separat erfasst und nur die um die Steuer verminderten Einsätze zum Spielen verwendet werden können. Nach den Angaben des Sachverständigen stünden die Vorgaben der SpielV n. F. einer Genehmigung eines in dieser Weise programmierten Geräts nicht entgegen.

Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010,692).
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BFH Urteil vom 7.12.2011, II R 51/10
60 Die Steuer kann auf die Spieler abgewälzt werden. Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc aaa).
Die Automatenaufsteller sind weder durch die SpielV noch durch andere Vorschriften gehindert, ihren Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass ihnen nach Deckung aller Kosten und Entrichtung der Spielvergnügungsteuer noch ein Gewinn verbleibt. Dies reicht aus, um die Abwälzbarkeit zu bejahen. Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc).
Dass die Einspielergebnisse im Verhältnis zu den der Besteuerung unterliegenden Einsätzen und somit auch zu der Steuer schwanken können, liegt in der Natur des Betriebs von Geldspielgeräten und muss von deren Betreibern bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs und der Kalkulation berücksichtigt werden. Zur Verfassungswidrigkeit des HmbSpVStG führt dies nicht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 135, 367, unter 2.b).
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Noch besser - das VG Aachen, das die Umsatzsteuer vergißt (verbleiben 95/90%)!

VG Aachen, 30.04.2009 - 4 K 1319/07 - Rechtmäßigkeit der Bemessung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach …
… Falle einer zehn-prozentigen Besteuerung des Einspielergebnisses eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 90 % der Einnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09 - Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines Spieleraufwands oder eines Endspi…
… Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
… Darüberhinaus erfordert die Abwälzbarkeit auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren
… unternehmerisches Verhalten, sondern selbst Glücksspiel wäre. Der Annahme kalkulatorischer Abwälzbarkeit stehen die im Parallelverfahren 14 A 717/09 eingereichten Übersichten über den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen …
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Seltsame Kalkulation: 
Wenn die Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis für eine langfristige Kalkulation nicht erforderlich sein soll – wie soll dann kalkuliert werden?

VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07
… im Falle einer fünfprozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Eine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist nicht erforderlich. …
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
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Noch schlauer: Gelsenkirchen erfindet die Abwälzbarkeit einer kostenlosen Leistung - VG winkt durch?  (vgl.: VGH Mannheim: Besteuerung von Wettbüros rechtswidrig; VG Karlsruhe: Wettbürosteuer ist verfassungswidrig)

VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 37/15 - Ungleichartigkeit der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer im Verhältnis zur Sportwettenst…

… Sie erfüllt ferner die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG (b). Die Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des …

… Denn auch wenn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit und das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Erdrosselungsverbot rechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, decken sie …

Die Wettbürosteuer erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abwälzbarkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG . …

eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Insoweit genügt eine kalkulatorische Abwälzbarkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG . Denn die Voraussetzung der Abwälzbarkeit einer Steuer hat nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde …

… nicht in jedem Einzelfall gelingt. Demnach ist die kalkulatorische Abwälzbarkeit so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche Hindernisse völlig ausgeschlossen ist. Insoweit genügt die Möglichkeit …
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