Mittwoch, 24. August 2016

Bundesverfassungsgericht zur Grundrechtsbindung öff. Unternehmen


Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad

Weil er 2,50 Euro mehr Eintritt in eine oberbayerische Therme zahlen musste als Einheimische, ist ein Österreicher bis vors deutsche Bundesverfassungsgericht gezogen - mit Erfolg.

Eine solche Preisgestaltung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, stellten die Richter fest.

Die Urteile der Vorinstanzen ließen sich "unter keinem Blickwinkel nachvollziehen", sagten nun die Richter am Bundesverfassungsgericht.

Im Zweifel hätte das Oberlandesgericht München den Europäischen Gerichtshof einschalten müssen, hieß es.

Denn auch EU-Recht verbietet Diskriminierung.
Mehr zur Diskriminierung hier im Blog



Bundesverfassungsgericht zur Grundrechtsbindung öff. Unternehmen
Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 (Auszug)
aa) In privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. r eine bloß mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis öffentlicher Unternehmen zu Grundrechtsberechtigten im Privatrechtsverkehr ist daher kein Raum. 25
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.="">). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform. 26
(a) Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. Das gilt nicht nur dann, wenn sie ihre Aufgaben unmittelbar selbst oder mittelbar durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen, sondern auch dann, wenn sie auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. Das gilt auch für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen des Privatrechts, solange sie diese beherrschen (vgl. BVerfGE 128, 226 <246 f.="">). In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst (vgl. BVerfGE 128, 226 <245>). 27
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.="">; 68, 193 <205 ff.="">; 75, 192 <200>). Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 <79 f.="">; 128, 226 <245 ff.="">; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.). 28
(b) Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>). 29


Pressemitteilung Nr. 58/2016 vom 23. August 2016

Beschluss vom 19. Juli 2016
2 BvR 470/08


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad richtete. Der aus Österreich stammende Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Bei einem Besuch eines von mehreren Gemeinden und einem Landkreis betriebenen Freizeitbades im Bertechsgadener Land musste er den regulären Eintrittspreis entrichten, während den Einwohnern dieser Gemeinden ein Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel gewährt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Amtsgericht und forderte wegen unzulässiger Benachteiligung die Rückzahlung des Differenzbetrags und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Eintritt künftig zu dem ermäßigten Entgelt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die gegen das Urteil eingelegte Berufung war ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nur darauf, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist.

b) Die Annahme der Fachgerichte, die Grundrechte des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht anwendbar oder jedenfalls nicht verletzt, lässt sich unter keinem Blickwinkel nachvollziehen.

aa) Die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte hängt weder von der Organisationsform ab noch von der Handlungsform. Das gilt auch dann, wenn der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst. Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit „spezifische“ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird („fiskalisches“ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt.

Vor diesem Hintergrund besteht an der unmittelbaren und uneingeschränkten Bindung der Beklagten des Ausgangsverfahrens an die Grundrechte kein Zweifel. Sie ist ein öffentliches Unternehmen, dessen einzige Gesellschafterin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich ihrerseits auf einen Landkreis und fünf Gemeinden stützt.

bb) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Auffassung der Fachgerichte im Ergebnis hinzunehmen sein könnte, weil die in Rede stehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Zwar ist es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger muss aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Verfolgt eine Gemeinde das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, kann dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Das Bad der Beklagten ist jedoch auf Überregionalität angelegt, soll Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllen.

c) Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot ferner dadurch, dass es Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lässt sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen.

2. Darüber hinaus verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Die nationalen Gerichte sind von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen. Sie verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

b) Das Oberlandesgericht hat seine Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts nicht hinreichend kundig gemacht hat. Dies gilt zunächst für den Umgang des Oberlandesgerichts mit der Frage, ob die Beklagte als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden ist. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten für vom Staat beherrschte Unternehmen liegt die Annahme einer unmittelbaren Bindung der Beklagten an die in Rede stehenden Vorgaben des Unionsrechts nahe. Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugen, festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe.

Quelle

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren

Über

die Verfassungsbeschwerde

        des Herrn L…,

- Bevollmächtigter:

    Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Norbert Gross,
    Lammstraße 11, 76133 Karlsruhe -

gegen
   

a)
   

den Beschluss des Oberlandesgerichts München
       

vom 25. Februar 2008 - 3 U 1990/07 -,
   

b)
   

das Urteil des Oberlandesgerichts München
       

vom 16. Januar 2008 - 3 U 1990/07 -,
   

c)
   

das Urteil des Amtsgerichts Laufen
       

vom 6. Februar 2007 - 2 C 0116/06 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Huber, Müller, Maidowski

am 19. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

    Das Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 6. Februar 2007 - 2 C 0116/06 - und das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2008 - 3 U 1990/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Laufen zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2008 - 3 U 1990/07 - ist gegenstandslos.

    Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Benachteiligung ausländischer Besucher eines kommunalen Freizeitbads gegenüber Einwohnern der das Bad in Privatrechtsform betreibenden Kommunen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Im September 2005 besuchte er ein Freizeitbad in B…. Dieses wird von der Beklagten des Ausgangsverfahrens betrieben, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleingesellschafter der Beklagten ist ein Fremdenverkehrsverband. Dieser Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 der Satzung vom 6. Juli 2004, Oberbayerisches Amtsblatt Seite 101, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2014, Oberbayerisches Amtsblatt Seite 170). Mitglieder des Zweckverbands sind der Landkreis B… sowie fünf Gemeinden des Landkreises. Einwohnern dieser fünf Gemeinden gewährte die Beklagte einen Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel. Da der Beschwerdeführer nicht Einwohner dieser Gemeinden war, entrichtete er den regulären Eintrittspreis.

3

2. Der Beschwerdeführer sieht in dieser Preisgestaltung eine unzulässige Benachteiligung. Daher erhob er Klage zum Amtsgericht Laufen, mit der er von der Beklagten die Rückzahlung des Differenzbetrags verlangte und außerdem die Feststellung begehrte, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Eintritt künftig zu dem ermäßigten Entgelt zu gewähren.

4

a) Das Amtsgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 6. Februar 2007 ab. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheide aus. Der Beschwerdeführer habe den Differenzbetrag nicht ohne rechtlichen Grund bezahlt. Der dieser Zahlung zugrundeliegende Vertrag sei insbesondere nicht gemäß § 134 BGB nichtig.

5

Als gesetzliches Verbot im Sinne dieser Bestimmung komme zwar Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) in Betracht, der auch die passive Dienstleistungsfreiheit schütze. Jedoch sei vorliegend nicht von der notwendigen Horizontalwirkung auszugehen. Denn unabhängig von der privaten Rechtsform der Beklagten seien deren Leistungen nicht dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen, dem etwa die Versorgung mit Wasser oder Elektrizität sowie die Abfallentsorgung zugehörten. Vielmehr handele es sich um eine rein wirtschaftliche Tätigkeit. In diesem Bereich der Fiskaltätigkeit mangele es an der notwendigen Horizontalwirkung. Die Beklagte sei auch weder qualitativ noch quantitativ mit in erheblicher Weise am Wirtschaftsleben teilnehmenden Verbänden oder Berufsorganisationen vergleichbar.

6

Nichts anderes ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV (Art. 18 AEUV). Auch diese Bestimmung richte sich nicht an private Rechtsteilnehmer, zumal die Beklagte keinerlei tatbestandlich vorausgesetzte kollektive Regelungsmacht ausübe.

7

Die Grundrechte des Grundgesetzes schließlich seien keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Sie wirkten nur mittelbar über materiell-rechtliche Generalklauseln in das Privatrecht ein. Ein Verstoß gegen dergleichen Generalklauseln sei aber nicht ersichtlich. Der Beklagten könne etwa ein Missbrauch einer Monopolstellung oder sittenwidrige Ausbeutung nicht vorgeworfen werden. Auch bestehe für die Beklagte kein Kontrahierungszwang zu gleichen Preisen, da sie nicht im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei.


8

b) Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG in der damals geltenden Fassung zuständige Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Januar 2008 zurück.

9

aa) Der Vertrag sei nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Bestimmung ordne die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur für diejenigen Fälle an, in denen sich aus dem verletzten Verbotsgesetz nicht etwas anderes ergebe. In der Regel könne Nichtigkeit nur angenommen werden, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragsteile richte. Sei das Rechtsgeschäft dagegen nur für einen Vertragsteil verboten, sei es in der Regel gültig. Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) ordne für den Fall einer Verletzung keine Rechtsfolge an. Das in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot richte sich nur gegen den Diskriminierenden, nicht gegen den Diskriminierten. Da das Verbot demnach nicht beide Vertragsteile treffe, sei der Vertrag wirksam. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Beklagte Adressatin des in Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) enthaltenen Diskriminierungsverbots sei und ob eine Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift überhaupt vorliege. Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Dogenpalast (Urteil vom 16. Januar 2003, C-388/01, EU:C:2003:30) und Angonese (Urteil vom 6. Juni 2000, C-281/98, EU:C:2000:296) ergebe sich nichts anderes. Dort habe der Gerichtshof lediglich Verstöße der beklagten Mitgliedstaaten gegen deren europarechtliche Verpflichtungen festgestellt. Er habe sich jedoch nicht zur Frage der Wirksamkeit der diesen Verfahren zugrundeliegenden privatrechtlichen Verträge geäußert.

10

bb) Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetze im Sinne dieser Bestimmung seien nur Vorschriften, die erkennbar die Schaffung eines Schadenersatzanspruchs erstrebten. Dies sei bei Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) nicht der Fall, der, wie dargelegt, eine Sanktion für Verstöße nicht anordne. Eine andere Einschätzung sei auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten. Der Gerichtshof habe die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs nur im Verhältnis zu Einrichtungen anerkannt, die unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse erbrächten und dazu mit besonderen Rechten ausgestattet seien. Die Beklagte erfülle nicht die Merkmale des im vom Gerichtshof entschiedenen Fall beklagten staatlichen Versicherungsunternehmens, wo es zudem, anders als hier, um die Frage der direkten Wirkung nicht rechtzeitig umgesetzter Richtlinien gegangen sei.

11

cc) Auch der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Beschwerdeführer künftig den Eintritt zum selben Preis wie den privilegierten Gemeindeangehörigen gewähren müsse, sei unbegründet. Dieser Antrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung begehre, dass es der Beklagten untersagt sei, die Eintrittspreise nach den bisherigen Gesichtspunkten zu gestalten. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Er ergebe sich weder aus Europarecht noch aus nationalem Recht. Es gehe nicht um eine Frage der Auslegung des EG-Vertrags, sondern um dessen Anwendung auf den konkreten Einzelfall, was allein Aufgabe der nationalen Gerichte sei. Ein Verstoß gegen die Generalklauseln des Privatrechts im Hinblick auf die Grundrechte sei weder dargetan noch ersichtlich. Mit Blick auf Art. 3 GG habe die Beklagte sachbezogene Gründe für die Differenzierung bei den Eintrittspreisen dargelegt.

12

dd) Daraus ergebe sich schließlich auch, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst sei.

13

c) Die gegen dieses Urteil erhobene Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 25. Februar 2008 zurück. Der Senat habe den Vortrag des Beschwerdeführers umfassend zur Kenntnis genommen, er sei lediglich dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt. Daraus ergebe sich keine Gehörsverletzung.
II.

14

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 101 Abs. 1 GG.

15

a) Das Berufungsurteil habe Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die Verpflichtungen des Oberlandesgerichts aus Art. 10 EGV (Art. 4 Abs. 3 EUV) willkürlich missachte.

16

Mit Blick auf die Sanktionierung des gerügten Verstoßes gegen Art. 49 EGV sei es gemäß Art. 10 EGV Aufgabe des nationalen Richters, den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergebe. Das nationale Gericht müsse immer dann, wenn eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts keine eigene Sanktionsregelung enthalte, alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Die nationalen Gerichte hätten darauf zu achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet würden wie nach Art und Schwere vergleichbare Verstöße gegen nationales Recht. Dabei müsse die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es sei anerkannt, dass Verstöße gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot - soweit dieses direkte Wirkung habe - zur Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB führten, sowie, dass daraus Ansprüche auf Schadenersatz, Beseitigung und Unterlassung resultieren könnten.

17

b) Das Oberlandesgericht verstoße ferner dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 GG, dass es als letztinstanzliches Gericht (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) unterlassen habe, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 234 EGV (Art. 267 AEUV) vorzulegen.

18

Da das Oberlandesgericht der Auffassung sei, dass der Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob ein Verstoß gegen Art. 49 EGV privatrechtlich zu sanktionieren sei, habe es diese Frage vorlegen müssen. Gleiches gelte für die Frage, ob eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, deren Alleingesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Verband sei, in dessen Aufsichtsrat nur Landräte und Bürgermeister sitzen, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter staatlicher Aufsicht stehe. Nach dieser Rechtsprechung gälten die Grundfreiheiten gegenüber allen Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind.

19

c) Schließlich verstoße das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 GG auch dadurch, dass es die Revision nicht zugelassen habe. Die Sache habe evident rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

20

2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Niedersächsische Justizministerium, der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts und die Vorsitzenden des V., des VI. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben zum Verfahren Stellung genommen.
III.

21

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

22

1. Die Urteile des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

23

a) Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 441 <450>; 94, 315 <328>; 111, 307 <328>; 128, 193 <209>; stRspr). Mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren durch das Fachgericht vertretbar sind oder ob sich der Schluss aufdrängt, dass seine Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 108, 129 <137 142="" f.="">; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; BVerfGK 2, 82 <85>; 2, 165 <173>; 6, 334 <342>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2015 - 2 BvR 2088/15 -, juris, Rn. 22). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.="">; 96, 189 <203>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2015 - 2 BvR 2088/15 -, juris, Rn. 22).

24

b) Die Annahme der Fachgerichte, die Grundrechte des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht anwendbar oder jedenfalls nicht verletzt, lässt sich unter keinem Blickwinkel nachvollziehen. Die Beklagte ist gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Verstößt die Beklagte durch den Vertragsschluss gegen Grundrechte, ist der Vertrag daher - gegebenenfalls teilweise - nichtig. Nach den bisherigen Feststellungen der Fachgerichte verletzt die differenzierende Preisgestaltung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

25

aa) In privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für eine bloß mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis öffentlicher Unternehmen zu Grundrechtsberechtigten im Privatrechtsverkehr ist daher kein Raum.

26

(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.="">). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.

27

(a) Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. Das gilt nicht nur dann, wenn sie ihre Aufgaben unmittelbar selbst oder mittelbar durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen, sondern auch dann, wenn sie auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. Das gilt auch für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen des Privatrechts, solange sie diese beherrschen (vgl. BVerfGE 128, 226 <246 f.="">). In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst (vgl. BVerfGE 128, 226 <245>).

28

Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.="">; 68, 193 <205 ff.="">; 75, 192 <200>). Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 <79 f.="">; 128, 226 <245 ff.="">; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).

29

(b) Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).

30

Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit „spezifische“ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird („fiskalisches“ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt. Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig (vgl. Dürig/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 3 Abs. 1 GG Rn. 475 ff.), liegt eine Dichotomie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zugrunde, die mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfGE 128, 226 <245>). Sie macht die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht unmöglich, verwehrt ihr jedoch, sich auf die allein dem Einzelnen zustehende Berechtigung zu gewillkürter Freiheit zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226 <247 ff.="">).

31

(2) Für die in der Zivilrechtsprechung, vereinzelt auch in der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 8/10 -, juris, Rn. 31 ff.) früher verbreitete Auffassung, wonach die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts „fiskalisch“ tätig werdende öffentliche Hand grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BGHZ 36, 91 <93 f.="">; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 -, juris, Rn. 33 f.), ist daher kein Raum (vgl. nun BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris, Rn. 9).

32

Im Übrigen waren öffentliche Unternehmen auch nach dieser Auffassung zumindest an das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot gebunden, sodass Ungleichbehandlungen auch durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt sein mussten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 9, 12 f.).

33

(3) Verletzt die in privatrechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (vgl. BGHZ 65, 284 <287>; 154, 146 <149>; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 9; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 2/09 -, juris, Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 -, juris, Rn. 15; Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 134 Rn. 33; Sack/Seibl, in: Staudinger, BGB, Buch 1, Neubearbeitung 2011, § 134 Rn. 37; Arnold, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 134 Rn. 10; Looschelders, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl. 2011, § 134 Rn. 33).

34

bb) Vor diesem Hintergrund besteht an der unmittelbaren und uneingeschränkten Bindung der Beklagten des Ausgangsverfahrens an die Grundrechte kein Zweifel. Sie ist ein öffentliches Unternehmen, dessen einziger Gesellschafter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich ihrerseits auf einen Landkreis und fünf Gemeinden stützt.

35

Die Annahme des Amtsgerichts, die Grundrechte hätten für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch allenfalls mittelbare Bedeutung, verkennt daher Bedeutung und Tragweite von Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar thematisiert das Amtsgericht eine etwaige Ausstrahlungswirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des Zivilrechts; es verkennt damit jedoch bereits vom Ansatz her die unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten. Soweit es darüber hinaus davon ausgeht, dass die Beklagte nicht im Bereich der „Daseinsvorsorge“ tätig werde und deshalb keinem Kontrahierungszwang zu gleichen Preisen unterliege, verkennt es, dass die Grundrechtsbindung nicht davon abhängt, wie die staatliche Betätigung verwaltungsrechtlich einzuordnen ist oder welchen Zwecken sie dient.

36

Das Oberlandesgericht hingegen zieht die Möglichkeit der unmittelbaren Grundrechtsbindung mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungsanspruch überhaupt nicht in Betracht. Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG erwähnt es ausschließlich mit Blick auf den Feststellungsanspruch. Das ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar.

37

cc) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Auffassung der Fachgerichte im Ergebnis hinzunehmen sein könnte, weil die in Rede stehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Rechtfertigende Sachgründe, die das Oberlandesgericht behauptet, aber nicht offenlegt, sind nicht ersichtlich.

38

(1) Zwar ist es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss sich jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein.

39

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <355>; 65, 325 <355>; 134, 1 <21 60="" rn.="">). Die bloße Nichtzugehörigkeit zu einer Gemeinde berechtigt diese daher nicht, Auswärtige zu benachteiligen. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen. Ein solches legitimes Ziel kann etwa die Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.="">), die Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige (vgl. BVerfGE 65, 325 <355 f.="">; 134, 1 <22 64="" f.="" rn.="">), die Konzentration von Haushaltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Gemeindeeinwohnern (vgl. BVerfGE 112, 74 <87 f.="">) oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 134, 1 <23 65="" rn.="">). Im kommunalen Bereich bedürfen nichtsteuerliche Abgaben zur Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit, der aus der abgabenrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes folgt und die durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gewährleistete Finanzhoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt, einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 137, 1 <20 49="" rn.=""> m.w.N.). Als solche sind neben der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (BVerfGE 133, 1 <20 49="" rn.=""> m.w.N.).

40

Verfolgt eine Gemeinde durch die Privilegierung Einheimischer das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, kann dies mit Art. 3 Abs. 1 GG daher vereinbar sein.

41

(2) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend solche legitimen Ziele, die eine Bevorzugung Einheimischer rechtfertigen könnten, tatsächlich verfolgt.

42

Das Vermarktungskonzept der Beklagten ist darauf angelegt, auswärtige Besucher anzuziehen. Satzungsmäßige Aufgabe des Alleingesellschafters der Beklagten ist die Förderung des Fremdenverkehrs (§ 3 Abs. 1 der Satzung), wozu insbesondere die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen gehört (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b der Satzung). Zu diesem Zweck wurde die Beklagte gegründet. Diese hat im vorliegenden Verfahren vorgetragen, sie sei mittels eines umfassenden Dienstleistungsangebots auf Gewinnerzielung und die Förderung des Tourismus ausgerichtet. Mit den erzielten Gewinnen bestreite sie den Pachtzins, die der Zweckverband an den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Bad befindet, zahle.

43

Mit diesem Modell bezweckt die Beklagte gerade nicht, das kulturelle und soziale Wohl der Einwohner zu fördern, die örtliche Gemeinschaft zu stärken, den Nutzerkreis zu beschränken oder durch Verhaltenssteuerung die Auslastung des Bades zu gewährleisten. Das Bad ist im Gegenteil auf Überregionalität angelegt und soll, wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einwohner der die Beklagte tragenden Gebietskörperschaften einen Ausgleich für finanzielle oder andere Belastungen erhalten sollen, zumal der größte Teil der Einwohner des Landkreises - Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Mitglieder des Zweckverbands sind - nicht zum privilegierten Nutzerkreis gehört. Daher ist weder ersichtlich, dass die Privilegierung einem solchen Ausgleich dient, noch wurde festgestellt, dass das Bad mit Haushaltsmitteln errichtet oder betrieben wurde. Vorbehaltlich weiterer Feststellungen, die die Fachgerichte zu treffen haben werden, liegen die Preisdifferenzierung rechtfertigende Gründe nicht vor.

44

c) Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot ferner dadurch, dass es Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lässt sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen.

45

Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, Verstöße gegen Verbotsnormen, die sich nur an einen von mehreren Vertragsteilen richten, führten in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91 -, juris, Rn. 15). Nicht mehr nachvollziehbar ist indes die darauf aufbauende Erwägung des Oberlandesgerichts, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot könne nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führen, weil sich dieses Verbot nur an den Diskriminierenden richte, nicht aber an den Diskriminierten. Diese Handhabung verkehrt nicht nur Sinn und Zweck des § 134 BGB in ihr Gegenteil, sondern ist auch mit Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) nicht zu vereinbaren, da sie den mit diesen Bestimmungen bezweckten Schutz des Betroffenen dadurch konterkariert, dass sie die Ungleichbehandlung und damit die den freien Dienstleistungsverkehr beschränkende Wirkung des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz perpetuiert.

46

Gälte die dargestellte Regel auch dann, wenn das Verbot, das sich nur an die eine Vertragspartei richtet, gerade dem Schutz der anderen Vertragspartei dient, führte die Annahme der Wirksamkeit des Geschäfts dazu, dass der Schutzzweck der Verbotsnorm in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn nur die - gegebenenfalls teilweise - Nichtigkeit des Geschäfts den bezweckten Schutz verwirklichen kann. Zur Vermeidung dieser Konsequenz entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch Verstöße gegen nur einseitige Verbote als Ausnahme von der eingangs dargestellten Regel dann zur Nichtigkeit des Geschäfts führen, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 37, 258 <262>; 46, 24 <26>; 53, 152 <157>; 65, 368 <370>; 71, 358 <360 f.="">; 78, 263 <265>; 115, 123 <125>; 118, 142 <145>; 132, 229 <231 f.="">; 146, 250 <257 f.="">; 159, 334 <341 f.="">; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10 -, juris, Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02 -, juris, Rn. 7). Auch in der Literatur entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz dann zur Nichtigkeit des Geschäfts führt, wenn diese Rechtsfolge ein Gebot der Auslegung der Verbotsnorm ist (siehe Armbrüster, a.a.O., § 134 Rn. 49; Arnold, a.a.O., § 134 Rn. 13; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 134 Rn. 6; Hefermehl, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 1999, § 134 Rn. 14; Looschelders, a.a.O., § 134 Rn. 56 f.; Sack/Seibl, a.a.O., § 134 Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind daher auch Vorschriften des unionalen Primärrechts, die sich nur an eine Partei des Rechtsgeschäfts richten, zu dessen Nichtigkeit führende Verbotsgesetze, wenn deren Zweck nicht anders erreicht werden kann (zu Art. 88 Abs. 3 EGV vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02 -, juris, Rn. 12).

47

Dass das Oberlandesgericht eine Anwendbarkeit von Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) insoweit verneint, ist vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar.

48

Die nach den dargestellten Grundsätzen erforderliche Auslegung dieser Bestimmung ergibt, im Gegenteil, dass die Wirksamkeit des zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten geschlossenen Vertrags insoweit mit der Garantie aus Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) unvereinbar ist, als der Beschwerdeführer im Vergleich zu Einheimischen, die in den Genuss des Preisnachlasses kommen, schlechter behandelt wird. Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) dient der Erleichterung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sollen nicht dadurch von der Leistung der Dienste und ihrer Entgegennahme abgehalten werden, dass für sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ungünstigere Konditionen gelten als bei rein nationalen Sachverhalten. Die Bestimmung gewährt insoweit ein unmittelbar anwendbares subjektives Recht. Bliebe die Wirksamkeit des Geschäfts im in Rede stehenden Umfang vom Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unberührt, dauerte die Wirkung der Diskriminierung fort, sodass das Verbot insoweit wirkungslos wäre.

49

Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Unionsrecht sehe im vorliegenden Zusammenhang keine Sanktion vor, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht, dass der Gleichheitssatz, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewahrt werden kann, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging, 71/85, Slg. 1986, S. 3870 <3876>; Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman, C-231/06 bis 233/06, Slg. 2007, S. I-5172 , m.w.N.).

50

d) Ein eigenständiger Verstoß gegen das Willkürverbot liegt schließlich in der Annahme des Oberlandesgerichts, es sei „keine Frage der Auslegung des EG-Vertrages, sondern …. die Frage der Anwendung auf den vorliegenden konkreten Einzelfall, die allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts ist“, ob der Beschwerdeführer einen unionsrechtlichen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung durch die Beklagte habe. Diese Erwägung ist nicht nur in sich widersprüchlich, sie ist auch nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch abzuweisen.

51

2. Schließlich verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer auch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

52

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 135, 155 <230 177="" rn.="">; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <369>; 135, 155 <230 177="" f.="" rn.="">; stRspr).

53

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 <3430 f.="">) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 135, 155 <231 178="" rn.="">; stRspr).

54

bb) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt aber voraus, dass die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.="">; 135, 155 <232 180="" rn.="">; stRspr).

55

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird unter anderem in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.="">; 126, 286 <316 f.="">; 128, 157 <187 f.="">; 129, 78 <106 f.="">; 135, 155 <232 181="" rn.="">).

56

Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <111>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21). Gleiches gilt, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 21).

57

b) Danach hat das Oberlandesgericht vorliegend seine Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt, weil es sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts nicht hinreichend kundig gemacht hat.

58

Dies gilt zunächst für den Umgang des Oberlandesgerichts mit der Frage, ob die Beklagte als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden ist. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten für vom Staat beherrschte Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1974, Sacchi, 155/73, Slg. 1974, S. 411 <430>; Urteil vom 6. Juli 1982, Transparenzrichtlinie, 188/80 bis 190/80, Slg. 1982, S. 2545 <2575 2579="">; Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, S. I-2951 ; Angonese, a.a.O., Rn. 30 ff.) und mit Blick auf Art. 106 AEUV (Art. 86 EGV; vgl. Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. 2, Art. 106 AEUV Rn. 8 ) liegt die Annahme einer unmittelbaren Bindung der Beklagten an die in Rede stehenden Vorgaben des Unionsrechts nahe.

59

Dies gilt ferner für die Frage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) verstoße. Zu Entgeltsystemen für die Nutzung kultureller Einrichtungen, die Gemeindeeinwohner bevorzugen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass wirtschaftliche Ziele die darin liegende Beschränkung der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen könnten und dass auch steuerrechtliche Gründe nur dann anzuerkennen seien, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Besteuerung und den Tarifvorteilen bestehe (EuGH, Dogenpalast, a.a.O., Rn. 22 ff.).
IV.

60

Die Urteile des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts sind aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Laufen zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

61

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Huber     Müller     Maidowski

Quelle



Sonntag, 21. August 2016

Verstoß gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) kostet Spielhalle mehr als eine halbe Million Euro


Eine Geldstrafe für die Geschäftsführerin

Der Richter Michael Kirbach folgte weitgehend dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte die Geschäftsführerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro. „Sie hätten für den Geldautomaten eine Erlaubnis gebraucht und sich erkundigen müssen“, sagte der Direktor des Amtsgerichts. „Gutscheine anstatt Bargeld herauszugeben, reicht nicht dafür aus, das ZAG zu umgehen.“


Verfall des Erlangten

Zudem ordnete Michael Kirbach gegen die Betreiberfirma der Spielhalle den Verfall des Erlangten an. Weil eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1 138 000 Euro die Firma in die Insolvenz getrieben hätte, erkannte der Richter diesen Umstand als Härtefall an. Jetzt muss die Firma 511 000 Euro – das entspricht der Höhe ihres Eigenkapitals – an den Staat zahlen. Das darf aber in einer Ratenzahlung von monatlich 15 000 Euro erfolgen.

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Sonntag, 14. August 2016

Keine Unabhängigkeit deutscher Gerichte !

Das Bundesverfassungsgericht ist als eigenständiges Verfassungsorgan das einzig wirklich unabhängige Gericht Deutschlands. (Quelle: BVerfG s.u.)

Politische Justiz in unserem Land
Verlag: Grohmann, P (2. Dezember 2013)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3944137353
ISBN-13: 978-3944137353

Kundenrezensionen:
Ein besonderes Buch über die Justiz in Baden-Württemberg
S21 hat es ans Licht gebracht. Es gibt massive Probleme und parteilichkeiten in allen Ebenen der Justiz in unserem Land. Das wird deutlich dargelegt, das Vorwort schrieb die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin
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Eine Sammlung von Beispielen, herausgegeben von Jörg Lang für Die AnStifter und die Kontext:Wochenzeitung
Mit einem Vorwort von Herta Däubler-Gmelin
Mit Beiträgen von Hermann G. Abmayr, Jürgen Bartle, Thomas Fischer, Peter Grohmann, Janka Kluge, Roland Kugler, Jörg Lang, Lothar Letsche, Dieter Reicherter, Gangolf Stocker, Wolfram Treiber und (in Memoriam) Richard Schmid
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Mollaths Anwalt sagte: "Er erwarte in Bayern nichts von der Justiz, der Fall wird außerhalb von Bayern entschieden!"

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungsorgan.
Das Gericht und seine Richterinnen und Richter unterstehen nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums.
Quelle: Informationsbroschüre / Entstehung  · Standort  · Aufgabe (pdf-Download)

Gericht und Verfassungsorgan
Das Bundesverfassungsgericht untersteht als Verfassungsorgan - anders als die Fachgerichte - nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Quelle

Aufgaben
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates. Quelle

wikipedia: Bundesverfassungsgericht / Richter
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.
Quelle

Die Dienstaufsicht über Richter
Der Richter untersteht gemäß § 26 DRiG einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vorbehaltlich dieser Einschränkung umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, ihm die ordnungswidrige Art der Führung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Richter kann sich hiergegen mit der Behauptung wehren, seine Unabhängigkeit werde dadurch beeinträchtigt, und eine Entscheidung des Dienstgerichtes beantragen. Der Inhalt einer Entscheidung ist der Beurteilung durch die Dienstaufsicht entzogen. Quelle
"In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien.
In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. "
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Wie unabhängig darf ein Richter in Deutschland wirklich sein?

Jan Robert von Renesse, ein Richter vor Gericht. Wie konnte es dazu kommen?

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Disziplinarverfahren gegen Renesse angestrengt – wegen vermeintlicher "Rufschädigung der Sozialgerichtsbarkeit".

Jan Robert von Renesse wollte Holocaust-Überlebenden Renten zuerkennen – und ist genau deswegen selbst zu einem Angeklagten geworden.
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(pdf-download)

s.a.:
Fischer im Recht / Rechtsbeugung I: Recht und Richter
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Richterliche Unabhängigkeit
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§ 16 AGGVG Dienstaufsicht
Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht (§§ 16 - 21)      

§ 16 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus
    1.     das Justizministerium über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über sämtliche Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten;
    2.     der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks;
    3.     der Präsident oder aufsichtführende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;
    4.     der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
    5.     der Leiter einer Vollzugsanstalt über die Anstalt.

Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

(2) Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden; Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident ist. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.

(3) Über Dienstaufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtsweg entschieden, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Besondere Vorschriften über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

Bundesverfassungsgericht zum Anwendungsvorrang...

Beschluss vom 15. Dezember 2015
2 BvR 2735/14

37) 1 Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn die
einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.="">). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>).

43  bb) Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>).
Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss  (vgl. BVerfGE 37, 271 <285>). Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <354 f.="">).
<1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zu diesem Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG*, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Demnach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts.
<1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">
<1269 f.=""><302><354><285><354 f.="">Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH

EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."
Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).
Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)

Suche nach Verträgen

Der EuGH führt in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 weiter aus:
„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
Art.  6 EMRK  Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Art. 13 EMRK  einer wirksamen Beschwerde
„Sind die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

Art. 47 GRCh Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht
Art. 47 erster und zweiter Satz der Europäischen Grundrechtecharta (EGRC) lauten:
  • „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
  • Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Wolfgang Neskovic, MdB   Richter am Bundesgerichtshof a.D. Die Dritte Gewalt im politischen Diskurs  - Vortragsmanuskript für den Vortrag zum Symposium


Gewaltentrennung bezüglich Justiz fehlt in Deutschland im Gegensatz zu Europa


Gewaltentrennung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Die Trennung der Gewalten bildet ein elementares Wesensmerkmal der Demokratie. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltentrennung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.

Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gemäß Art. 137 GG gesetzlich beschränkt werden. Damit würde die Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und der Exekutive besser gewährleistet. Bisher werden deutsche Parlamente von Bediensteten des Staates dominiert.

Hier wird die Unabhängigkeit der Judikative in Deutschland und Europa untersucht.
In der Schweiz und Österreich spricht man von Gewaltentrennung. In Deutschland spricht man eher von Gewaltenteilung, die sich vom Ursprung entfernt und die Trennung abschwächt. Im Begriff Gewaltenverschränkung wird dieses Prinzip durchbrochen.
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Zum Begriff Gewaltenverschränkung s.u. unter "JuraForum"
„Justizkritik“ der „Betrifft Justiz“ vom 16.01.2010
Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter

Posted on 13. Mai 2014 by Udo Hochschild   
Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht;

im Hinblick auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1985 gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;

mit Bezug auf die Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerrats über die Unabhängigkeit und Wirksamkeit und die Rolle der Richter;

im Bestreben, die für die Vorherrschaft des Rechts und den Schutz der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat nötige Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zu stärken;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, allen europäischen Staaten ein Instrument an die Hand zu geben, durch welches die besten Garantien für die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter präzisiert werden;

in der Hoffnung, daß die Richterstatute der verschiedenen Staaten diese Regelungen beherzigen, um das höchstmögliche Niveau an Garantien zu gewährleisten,

haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vom Europarat organisierten internationalen Versammlung in Straßburg vom 8. bis 10. Juli 1998 diese Europäische Charta über das Richterstatut beschlossen.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Charta enthält nachfolgend die Regelungen, die am besten geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Zweck dieser Regelungen ist es, das Niveau der Garantien in den verschiedenen europäischen Staaten zu heben. Sie können nicht zur Rechtfertigung für nationale Rechtsänderungen dienen, die den Zweck haben, ein bereits erreichtes Niveau wieder abzusenken.

1.2. In jedem europäischen Staat sollen die grundlegenden Prinzipien des Richterstatuts in der Verfassung verankert, die Detailregelungen mindestens auf Gesetzesebene umgesetzt werden.

1.3. Für jede Entscheidung über die Auswahl, die Einstellung, die Ernennung, die Beförderung oder die Dienstenthebung eines Richters oder einer Richterin sieht das Statut die Beteiligung einer von der Exekutive und Legislative unabhängigen Instanz vor, der wenigstens zur Hälfte Richterinnen oder Richter angehören, die aus der Richterschaft nach einem möglichst repräsentativen Wahlmodus gewählt werden.

1.4. Das Statut bietet allen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit, gegen jede Bedrohung ihrer Rechtsstellung, ihrer Unabhängigkeit oder Unabhängigkeit der Justiz eine solche unabhängige Instanz anzurufen, die ihrerseits über wirksame Möglichkeiten verfügt, abzuhelfen oder Abhilfe vorzuschlagen.

1.5. Bei der Ausübung ihres Amtes müssen der Richter oder die Richterin für die Menschen erreichbar sein, ihnen Respekt entgegenbringen und bestrebt sein, das unter allen Umständen für die Entscheidungen, von denen die Garantien der Rechte des Einzelnen abhängt, erforderliche hohe Maß an Kompetenz zu erhalten, und die ihnen gesetzlich anvertrauten Geheimnisse zu wahren.

1.6. Der Staat ist verpflichtet, der Richterin und dem Richter die Mittel bereitzustellen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben gut und innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.

1.7. Die Richterinnen und Richter haben das Recht, Berufsorganisationen zu gründen und sich ihnen anzuschließen, um die ihnen nach ihrem Statut zustehenden Rechte zu verteidigen, insbesondere gegenüber den Behörden und Instanzen, die an den die Richterinnen und Richter betreffenden Entscheidungen beteiligt sind.

1.8. Die Richterinnen und Richter beteiligen sich durch ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie durch ihre Berufsorganisationen an den Entscheidungen über die Verwaltung der Gerichte sowie die Festlegung und Verteilung der Mittel auf nationaler und örtlicher Ebene. In gleicher Weise werden sie angehört bei geplanten Änderungen ihrer Rechtsstellung, Besoldung oder sozialen Absicherung.

2. Auswahl, Einstellung, Ausbildung

2.1. Bezüglich Auswahl und Einstellung der Richterinnen und Richter sieht das Statut die Entscheidung durch eine unabhängige Instanz oder Jury vor. Maßgeblich ist die Fähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber, über die ihnen unterbreiteten Rechtsfälle frei und unparteiisch und in der Achtung vor der Würde der Personen zu entscheiden. Die Regeln über Auswahl und Einstellung schließen es aus, daß Bewerberinnen oder Bewerber wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft oder wegen ihrer philosophischen, politischen oder religiösen Überzeugungen abgewiesen werden.

2.2. Das Statut regelt, in welcher Weise durch Examen oder zuvor erworbene Erfahrung die Eignung für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben gewährleistet wird.

2.3. Das Statut sieht vor, daß der Staat durch eine geeignete Ausbildung die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Die unter Ziffer 1.3 genannte Instanz wacht darüber, daß die Ausbildungsprogramme und Ausbildungsstrukturen den mit den richterlichen Aufgaben verbundenen Erfordernissen der Offenheit, Kompetenz und Unparteilichkeit genügen.

3. Ernennung, Unversetzbarkeit

3.1. Die Entscheidung über die Ernennung einer ausgewählten Bewerberin oder eines ausgewählten Bewerbers zur Richterin oder zum Richter und die Entscheidung über die Zuweisung an ein Gericht wird von der in Ziffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag, ihre Empfehlung, mit ihrer Zustimmung oder nach ihrer Anhörung getroffen.

3.2. Das Statut legt fest, unter welchen Voraussetzungen frühere Aktivitäten einer Bewerberin oder eines Bewerbers oder ihnen nahestehender Personen objektiv Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründen und damit ihrer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht entgegenstehen können.

3.3. Wenn die Laufbahnvorschriften eine - notwendigerweise kurze - Probezeit zwischen der ersten Übertragung eines Richteramtes und der Ernennung auf Lebenszeit oder die Möglichkeit - der gegebenenfalls mehrmaligen - Ernennung auf Zeit vorsehen, darf die Entscheidung gegen die Ernennung auf Lebenszeit oder gegen die erneute Ernennung auf Zeit nur von der in Ziffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag oder nach ihrer Anhörung getroffen werden. Die in Ziffer 1.4 vorgesehenen Regelungen gelten auch für die Probezeit.

3.4. Richterinnen und Richter, die ihr Amt an einem Gericht ausüben, können ohne ihre freie Zustimmung nicht anderweitig ernannt oder zugewiesen werden. Das gilt auch für Beförderungen. Ausnahmen sind nur für den Fall der Versetzung als Disziplinarstrafe zulässig, weiterhin für den Fall der gesetzlichen Neuorganisation der Gerichte und als zeitlich begrenzte Zuweisung zur Entlastung eines benachbarten Gerichts, wobei die zulässige Dauer durch das Statut streng zu begrenzen ist, unbeschadet der in Ziffer 1.4 vorgesehenen Regelungen.

4. Die Laufbahn

4.1. Soweit ein Beförderungssystem nicht auf dem Anciennitätsprinzip beruht, dürfen nur in der Ausübung des Richteramts festgestellte Fähigkeiten und Verdienste maßgeblich sein, die in einer von einem oder mehreren Richterinnen oder Richtern vorgenommenen und mit dem betreffenden Richter oder der betreffenden Richterin erörterten objektiven Auswertung festgestellt worden sind. Entscheidungen über Beförderungen werden von der in Zifffer 1.3 genannten unabhängigen Instanz oder auf ihren Vorschlag oder mit ihrer Zustimmung getroffen. Richterinnen und Richter, die nicht für eine Beförderung vorgeschlagen sind, müssen die Möglichkeit haben, sich bei dieser Instanz zu beschweren.

4.2. Richterinnen und Richtern steht es frei, sich außerdienstlich zu betätigen. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung ihrer Rechte als Bürgerinnen und Bürger. Diese Freiheit darf nur eingeschränkt werden, soweit die außerdienstlichen Aktivitäten mit dem Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit oder der für eine gewissenhafte und zügige Erledigung der Aufgaben erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar sind. Entgeltliche Nebentätigkeiten mit Ausnahme literarischer und künstlerischer Betätigung bedürfen einer vorherigen Genehmigung nach von dem Statut festgelegten Grundsätzen.

4.3. Richterinnen und Richter müssen sich stets so verhalten, daß das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

4.4. Das Statut gewährleistet dem Richter und der Richterin die Pflege und Vertiefung der für die Ausübung des Amtes erforderlichen technischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse durch den geregelten Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen, deren Finanzierung und Organisation nach Maßgabe von Ziffer 2.3 dem Staat obliegt.

5. Verantwortlichkeit

5.1. Verstöße gegen die im Statut ausdrücklich geregelten Pflichten dürfen nur durch Entscheidung, auf Vorschlag oder Empfehlung oder mit Zustimmung eines Gerichts oder einer Instanz geahndet werden, die mindestens zur Hälfte aus gewählten Richterinnen oder Richtern besteht. Das Verfahren muß kontradiktorisch sein, und der oder die Beschuldigte muß das Recht auf einen Beistand haben. Die Rangfolge der in Betracht kommenden Sanktionen muß im Statut festgelegt sein und ihre Anwendung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Gegen Disziplinarentscheidungen eines Organs der Exekutive, eines Gerichts oder einer vorstehend genannten Instanz kann ein Rechtsmittel zu einer übergeordneten gerichtlichen Instanz eingelegt werden.

5.2. Verursacht ein Richter oder eine Richterin durch fehlerhafte Amtsausübung einen Schaden, so haftet hierfür der Staat. Das Statut kann einen begrenzten Rückgriffsanspruch für den Fall grober und unentschuldbarer Unkenntnis der bei der Amtsausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften vorsehen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf der vorherigen Zustimmung der in Ziffer 1.3 genannten Instanz.

5.3. Jeder Mensch hat das Recht, sich formlos bei einem unabhängigen Organ darüber zu beschweren, daß die Justiz in einem bestimmten Falle ihre Aufgabe nicht erfülle. Ergibt eine gründliche Prüfung unzweifelhaft ein richterliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer 5.1, so kann das genannte Organ eine Disziplinarmaßnahme ergreifen oder bei der nach dem Statut zuständigen Disziplinarinstanz anregen.

6. Vergütung, soziale Sicherung

6.1. Die berufliche Tätigkeit der Richterinnen und Richter erfordert eine Vergütung, deren Höhe sie vor Beeinträchtigungen ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und vor Einflüssen auf ihre Entscheidungen und ihr richterliches Verhalten bewahrt.

6.2. Das Entgelt kann gemäß dem Dienstalter, den übertragenen richterlichen Funktionen oder deren nach transparenten Kriterien überprüfbarer Wichtigkeit abgestuft werden.

6.3. Das Statut gewährleistet den Berufsrichterinnen und -richtern Vorsorge für die mit Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod verbundenen sozialen Risiken.

6.4. Insbesondere gewährt das Statut den Richterinnen und Richtern beim gesetzlichen Ausscheiden nach einer bestimmten Zahl von Dienstjahren ein Ruhegehalt, dessen Höhe dem letzten Entgelt möglichst nahe kommen soll.

7. Ausscheiden

7.1. Die Richterin oder der Richter scheidet aus dem Amt durch Rücktritt, ärztlich festgestellte physische Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze, zum Ende ihrer gesetzlich vorgesehenen Amtszeit oder durch Dienstenthebung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Ziffer 5.1.

7.2. Das Vorliegen einer der unter Ziffer 7.1 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der Altersgrenze und des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Amtszeit - muß von der unter Ziffer 1.3 genannten Instanz festgestellt werden.

Übersetzung aus dem Französischen: Christoph Strecker (Zeitschrift Betrifft Justiz Heft 60 Seite 162 ff.) Zeitschrift für Richterinnen und Richter, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen   
Quelle

Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Unabhängigkeit, Effizienz und Rolle der Richter
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Der Europäische Standard Richterlicher Ethik
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Der Richter im Grundgesetz
Posted on 8. Mai 2014 by Udo Hochschild   

 Aus dem Text:
„…. Je mehr die Macht der Apparate wuchs, um so notwendiger erschien es, die Freiheit des Bürgers mit den Mitteln des Rechts zu stärken. Jedes Gesetz ist aber zunächst nur ein Stück Papier. Um Recht zu gewährleisten, ein Gesetz effektiv zu machen, bedarf es des Rechtsschutzes, der Rechtspflege und damit des Richters. Aus diesem Ansatz her erklärt sich die das herkömmliche deutsche Verfassungsdenken transzendierende Aktivierung des Rechtsstaatsprinzips. Um der Freiheit des Bürgers willen sollte die Macht von Legislative und Exekutive beschränkt werden ….“
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Richter oder Justizbeamte?
Posted on 8. Mai 2014 by Udo Hochschild   

Aus dem Text:
„…. Es bedurfte daher nicht der akuten Verfassungskrise, in der wir zur Zeit stehen, damit die vielgerühmte Dreiteilung der Gewalten sich als bloße Fiktion, als kaum verschleierte Verfassungslüge enthüllt….Der Richter, der unabhängiger Garant des Rechts und Kontrolleur des Gesetzgebers und der Verwaltung sein soll, entbehrt des Eigenstandes, der ihm seine Unabhängigkeit wirklich sichert. Er ist nach wie vor in das allgemeine Beamtenschema des Obrigkeitsstaates einbezogen ….“
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Richter oder Söldner?
Posted on 24. Dezember 2014 by Udo Hochschild   
Erfahrungen, Zumutungen und Desillusionierungen während eines Zeitraums von fünf Jahren als Proberichter in Mecklenburg-Vorpommern
von Christian Grande
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Beirat der Europäischen Richter (CCJE)

Stellungnahme Nr. 10(2007) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE) an das Ministerkomitee des Europarats über den Justizverwaltungsrat im Dienst der Gemeinschaft

Diese Stellungnahme ist vom CCJE bei seiner 8. Sitzung angenommen worden (Straßburg, 21. – 23. November 2007)
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Fazit:
Entsprechend obiger Feststellungen, gibt es außer dem BVerfG keine unabhängigen und unparteilischen Gerichte in Deutschland, womit die internationalen, durch EMRK/ GRCh/ UN – Resolution vorgegebenen Standards nicht eingehalten werden und gegen Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 25 GG verstoßen wird.
Gewaltenteilung:

Legislative, Exekutive, Judikative

in Allgemeines Forum Exekutive Judikative Legislative
Gewaltenteilung

Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.

Heute wird das Prinzip der Gewaltenteilung überwiegend als Bestandteil jeder Demokratie betrachtet. Allerdings wird diskutiert, ob die Verschränkung der Gewalten durch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwiderläuft und durch Lobbyismus und andere Einflussnahme die zentrale Stellung des Parlaments in Frage gestellt wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft höher eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell auch als Vierte Gewalt bezeichnet wird.

Neben der horizontalen Ebene der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird.

Legislative
Die Legislative (auch gesetzgebende Gewalt) ist in der Staatstheorie neben Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung). Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative (In Österreich kontrolliert nur die Exekutive, die Judikative bleibt unabhängig). In einer repräsentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).

Exekutive
Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung).

Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet.

Judikative
Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte Gewalt oder rechtsprechende Gewalt. Die Judikative wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeübt.

In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.

Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die (staatsrechtlich betrachtet) zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind. (Wikipedia)
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JuraForum.de > JuraForum-Wiki > G > Gewaltenteilung - horizontal vertikal

Die Gewaltenteilung soll der Sicherung von Gleichheit und Freiheit dienen, indem die Staatsgewalt zum Zwecke der Machtbegrenzung auf mehrere Staatsorgane (Exekutive, Judikative und Legislative) verteilt wird.

Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.

Heute ist das Prinzip selbstverständlicher Bestandteil jeder Demokratie. Allerdings wird diskutiert, ob die Verschränkung der Gewalten durch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwiderläuft und durch Lobbyismus und andere Einflussnahme die zentrale Stellung des Parlaments in Frage gestellt wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft höher eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell als Vierte Gewalt bezeichnet wird.

Neben der horizontalen Ebene der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird.

VII. Missverständnis

Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von "Gewaltenverschränkung" gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, Verfassungsgerichte auch Legislativakte. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler, und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.
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s.a.:
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit.
Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung".
In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach 1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
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update:

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte bei den Begleitmaßnahmen nach dem Beitritt
KOM/2007/0377 endg. */
3. JUSTIZREFORM UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND ORGANISIERTER KRIMINALITÄT
3.1. Überblick
Darüber hinaus wirken sich die notwendigen strukturellen Änderungen auf die gesamte Gesellschaft aus und erfordern einen radikalen Wandel, der weit über die reine Erfüllung der Vorgaben hinausgeht.

Dies wiederum erfordert ein langfristiges festes Engagement Bulgariens, das nur bei einer strikten Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative zum Ziel führen kann.
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EuGH-Urteile:
EuGH C‑477/16 PPU v. 10. November 2016
36      Erstens erfasst der Begriff „Justiz“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht die Ministerien der Mitgliedstaaten. Er bezieht sich nämlich auf die Judikative, die, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung von der Exekutive zu trennen ist. Daher werden unter den Justizbehörden herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder anderen Regierungsstellen, die zur Exekutive gehören.

 EuGH C‑452/16 PPU   10. November 2016
35      Erstens erfasst der Begriff „Justiz“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht die Polizeibehörden. Er bezieht sich nämlich auf die Judikative, die, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung von der Exekutive zu trennen ist. Daher werden unter den Justizbehörden herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Verwaltungs- oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören.


EGMR Konventionsverstoß – zur Unparteilichkeit eines Richters

Haftfortdauerbeschlüsse konventionswidrig?

Ist ein Richter, der bei der Anordnung der Untersuchungshaft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht hat, in der Hauptverhandlung unvoreingenommen? Der EGMR hält dies zumindest für fraglich.

Es wird Zeit für eine gesetzliche Regelung der Vorbefassung meint Andreas Schwarzer.

In Deutschland erscheint es selbstverständlich, dass ein Richter, der bereits über die Frage der Untersuchungshaft zu entscheiden hatte, auch das Urteil sprechen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch bereits mit Urteil vom 24.5.1989 im Fall Hauschild gegen Dänemark entschieden, dass es einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 MRK darstellen kann, wenn ein Richter, der zuvor über »besonders begründete Verdachtsmomente« zu entscheiden hatte, an der Urteilsfindung mitwirkt (Az.: 11/1987/134/188, in: EuGRZ 1993, 122-130; Deutschsprachige Sammlung EGMR Bd. 4, 295 ff. ).

Danach kann die Unparteilichkeit eines Gerichtes zweifelhaft sein, wenn die Unterschiede zwischen Urteil und den in der Haftfrage zu beurteilenden Verdachtsmomenten gering sind. Die dänischen Vorschriften sehen vor, dass Untersuchungshaft nur bei »besonders begründeten Verdachtsmomenten« angeordnet und aufrechterhalten werden darf. Im Fall Hauschild, der sich mehrere Jahre in Untersuchungshaft befand, wurden diese besonderen Verdachtsmomente sowohl von dem Richter erster Instanz als auch den Berufungsrichtern in einer Vielzahl von Beschlüssen bejaht, nachdem die Haftfrage nach dänischem Recht alle vier Wochen zu überprüfen ist. Der EGMR sah die Unparteilichkeit sowohl des Richters erster Instanz, als auch der Berufungsrichter als nicht gewahrt an, da die Unterschiede bei der Beurteilung der Haftfrage und den in beiden Instanzen zu entscheidenden Fragen äußerst gering waren. Die »besonders begründeten Verdachtsmomente« nach der dänischen Vorschrift (§ 762 II Dän.GVG) wurden so definiert, dass der Richter davon überzeugt sein müsse, dass ein »sehr hoher Grad an Klarheit« hinsichtlich der Schuldfrage bestehe.

Angesichts dieses Umstandes sei die Unparteilichkeit der zuständigen Richter zweifelhaft erschienen.
Deshalb sei die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt (a.a.O. Rn. 51 ).
Besteht nun zwischen der dänischen Vorschrift und dem »dringenden Tatverdacht« in § 112 StPO ein Unterschied? Meines Erachtens nicht. Auch bei Bejahung des »dringenden Tatverdachtes« legt ein Richter einen »sehr hohen Grad der Klarheit« des Tatvorwurfes zugrunde. Nach deutscher Definition setzt der dringende Tatverdacht eine »große Wahrscheinlichkeit« voraus, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat. Somit besteht kein wesentlicher Unterschied zu der dänischen Regelung, die als konventionswidrig befunden wurde.

Die genannte Entscheidung des EGMR hat in Deutschland allerdings keinerlei Beachtung gefunden. Dies dürfte auch daran liegen, dass mit der Entscheidung im konkreten Fall keinerlei Konsequenzen verbunden waren und das Urteil des dänischen Gerichtes trotzdem aufrecht erhalten wurde. Die Verurteilung wurde - trotz des festgestellten Konventionsverstosses - als begründet angesehen, was zwar als merkwürdiges Ergebnis erscheint, an der Grundsatzentscheidung aber nichts ändert. In den skandinavischen Ländern hat die Entscheidung jedoch offenbar zu Konsequenzen geführt. So ist dem Autor positiv bekannt, dass die norwegischen Verfahrensregeln aufgrund dieser Entscheidung entsprechend angepasst wurden.

Nachdem im deutschen Haftrecht der »dringende Tatverdacht« die entscheidende Voraussetzung zur Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bildet (§112 StPO), stellt sich stets die Frage, ob die Unparteilichkeit eines deutschen Richters gewahrt ist, wenn er später aufgrund der Hauptverhandlung ein Urteil zu sprechen hat. Bereits psychologisch ist es zweifelhaft, ob ein Richter, der den dringenden Tatverdacht einmal bejaht hat, diesen später verneinen kann. Ohne, dass wesentlich neue Gesichtspunkte hinzutreten, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Richter von seiner Vorfestlegung abweicht. Der EGMR bejahte ausdrücklich, dass eine solche Situation beim Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters wecken könne ( a.a.O. Rn.49).

Bereits die Feststellung, dass ein Konventionsverstoß möglich ist, sollte dazu führen, diese Möglichkeit auszuschließen. Deutschland, das sich gerne als vorbildlicher Rechtsstaat gibt, sollte deshalb umgehend die Vorschrift des § 126 StPO dahingehend ändern, dass ein Richter, der an der Haftfrage mitgewirkt hat, von der Urteilsfindung ausgeschlossen ist. Zugegeben würde dies zu einem Mehraufwand führen (doppelte Einarbeitung), aber der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebietet eine derartige Trennung. Dass sich die Haftpraxis dadurch wesentlich ändern würde, ist zu bezweifeln, aber der Grundsatz »U-Haft schafft Rechtskraft« könnte an Bedeutung verlieren.

Nur auf den Gesetzgeber zu warten könnte sich aber als müßig erweisen, weshalb diese Frage in geeigneten Fällen auch durch Gerichte geklärt werden könnte. Der Weg zum EGMR ist lang – aber mitunter nötig. Optimisten könnten damit die deutsche Justiz befassen, zumal dies erforderlich sein dürfte. Dazu gibt die Entscheidung einen Hinweis für die Praxis.
Die dänische Regierung wandte im Verfahren vor dem EGMR ein, der Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft worden, da die Frage der Parteilichkeit nicht zuvor mit einem Befangenheitsantrag gerügt worden war. Die dänischen Vorschriften sahen (zumindest damals), im Gegensatz zu Deutschland, sogar eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Richter nicht abgelehnt werden könne, wenn trotz Vorbefassung kein Anlass zur Annahme bestehe, der Richter könne ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (§ 60 Dän. GVG). Somit wäre auch nach dänischem Recht die Vorbefassung kein Grund einer Befangenheit. Und trotzdem wandte die Regierung ein, es wäre ein Befangenheitsantrag vorzuschalten gewesen. Der EGMR hat diesen Einwand der dänischen Regierung nicht gelten lassen, obwohl behauptet wurde, in der konkreten Situation wäre ein Befangenheitsantrag das richtige Mittel gewesen (offenbar erschien der Regierung ein solcher aussichtsreich). Ein Befangenheitsantrag könnte somit auch in Deutschland das Mittel der Wahl sein.

Mit der Entscheidung im Verfahren Hauschild hat die deutsche Justiz durchaus ein Problem. Die Vorbefassung in einer Haftfrage lässt sich mit dieser Entscheidung nicht pauschal als unbeachtlich einordnen. In Deutschland gibt es nicht einmal eine gesetzliche Regelung zur »Vorbefassung«. Diese wird durch die Rechtsprechung einfach als unbeachtlich eingeordnet. Bereits dieser Unterschied zur dänischen Situation, könnte die Aussichten eines Erfolges vor dem EGMR weiter erhöhen.

Gerichte die ihre Aufgabe ernst nehmen, kommen wohl nicht daran vorbei, sich ernsthaft mit der Befangenheit auseinanderzusetzen, zumindest wenn in Haftbeschlüssen zum Tatverdacht explizit Stellung genommen wurde. Die MRK ist als völkerrechtlicher Vertrag für deutsche Gerichte bindend. Und die Auslegung der MRK obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Somit sollte sich bei der Haftzuständigkeit etwas bewegen lassen.

Andreas Schwarzer arbeitet als Strafverteidiger in München und ist Mitglied im Vorstand der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Quelle


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Europäische Union. Deutsches und europäisches Verwaltungsrecht ...



weiterführende Publikationen:

EINFÜHRUNG IN DIE RECHTSPHILOSOPHIE
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GRUNDRECHTE SKRIPT Grundkurs Staatsrecht II UNIVERSITÄT PASSAU 2006
(pdf-download)

Grundkurs II - Grundrechte - Ludwig-Maximilians-Universität SoSe 2016
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Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung

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