Mittwoch, 10. August 2016

Glücksspielbetreiber in Österreich sehen Rückenwind in Auseinandersetzung mit Casinos Austria

EuGH RS Admiral (C‑464/15)

Automatenstreit: EuGH sieht Österreichs Gerichte am Zug
Gericht in Wiener Neustadt muss nun Auswirkungen des Glücksspielmonopols prüfen Wien/Luxemburg/Gumpoldskirchen – Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte in dem Fall (C-464/15) die Frage vorgelegt, ob es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols nicht nur auf dessen Zielsetzung ankommt, sondern auch auf die empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen.

Der EuGH urteilte, dass das Gericht auch die konkreten Auswirkungen des kleinen Glücksspiels im Auge haben müsse.

Die tschechischen und slowakischen Automatenbetreiber hingegen halten das Aufstellen von Automaten in Cafés und Tankstellen für legal, da das Glücksspielgesetz ihrer Ansicht nach gegen den freien Dienstleistungsverkehr in der EU verstößt. (APA, 30.6.2016)
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In der RS Admiral (C‑464/15) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
"Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen."

Zur Einhaltung der im AEU‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten führt der EuGH unter der Rn 22 aus:
„.....es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C‑367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).“
update: Glücksspielmonopolgesetzgebung erneut vor dem EuGH weiterlesen

EuGH kippte "Gebietsschutz"
Der EuGH hat kürzlich zum zweiten Mal eine Österreichische Regelung zur Bedarfsprüfung als unionsrechtswidrig eingestuft. Es geht um den Passus, wonach keine neue öffentliche Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Konkurrenz-Apotheken dadurch weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätten. Diese starre Grenze gilt jetzt nicht mehr.

EuGH kippte "Gebietsschutz" - Apotheker bekommen leichter Lizenzen

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hatte in der Sache zweimal das EU-Gericht angerufen. Nun haben die Luxemburger Richter erneut die österreichische Regelung, wonach keine neue Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Konkurrenz-Apotheken dadurch weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätten, als unionsrechtswidrig eingestuft.

Der EuGH hat sich damit der Rechtsmeinung eines oberösterreichischen LVwG-Richters angeschlossen. Andere österreichische Instanzen haben jahrelang anders entschieden. So haben sich auch die beim EuGH anhängigen Verfahren "Sokoll-Seebacher" und "Naderhirn" jahrelang gezogen.
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EuGH zum Mindestabstand - Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
Costa (C-72/10 und C 77/10), Grupo Itevelesa SL u.a. (C-168/14), Sokoll-Seebacher, Naderhirn (C-634/15)
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Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH

EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."

Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).
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Das Urteil gibt auch der österreichischen Automatenlobby Hoffnung.

Da das Recht der Spielhallen wie das Recht der Besteuerung auch unter das Unionsrecht fallen, müssen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie z.B.:  Fortuna, Costa, Pfleger und Berlington europaweit befolgt werden.
In der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass ein zugelassener Geschäftsbetrieb rentabel und existenzsichernd zu betreiben sein muß.

Nach der Entscheidung vom 11. Juni 2015 ist eine unangemessen hohe Besteuerung (RS. C-98/14) soweit sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zu werten.

Alle unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen Automatenaufsteller sind unionsrechtswidrig!
(EuGH Pfleger (C-390/12) am 30. April 2014)

Der EuGH gibt mit der Rs Fortuna (C-213/11) vor, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!

"Die skandalöse Art und Weise, wie Unionsrecht von manchen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs ignoriert wird, ist einfach nicht zu halten", sagte Helmut Kafka vom Automatenverband am Dienstag der APA. So habe der Oberste Gerichtshof das österreichische Glücksspielmonopol für EU-rechtswidrig erklärt, der Senat 17 des Verwaltungsgerichtshofs ignoriere das aber weiterhin.

Die Betreiber von Automatensalons sind der Meinung, das Gesetz sei ein einziger Pfusch und nütze nur dem teilstaatlichen Casinos-Austria-Konzern, zu dem auch die Lotterien gehören. Diverse Bestimmungen im Gesetz widersprächen klar EU-Recht, nur wollten das die Verwaltungsgerichte, die für die Strafen von Automatensalonbetreibern zuständig sind, nicht wahrhaben.

Der Automatenlobbyist ist der Meinung, dass seine Branche, also die Betreiber von kleinen Glücksspielsalons, gar nicht gestraft werden dürften. "Wenn auch nur ein Teil eines Gesetzes oder Verordnung unionsrechtswidrig ist, sind die Strafbestimmungen gemäß EuGH nicht anwendbar."

Rückenwind erhofft sich Kafka jetzt vom jüngsten EuGH-Urteil zum Apothekergebietsschutz. Erneut habe das Luxemburger Gericht festgestellt, dass österreichische Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen müssen.
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