Donnerstag, 18. Mai 2017

Mehr zum VG Osnabrück - Das Losverfahren war rechtswidrig !


zum Urteil
Glücksspiel um zusätzlich benötigte Glücksspielkonzessionen mit der Existenz tausender Beschäftigter, als Spieleinsatz!

HAZ – Hannoversche Allgemeine:
Ist das Glücksspiel ums Glücksspiel rechtswidrig?
 

Liegen zwei Spielhallen nicht 100 Meter auseinander, muss eine davon schließen. Per Los wurde entschieden welche. Die Betroffen laufen gegen das Losverfahren von Wirtschaftsminister Olaf Lies Sturm.

Spielhallenbeschäftigte demonstrieren für den Erhalt ihrer Arbeitsplätze. Der Protestzug marschierte vom HCC in die Innenstadt.
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Ein intransparentes Vergabeverfahren führt zur Günstlingswirtschaft.


Nur durch die Einhaltung der Vergabevorschriften und der Durchführung eines transparenten und für jedermann nachvollziehbaren Verfahrens kann eine mögliche Korruption vermieden werden!

Bereits das Sportwetten - Konzessionsverfahren wurde an die Wand gefahren!

BVerwG: Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Pressemitteilung Nr. 54/2016 vom 16.06.2016 (BVerwG 8 C 5.15)

VGH-Kassel: Konzessionsverfahren nicht verfassungskonform
8 B 883/15 (VG Wiesbaden 5 L 1448/14)

VG Wiesbaden stoppt Konzessionsverfahren vorläufig für mehrere Jahre
(VG Wiesbaden 5 L 1448/14)

VG Wiesbaden: Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig
(VG Wiesbaden, 5 L 1453/14)

Verwaltungsgericht Frankfurt: Sportwettenkonzessionsverfahren rechtswidrig, Transparenzgebot nicht eingehalten, Beschlüsse des „Glücksspielkollegiums“ grundsätzlich in Frage gestellt (VG Frankfurt a.M., 2 L 3002/14.F)

Nun wiederholen sich die gleichen Fehler bei der Erteilung von glückspielrechtlichen Erlaubnissen, die nach dem Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2017 die Betreiber von Bestandsspielhallen zusätzlich benötigen.

Die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Automatenaufsteller, wodurch alle EuGH-Urteile dazu auch für das Spielhallenrecht anzuwenden ist.
(vgl. u.a. Admiral (C-464/15) Rn 22 ff, EuGH Berlington (C-98/14) Rn 90, Pfleger (C-390/12)  weiterlesen 

Ein intransparentes Vergabeverfahren stellt eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes dar und ist rechtswidrig. (vgl. u.a. Urteile Costa, Rs. C-72/10 und C 77/10; Rs. C 64/08 Engelmann)
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Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten und die Grundrechtecharta, zu wahren und bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten (vgl. EuGH Urteile zum Spielhallenrecht, Pfleger C-390/12; Admiral C-464/15) nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Sie müssen dann aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Der einschränkende Staat ist beweisbelastet.

Eine unionsrechtswidrig in Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur darf auch nicht über das Verwaltungsrecht, durch juristische Konstruktionen, wie das Medien- , das Strafrecht oder eine unabhängige Anwendung eines Internetverbotes oder einer zusätzlichen Erlaubnispflicht aufrechterhalten werden.

In seinen Urteilen vom 08.09.2010 (Ince C-336/14); Winner Wetten C- 409/06, Rn. 62-69) hat der Europäische Gerichtshof gerade ausgeschlossen, dass unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert werden dürfen.  weiterlesen 

In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die von vielen Marktteilnehmern lang geäußerte Sorge, dass das Sportwetten-Konzessionsverfahren von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränke.

Es ist erfreulich, dass sich nun der Gerichtspräsident des VG Osnabrück offen mit der Thematik auseinandersetzte und die Rechtswidrigkeit der Vergabepraxis erkannte, das weitere Wirtschaftsteilnehmer kategorisch ausschließt, und gegen die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt.

Entsprechend der Unionsvorgaben und der bisherigen EuGH-Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. "auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand" ist unzulässig (Publizitätspflicht). Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen "auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können". Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen "klar, genau und eindeutig formuliert" sein. Negative Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.  weiterlesen  
(vgl. Schlussanträge Rs.: Ince (C-336/14) zum Konzessionsverfahren  weiterlesen)  

Bereits das VG Wiesbaden stellte in seinem Beschluß Az 5 L 90/13. WI vom 30. April 2013 fest, dass die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 49 und 56 AEUV hat.
”Auch wenn die Konzessionsvergabe nach der Ausschreibung ausdrücklich nicht den Regelungen des GWB-Vergaberechts unterfällt und Dienstleistungskonzessionen von keiner besonderen Richtlinie erfasst werden, mit der der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens gestaltet hat, so haben doch die öffentlichen Stellen, die Konzessionen vergeben, die Grundregeln der Art. 49 und 56 AEUV und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten (so EuGH, Urteil vom 09.09.2010, Rs. C-64/08). Dasselbe gilt für den Gleichheitsgrundsatz, der es insbesondere bei mengenmäßig und zeitlich begrenzten Konzessionen gebietet, ein geordnetes und transparentes Auswahlverfahren mit gleichen Chancen für alle Bewerber einzuhalten.”
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EuGH (Rs. C-225/15) Domenico Politano
Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht?

Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG *des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegensteht, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, die die Bedingung betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
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* Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114). 
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Der Europäischer Gerichtshof verschärfte die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen
"Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind." ( EuGH-Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)
Die durch den im Jahr 2011 geänderten Glücksspielstaatsvertrag eingeführten Mindestabstände zwischen mehreren Spielhallen ist unionsrechtswidrig.

Der EuGH entschied bereits zum Mindestabstand und stellte u.a. einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit fest, wodurch sich eine davon abweichende Rechtsauslegung verbietet.
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VG Osnabrück: Losverfahren war rechtswidrig

Das VG Osnabrück hob die Schließungsbescheide der Stadt auf.
Die Auswahlkriterien müssen für jedermann transparent und nachvollziehbar sein.

Das Gericht hob die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete die Beklagte, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete über die Gerichtsverhandlung:
Gerichtspräsident Ulrich Schwenke fand Gefallen an der Erörterung der hochkomplexen juristischen Materie, die sich auf drei Kernfragen reduzieren lässt: War das Losverfahren das richtige Entscheidungsmittel? Gibt es eine angemessene Regelung für Härtefälle? Handelt die Landesregierung bei der Umsetzung des Staatsvertrages nach dem Grundgesetz?
Die ersten beiden Fragen beantwortete das Gericht mit nein. In der dritten Frage nach der Verfassungsmäßigkeit ließ Schwenke deutlich Zweifel anklingen: “Grenzwertig” nannte er die Regelung in Niedersachsen, die nach seiner Meinung die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes vermischt. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Kommunen wurden vom Land im Stich gelassen
.... Nicht die Stadt hat einen Fehler gemacht, die Landesregierung und der Landtag haben es über Jahre versäumt, den Kommunen ein rechtssicheres Instrumentarium zur Umsetzung des Staatsvertrages an die Hand zu geben. Es geht schließlich um nicht weniger als die Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl, zementiert in Artikel 12 des Grundgesetzes.    Weiter zum vollständigen Artikel ...

Dies hat auch der Leiter des Ordnungsamtes Greven erkannt und sinnigerweise den Spielotheken die Genehmigungen bis 2021 verlängert.

Die Begründung: Der Gesetzgeber habe nicht geklärt, nach welchen Kriterien welche Spielothek die zu nah an einer anderen liegt, von der Kommune geschlossen werden müsse. Ein Problem, das nicht nur Greven hat. „Die Ordnungsbehörden aller Kommunen im Kreis haben sich abgestimmt und ein einheitliches Vorgehen abgesprochen“, sagte Kunze.
Und dieses sieht vor, dass zunächst einmal nichts getan werde.
Also wurde für alle sechs Spielotheken in Greven eine Lizenzverlängerung bis 2021 erteilt.
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Mehr zu den Vergaberichtlinien und Transparenzvorschriften
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Niedersachsen
Glücksspielgesetz ist Thema im Landtag

Eigentlich sollte das novellierte Gesetz bis zum 1. Juli in Kraft getreten sein. Dann läuft die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Übergangsfrist ab. Nun sei aber mit dem Gesetz zur Regelung des praktizierten Losverfahrens zur Auflösung des Verbots von Mehrfachkonzessionen wohl erst im Herbst zu rechnen.
Ihre Kollegen von der FDP monieren neben dem Los-Entscheid, dass Niedersachsen das einzige Land sein soll, in dem die im Glücksspielstaatsvertrag eingeräumte Möglichkeit, auf kommunaler Ebene Härtefallentscheidungen zu treffen, nicht genutzt werden darf.
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Losverfahren in der Stadt Lingen
Neues Glücksspielgesetz: Kommunen im Emsland tun sich schwer


Wirtschaftsministerium kritisiert schleppenden Verlauf

Kritik am eher schleppenden Verlauf des Verfahrens übt das Landeswirtschaftsministerium in Hannover. Ministeriumssprecher Stefan Wittke berichtete im Gespräch mit unserer Redaktion, das Gesetz sei im Jahr 2012 verabschiedet worden, seit 2014 liegen den Kommunen Ausführungsbestimmungen vor, wie die örtlichen Behörden vorzugehen haben.
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Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Der Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder sieht zum 1. Juli 2017 das Auslaufen einer fünfjährigen Bestandsschutz-Regelung für alte Spielhallen vor. Alle Betreiber mussten neue Anträge auf eine Konzession stellen. Künftig gilt, dass zwischen zwei Spielhallen mindestens 100 Meter Abstand sein müssen. Die Leute sollen nicht von Spielhalle zu Spielhalle tingeln, heißt es von Seiten des Gesetzgebers. Außerdem sind sogenannte Multiplexe, die mit mehr als einer Konzession (= 12 Glücksspielautomaten) betrieben wurden, demnächst verboten.

Ziel des neuen Vertrages ist laut Gesetzgeber die Eingrenzung des Glücksspiels und die Bekämpfung der Spielsucht. Wenn es keine Einigung unter den Betreibern gibt, sei ein Losverfahren vorgesehen.

Die Kommunen wurden vom Landeswirtschaftsministerium angewiesen, die Bestimmungen strikt anzuwenden und Ausnahmen (Härtefallregelungen) nur in besonderen begründeten Härtefällen zu gewähren. Geplante Genehmigungen mussten daher dem Ministerium im Vorfeld vorgelegt werden.

Die Politik verlangt von den Kommunen einen Verstoß gegen höheres Recht und damit eine Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzips!